Sehr geehrter Herr Do, AGB-Klauseln von Banken kann man als ein „Lieblingsziel“ der BGH-Rechtsprechung bezeichnen. Wobei es oft Verbraucherschützer sind, die Standardverträge monieren und von Gerichten überprüfen lassen. Die Banken ziehen jedenfalls häufig den Kürzeren - sei es bei Buchungsgebühren, der Höhe von Vorfälligkeitsentschädigungen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Jetzt haben sich die BGH-Richter den Überziehungsgebühren bei Girokonten angenommen. Dabei geht es um pauschale Mindestentgelte, die unabhängig von Höhe und Dauer der Kontoüberziehung fällig werden. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter! Dass Umgangs- und Rechtssprache nicht immer dasselbe meinen, dafür gibt viele Beispiele. Dieser Unterschied wird bei Testamenten besonders wichtig. Denn bei deren Auslegung kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an - und nicht vorrangig auf den juristischen Wortsinn. So dürfte der Unterscheid zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis nicht allzu vielen juristischen Laien bekannt sein. Eine solche falsche Begriffsverwendung spielte auch bei der Entscheidung des OLG München vom 09.08.2016 eine Rolle - mehr dazu im zweiten Beitrag! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |