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| Dienstag 15. Oktober 2019 |
Sehr geehrter Herr Do, | mit STLB-Bau hat die Baubranche seit Jahren ein Ausschreibungs-System zur Verfügung, das für stimmige Texte sorgt. Außerdem werden Preise genau passend zum Text angeboten. Ändert sich der Text, ändert sich der Preis. Mehr dazu lesen Sie in der heutigen Ausgabe. Gerade wurde STLB-Bau inhaltlich aktualisiert. Neu ist auch die einheitliche Benutzeroberfläche bei DVD- und Online-Version. Up to date und intuitiv zu bedienen! | Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. Volker Bechinger bauprofessor.nachrichten | |
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| | Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über aktuell neu herausgegebene und geänderte Normen auf baunormenlexikon.de. Per Mausklick gelangen Sie zur Kurzdarstellung der einzelnen Änderungen gegenüber der bisherigen Norm-Ausgabe. Zum Lesen der Änderungen genügt eine kostenlose Anmeldung. |
| Wo gebaut wird, sind Probleme und Streitigkeiten oft nicht weit. In den meisten Fällen sind dies zum Einen Streitigkeiten über die dem Unternehmer zustehende Vergütung, zum Anderen Streitigkeiten um die Frage von Mängeln an der Bauleistung oder zeitlichen Verzögerungen des Projektes. In manchen Fällen aber geht es gar um die Insolvenz des beauftragten Bauunternehmens. | | In solchen Fällen ist es zunächst einmal wichtig, dass der Bauherr Ruhe bewahrt. Oft wird nämlich dann hoppla hopp und völlig unüberlegt ein anderer Unternehmer zur Fertigstellung der Leistung gesucht und beauftragt. Dabei gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass die Insolvenz des Bauunternehmers das Vertragsverhältnis nicht auflöst oder beendet. Der Vertrag besteht insoweit unverändert fort. Beide Seiten - also auf der einen Seite der Insolvenzverwalter, auf der anderen Seite auch der Bauherr - sollten sich dann in Ruhe überlegen, ob sie eine Fortführung beabsichtigen oder eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ins Auge fassen... Weiterlesen » | Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Markus Cosler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover. Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen, www.delheid.de. |
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Anzeige DIN 276-2018: BauTräume werden berechenbar | | ORCA AVA ist ein zuverlässiger Partner bei Bauprojekten jeder Größenordnung - von der ersten Kostenschätzung bis zur Schlussrechnung bietet sie Planern und Ausschreibenden volle Kostentransparenz über alle Leistungsphasen hinweg. Die Baukostenplanung kann nach der neuen DIN 276-2018 erfolgen, wahlweise stehen aber auch viele weitere Kostengliederungen zur Verfügung. Die Zuordnung der Kostengruppe auf Positionsebene ermöglicht übersichtliche und aussagekräftige Auswertungen im Handumdrehen. Zum Whitepaper: Baukostenplanung nach DIN 276-2018 » |
| So sicher, wie der Dezember der letzte Monat im Jahreskalender ist, so sicher geht es am Ende eines jeden Jahres um die regelmäßige Verjährungsfrist. So auch dieses Jahr. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt typischerweise mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Sie endet drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. Betroffen von der regelmäßigen Verjährung sind in diesem Jahr insbesondere die Forderungen, die im Jahre 2016 fällig wurden. Diesen droht in absehbarer Zeit, nämlich am 31.12.2019 die Verjährung. "Um solche Forderungen sollte man sich jetzt schleunigst kümmern", so Bernd Drumanns Rat. Drumann ist Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH und geht im Folgenden auf die wichtigsten Schritte ein, um einer drohenden Verjährung entgegenzuwirken. | | Genaue Prüfung der Rechnungen auf Verjährung | "Es ist kein Geheimnis, dass wohl in fast jedem Unternehmen einmal eine Rechnung durchrutscht' oder vergessen wird. Letzteres ist nicht selten das Schicksal' von Rechnungen, die über einen langen Zeitraum nicht realisiert werden konnten. Aber genau diese Rechnungen mit Fälligkeit in 2016 sollten jetzt genauer betrachtet werden"... Weiterlesen » | Dieser Beitrag wurde verfasst von Bremer Inkasso GmbH,www.bremer-inkasso.de. |
| Selbst Hochs und Tiefs der Baukonjunktur haben keinerlei Einfluss auf diese Grundregel, die jeder Ausschreibende kennt: Will ich den Preis für eine Bauleistung wissen, muss ich diese erst einmal genau definieren. Dazu dient die Leistungsbeschreibung, die den Ausschreibungstext der einzelnen Positionen bildet. Welchen Preis der Ausführende anbieten wird, bestimmen die festgelegten Eigenschaften mit. Bei gleichen Abmessungen hat eben ein Kunststoff-Fenster mit geringem Schall- und Wärmeschutz einen erheblich günstigeren Preis als ein Aluminium-Fenster mit Schalldämm-Maß 45 dB und einem U-Wert von 0,8. | | Oft wird aber in der Praxis mit fertigen Ausschreibungstexten und dazu gelieferten Preisen gearbeitet. Passt die Leistungsbeschreibung nicht ganz zum Gewünschten, ist der Text ja schnell geändert. Wie sieht es dann aber mit dem Preis aus, der die Änderung ja sozusagen mitgehen müsste? Es gibt mit STLB-Bau ein Ausschreibungssystem, das genau dieses Prinzip praktisch umsetzt... Weiterlesen » |
Der Schillernde Blick auf die Baubranche | | Wer das Unerwartete nicht erwartet, wird es nicht finden, so ist es auch mit der DIN BIM Cloud. Eine DIN BIM Bibliothek habe ich bereits 2016 angekündigt. Als Cloud erscheint sie nun verlinkt im DIN Bauportal. Die Relationen zu IFC, Normen und Beschreibungen fördern den referenzierbaren Wissenstransfer. Im Ergebnis langjähriger IFC-Studien haben wir 2014 mit DIN die BIM-Klassifikation nach STLB-Bau initiiert. Im Fachbuch des Beuth Verlages Die BIM-Anwendung der DIN SPEC 91400 skizzierten dazu die Autoren BIM im Netzwerk von Leistungsbeschreibung, Kostenmanagement und Baufachinformationen... Weiterlesen » | |
Meistgeklickter Beitrag aus der letzten Ausgabe: | | Die DIN 18202 ist im Juli 2019 neu erschienen. Sie legt Toleranzen und deren Prüfung fest. Die festgelegten Toleranzen stellen die zu erreichende Genauigkeit im Rahmen der üblichen Sorgfalt dar und gelten stets, es sei denn es wurden andere Genauigkeiten vereinbart. Die DIN 18202 ist eine gewerkeübergreifende Norm, die grundlegende Bedeutung hat... Weiterlesen » |
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| Redaktionelle Beiträge dieser Ausgabe: Marcus Cosler Dr. Klaus Schiller Volker Bechinger Die Inhalte dieser Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. |
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