| NATO- und EU-Gipfel Zwei Gipfel in der vergangenen Woche haben das Dilemma der EU schonungslos vor Augen geführt. Ohne die USA ist die EU nicht verteidigungsfähig – und zwar auf Jahre hinaus. So blieb den europäischen NATO-Staaten fast nichts anderes übrig, als sich mit US-Präsident Donald Trump gutzustellen. NATO-Generalsekretär Mark Rutte tat dies in bemerkenswert vorauseilendem Wohlgefallen. Ob man es will oder nicht: Trump hat die Europäer dort, wo er sie haben wollte. Fünf Prozent des Bruttoinlandsprodukts haben die NATO-Staaten versprochen, zukünftig für Verteidigung auszugeben. Ein verlässlicher Partner dürften die USA für die Europäer trotzdem nicht sein. Der EU-Gipfel hat ebenfalls die strukturelle Schwäche der EU als geopolitischer Akteur aufgezeigt. Der slowakische Premier Fico stellte sich gegen das neue Sanktionspaket gegen Russland, der ungarische Ministerpräsident Orban blockierte eine Erklärung zur Aufnahme der Ukraine in die EU und der spanische Ministerpräsident Sanchez wollte das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Israel wegen des Vorgehens Israels im Gaza-Streifen aussetzen. Bei allem ernsthaften Willen, die EU in rauen Zeiten geopolitisch zu stärken: Es ist ein langer Weg in die Souveränität Europas. Aber wenn die EU eines nicht hat, dann ist es Zeit. Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen wie immer Ihr Henning Vöpel |
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| | NATO-Generalsekretär Mark Rutte schmeichelte am NATO-Gipfel US-Präsidenten Donald Trump. |
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| | Aktuelle EU-Vorhaben im Fokus des cep |
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| Digitalisierung | Neue Technologien |
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| Quantenstrategie der EU: Europa plant die Quantenzukunft Am 2. Juli 2025 will die Kommission unter Federführung der finnischen Kommissarin Henna Virkkunen ihre lang erwartete EU-Quantenstrategie vorstellen. Die Strategie basiert auf einer vorangegangenen Konsultation und zielt darauf ab, Europas Position als Vorreiter in der Quantentechnologie zu festigen und die strategische Autonomie der Union in diesem kritischen Zukunftsfeld zu stärken. Konkret geht es um die Förderung von Quantencomputing, Quantenkommunikation und Quantensensorik durch besser koordinierte Investitionen, neue Forschungspartnerschaften und angepasste regulatorische Rahmenbedingungen. Die Strategie soll sowohl die industrielle Wettbewerbsfähigkeit europäischer Quantentechnologie-Unternehmen stärken als auch die Integration von Quantenlösungen in kritische Infrastrukturen wie Cybersicherheit, Finanzdienstleistungen und Gesundheitswesen vorantreiben. Zudem soll die Kommission die Etablierung eines sogenannten Quantennetzwerks zur sicheren Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und die Schaffung von Quantenexzellenzzentren zur Ausbildung hochqualifizierter Fachkräfte planen. |
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| | | | EU-Klimaziel für 2040 Die Kommission will am 2. Juli ihren langerwarteten und bereits im Vorfeld sehr umstrittenen Rechtsetzungsvorschlag zur Festlegung eines EU-Klimaziels für 2040 vorlegen. Mit dem Europäischen Klimagesetz hat sich die EU verpflichtet, ihre Emissionen von Treibhausgasen (THG) bis 2050 auf netto null zu reduzieren (Klimaneutralität) und bis 2030 um 55% gegenüber 1990 zu senken (EU-2030-Klimaziel, „Fit for 55“). Als Zwischenziel für 2040 haben bereits im Februar 2024 die damalige Kommission sowie im Juli 2024 die wiedergewählte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen eine Senkung der THG-Emissionen der EU um 90% gegenüber 1990 empfohlen [s. cepInput 6/2025]. Es wird erwartet, dass die Kommission zwar eine 90%-THG-Reduktion als EU-2040-Klimaziel vorschlagen wird. Allerdings zeichnete sich im Vorfeld ab, dass möglicherweise ein gewisser Prozentsatz dieser THG-Reduktion auch durch die Finanzierung von Klimaschutzprojekten in Drittstaaten verwirklicht werden darf. Eine solches EU-2040-Klimaziel wird weitere ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen in allen Wirtschaftssektoren für die Zeit nach 2030 sowie eine entsprechende Anpassung bzw. Weiterentwicklung des gesamten – derzeit durch die Fit-for-55-Gesetzgebung im Rahmen des europäischen Green Deal nur bis 2030 ausgelegten – europäischen Klima- und Energierechts erfordern. |
