Der Präsident des B.KWK hat heute einen Brief an die energiepolitischen Mitglieder des Bundestages und die Ministerpräsidenten der Länder versandt. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 29.04.2020 zu den Fristen im EEG sind auch unsere Mitglieder als Ausrüster, Installateure und Betreiber betroffen. Den Wortlaut dieses Briefes möchten wir Ihnen zur weiteren Verwendung bei Gesprächen mit Politikern und Ministerien zur Verfügung stellen: Aus verschiedenen Pressemeldungen entnehmen wir, dass die Bundesregierung in Kürze eine EEG-Reform vorlegen will. Durch die Corona-Krise sind viele Termine für die Anlagenrealisierung und Inbetriebnahme nicht einzuhalten. Dadurch drohen den Investoren und Herstellern Förderungsverluste und daraus resultierende Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste. Angesichts der eventuell noch länger anhaltenden Einschränkungen in den europäischen Nachbarländern wie Italien, Frankreich, usw. müssen wir damit rechnen, dass die Verzögerungen bei Zulieferbetrieben auch nach offizieller Aufhebung der Ausgangs-, Reise- und Kontaktsperren noch länger anhalten. Auch ist nicht auszuschlieÃen, dass manche bezuschlagte Bieter sich kurzfristig neue Zulieferer suchen müssen, wenn kontrahierte Lieferanten die Krise wirtschaftlich nicht überstehen. Daher halten wir eine pauschale Fristverlängerung um jeweils 12 Monate für angemessen, wobei die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, diese auf begründeten Antrag um weitere 12 Monate verlängert zu bekommen. Die Oberbehörde des Bundes, die Bundesnetzagentur, hat bereits mit ihrer Veröffentlichung bzgl. der Fristen bei den Ausschreibungen gezeigt, wie flexibel man die rechtlichen Bestimmungen angesichts der Ausschreibungen handhaben kann. Uns erscheinen zur Vermeidung von FristverstöÃen folgende Ãnderungen wichtig zu sein: Ãnderungsbestreben im § 104 EEG 2019: Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 15. März 2020 erteilt wurden und wegen der Corona-Krise nicht rechtzeitig abschlieÃend realisiert werden konnten, benötigen eine Fristverlängerung. Aufgrund von Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Anlagen sollte diese Frist um zwölf Monate verlängert werden. Ãnderungsbestreben im EnWG § 118: Stromerzeugungsanlagen, die vor dem 27. April 2019 genehmigt wurden bzw. ein Anschlussbegehren an das Stromnetz vorgelegt haben und bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb gehen, müssen noch keine neuen technischen Vorgaben erfüllen, die u.a. aus dem Europarecht folgen und benötigen daher eine Fristverlängerung. Aufgrund von Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Anlagen sollte diese Frist um zwölf Monate verlängert werden. Für eine Fristverschiebung der Anlagenrealisierung und Inbetriebnahme von Flex-Biogasanlagen bis zum 30.11.2020 hatten wir ein Schreiben vom 27.03.2020 an Sie versandt. Aufgrund von Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Anlagen sollte diese Frist um zwölf Monate verlängert werden. Die Aufhebung des 52 GW Deckels für PV-Anlagen bis 750 kW sollte nicht weiter verzögert werden, um die Ziele der Energiewende nicht zu verfehlen. Mit schönen GrüÃen aus Berlin-Mitte |