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| | | | Chemieindustrie: EU-Aktionsplan und Rechtsvereinfachung Die Kommission will am 8. Juli einen EU-Aktionsplan zur Chemieindustrie sowie einen Rechtsetzungsvorschlag zur Vereinfachung des EU-Chemikalienrechts (Omnibus VI, Teil 1) vorlegen. Das zentrale Instrument der EU-Chemikalienpolitik ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe [(EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)]. Der 1. Teil des Omnibus VI-Pakets wird voraussichtlich Vereinfachungen und Anpassungen der CLP-Verordnung zu Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe [(EG) Nr. 1272/2008], der CPR-Verordnung über kosmetische Mittel [(EG) Nr. 1223/2009] sowie der Düngeprodukte-Verordnung [(EU) 2019/1009] an die REACH-Verordnung vorsehen. |
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| | | | Life Sciences: Neue Strategie für Innovationsförderung Die Kommission will am 2. Juli 2025 in einer Mitteilung eine neue Strategie zur Förderung der Life Sciences in Europa präsentieren. Der Bereich der Life Sciences umfasst ein breites Feld an Disziplinen, die sich der Erforschung von Organismen und Lebensprozessen widmen, wie Biologie, Medizin, Medizintechnik und Bioinformatik. Die Forschungsergebnisse haben über den medizinischen Sektor hinausgehend vielfältige Anwendungsgebiete, etwa für die Entwicklung neuer Materialien und Produktionstechniken in der Industrie. Mit der Life Sciences Strategie möchte die Kommission Europas globale Führungsrolle in diesem Querschnittsfeld sichern. Dazu sollen Vorschläge zur Beseitigung von Innovationsbarrieren, insbesondere bei der Umsetzung von Inventionen in skalierbare Geschäftsmodelle, formuliert werden. Als Hürden adressiert werden voraussichtlich die hohe regulatorische Komplexität, die verstreuten Förderkanäle und spezifische Markteintrittsbarrieren für neue Produkte. Kritische Rohstoffe und Arzneimittel: Strategie für Lagerhaltung Die Kommission will am 8. Juli 2025 in einer Mitteilung eine Strategie für die Senkung von Versorgungsrisiken bei kritischen Rohstoffen und Arzneimitteln durch EU-interne Lagerhaltung vorlegen. Die EU soll auf diese Weise besser auf zukünftige Versorgungskrisen, etwa als Folge von Naturkatastrophen, Pandemien oder politischen Konflikten, vorbereitet sein. Adressiert werden sowohl private als auch öffentliche Formen der Lagerhaltung. Durch verbesserte Koordination soll ein die Knappheit im Krisenfall verstärkender Beschaffungswettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden. Konkret werden Vorschläge für eine Integration nationaler Lagerhaltungsstrategien, für die Einführung gemeinsamer freiwilliger Beschaffungsmaßnahmen sowie für die finanzielle Förderung von Lagerhaltung durch EU-Mittel erwartet. Die Kommission betrachtet die Strategie als einen wichtigen Baustein für das Ziel der offenen strategischen Autonomie. |
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| | | | Alterverifizierung: Mehr Sicherheit für Minderjährige im Netz Die EU-Kommission will im Juli 2025 eine mobile App zur Altersverifizierung einführen. Die App soll eine vorübergehende Lösung zum Nachweis des Alters eines Nutzers darstellen, bevor in allen Mitgliedstaaten digitale Brieftaschen („EU Digital Identity Wallets“) zur Verfügung stehen. Nach der überarbeiteten eIDAS-Verordnung ((EU) 2024/1183, s. cepAnalyse) müssen die Mitgliedstaaten ihren Bürgern spätestens bis Ende 2026 solche Wallets zur Verfügung stellen. Die Kommission will mit der App Bemühungen unterstützen, um eine einheitliche europäische Lösung zur Altersüberprüfung zu etablieren. Eine solche Lösung soll Anstrengungen der Mitgliedstaaten begleiten, gesetzliche Altersbeschränkungen auch durchsetzen zu können. Dabei geht es etwa um die Beschränkung des Zugangs von Minderjährigen zu bestimmten Online-Inhalten (z.B. Pornografie, Glückspiel). |
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| | | | Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament verhandeln regelmäßig im so genannten Trilog über EU-Gesetzesvorhaben, um eine gemeinsame Position zu finden. Wir haben für Sie die wichtigsten Trilog-Einigungen seit dem letzten Newsletter zusammengestellt: |
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| | Wertpapiergeschäfte: Einigung über beschleunigen Abwicklungszyklus („T+1“) Seit mehr als 10 Jahren regelt die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (EU) Nr. 909/2014 (s. cepAnalyse), dass bestimmte Wertpapiergeschäfte in der EU spätestens zwei Geschäftstage nach dem Tag des Abschlusses des Geschäfts abgewickelt sein müssen („T+2“). Täglich werden laut Kommission Geschäfte im Wert von über 4 Bio. Euro von sogenannten Zentralverwahrern abgewickelt. Zentralverwahrer sind Unternehmen, die insbesondere Wertpapierhandelsgeschäfte abrechnen, zentrale Wertpapierkonten führen und die erstmalige Verbuchung von Wertpapieren übernehmen. Nachdem zahlreiche Jurisdiktionen in den vergangenen Jahren dazu übergegangen sind, den Wertpapierabwicklungszyklus auf einen Zeitraum von einen Geschäftstag nach dem Abschlusstag zu verkürzen (z.B. USA, China, Indien, Kanada), hat auch die Kommission im Februar 2025 einen Vorschlag zur Verkürzung des Abwicklungszyklus vorgelegt [COM(2025) 38]. Damit soll möglichen Wettbewerbsnachteilen der EU an den Kapitalmärkten vorgebeugt und Diskrepanzen mit anderen Jurisdiktionen vermieden werden. Am 18. Juni 2025 haben sich nun das Europäische Parlament und der Rat in Trilogverhandlungen vorläufig geeinigt. Der Zeitraum zwischen Handelsabschluss und Abwicklung soll auf einen Geschäftstag („T+1“) verkürzt werden. Dies soll für all jene Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren – also etwa Aktien und Anleihen – gelten, die an Handelsplätzen in der EU ausgeführt werden. Ausnahmen soll es jedoch für bestimmte sogenannte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte („Securities Financing transactions, SFTs“) geben. Die „T+1“-Neuregelung soll ab dem 11. Oktober 2027 gelten. Das Europäische Parlament und der Rat müssen die vorläufige Trilogeinigung nun noch formell bestätigen. CMDI-Reform: Einigung beim EU-Rechtrahmen zum Krisenmanagement und zur Einlagensicherung Am 25. Juni 2025 haben sich das Europäische Parlament und der Rat eine politische Einigung zur Überarbeitung des EU-Rechtrahmens zum Krisenmanagement und zur Einlagensicherung (Crisis Management and Deposit Insurance, CMDI) geeinigt. Bereits im April 2023 hatte die Kommission dazu insgesamt drei Legislativvorschläge präsentiert. So schlug sie vor, die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD), die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) und die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (DGSD, s. dazu auch cepAnalyse) überarbeiten zu wollen. Der Rechtsrahmen ist Teil der Bestrebungen der Kommission, eine Bankenunion in der EU zu realisieren. Er soll dazu beitragen, dass Bankenpleiten leichter bewältigt werden können. Verluste sollen in erster Linie von den Anteileignern und Gläubigern getragen und Einleger und Steuerzahler besser geschützt werden. Die Verhandler von Parlament und Rat haben sich nun darauf geeinigt, dass kleinere Banken im Krisenfall künftig leichter Zugang zu den Mitteln der bestehenden nationalen Abwicklungsfonds, zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fonds, SRF) und zu Einlagensicherungsfonds erhalten sollen, um eine Abwicklung oder den geordneten Marktaustritt zu finanzieren. Dafür sollen jedoch strikte Voraussetzungen greifen. In erster Linie sollen eigene Verlustpuffer (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) genutzt werden müssen. Ferner soll künftig auch bei kleinen und mittelgroßen Banken, die Abwicklungsoption häufiger zum Einsatz kommen, zumindest dann, wenn dadurch weder die Finanzstabilität noch der Einlegerschutz gefährdet wird. Auch wurde vereinbart, dass die Einlagensicherungssysteme bei der Rückzahlung bei einer Insolvent oder Abwicklung vorrangig bedient werden. Anschließend wären sodann private Einleger, KMU sowie und kleine öffentlichen Einrichtungen an der Reihe. Künftig sollen ferner auch Einlagen geschützt werden, die aus Immobilientransaktionen rühren. Diese sollen zu mindestens 500.000 Euro und bis zu 2,5 Mio. Euro abgesichert sein. Schließlich können die Mitgliedstaaten finanzielle Mittel aus den Einlagensicherungsfonds sowohl präventiv als auch für sogenannte alternative Maßnahmen einsetzen. Damit sollen Bankpleiten im Vorhinein verhindert oder Einlegern der Zugang zu ihren Geldern frühzeitig gesichert werden. Die politische Einigung ist bisher nur vorläufig. Es folgen noch technische Arbeiten an den Gesetzgebungsakten. Anschließend muss die Einigung noch formell sowohl vom Rat als auch vom Europäischen Parlament angenommen werden. |
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| | | Die EU-Kommission bittet Entscheidungsträger und Interessierte in der Zivilgesellschaft um Stellungnahmen zu europäischen Politikvorhaben. Wir haben für Sie die wichtigsten Konsultationen zusammengestellt: |
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| Digitalisierung | Neue Technologien |
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| KI-Gesetz: Konsultation zur Einstufung von Hochrisiko-KI gestartet Im Rahmen ihrer Digitalstrategie hat die Europäische Kommission am 6. Juni 2025 eine Stakeholder-Konsultation zur praktischen Umsetzung der Hochrisiko-Regeln des KI-Gesetzes („AI Act“) eröffnet. Die Rückmeldungen fließen in die Leitlinien ein, die das neue AI Office bis Anfang 2026 vorlegen möchte. Hintergrund ist der AI Act (VO (EU) 2024/1689), der seit dem 1. August 2024 gilt und ab dem 2. August 2026 verbindliche Pflichten für sogenannte Hochrisiko-KI entfaltet. Solche Systeme müssen unter anderem ein Risikomanagement, hochwertige Daten, lückenlose Dokumentation, menschliche Aufsicht und eine Konformitätsbewertung nachweisen. Verstöße können mit bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des weltweiten Umsatzes geahndet werden. Die Konsultation behandelt fünf Themenblöcke: von der Abgrenzung sicherheitsrelevanter Komponenten (Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I) über die Anwendungsbereiche des Anhangs III bis hin zu Wertschöpfungsketten-Pflichten (Art. 25). Gemäß Art. 6 Abs. 5 AI Act muss die Kommission spätestens am 2. Februar 2026 praxisnahe Beispiele vorlegen, anhand derer zu erkennen ist, welche KI-Systeme als hoch- bzw. nicht hochriskant gelten. Die jetzige Umfrage soll dafür empirische Evidenz und konkrete Erfahrungswerte aus der Wirtschaft liefern. Aktuell herrscht noch große Unsicherheit darüber, wie hoch der Anteil der Anwendungen sein wird, die unter dem AI Act als hochriskant eingestuft werden – verschiedene Schätzungen gehen weit auseinander. Ohne präzise Leitplanken drohen deshalb entweder Unterregulierung oder ein Wettbewerbsnachteil für europäische KMU. Ziel wird deshalb sein, die Leitlinien anwendungsnah auszurichten, etwa über klare Positiv-/Negativlisten oder sektorspezifische Benchmarks. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 18. Juli 2025. Zur Konsultation |
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| | Informationstechnologien | Digitale Wirtschaft |
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| Vorratsdatenspeicherung: EU startet neuen Anlauf Die Kommission erwägt, auf EU-Ebene wieder Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung einzuführen und hat nach der im Mai gestarteten und bereits beendeten Sondierungskonsultation nun am 20. Juni 2025 auch noch eine öffentliche Konsultation gestartet. Bereits in der am 1. April 2025 veröffentlichten EU-Mitteilung „ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit [COM(2025) 148, cepAdhoc] kündigte die EU Kommission an, noch im Jahr 2025 einen „Fahrplan für das weitere Vorgehen in Bezug auf den rechtmäßigen und wirksamen Zugang zu Daten für Strafverfolgungszwecke“ vorlegen und eine „Folgenabschätzung im Hinblick auf die Aktualisierung der Vorschriften über die Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene“ vornehmen zu wollen. Am 24. Juni 2025 hat die Kommission diesen Fahrplan vorgelegt. Die Kommission moniert, dass es Polizei- und Justizbehörden derzeit schwer haben, Zugang zu bestimmten Nichtinhaltsdaten wie Teilnehmerdaten, IP-Adressen und Metadaten wie Standort, Zeit und Dauer einer Nachricht zu erhalten, die von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden. Dies könne die wirksame Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten erschweren. Zwar haben einige Mitgliedstaaten bereits nationale Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung etabliert. Die Kommission weist hier jedoch auf eine fehlende Harmonisierung der Vorgaben hin. Dadurch entstünden für Anbieter, die grenzüberschreitend tätig sind, hohe Kosten und Hindernisse. Ferner weist die Kommission darauf hin, dass die Vorgaben oft nur für traditionelle Telekommunikationsanbieter gelten, nicht aber für die Kommunikationsanbieter, die ihre Dienste über das Internet anbieten, obwohl letztere immer häufiger eingesetzt werden. Im Rahmen einer Folgenabschätzung will die Kommission untersuchen, welche Maßnahmen im Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene geeignet und mit den Grundrechten zum Schutz personenbezogener Daten sowie des Privatlebens im Einklang wären. Sie will dabei neben unverbindlichen Maßnahmen (z. B. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste, Leitlinien zu Mindestspeicherfristen für Teilnehmerdaten und IP-Adressen) auch legislative Maßnahmen (z.B. verbindliche Speicher- und Zugangsgewährungspflichten für alle unter den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) fallenden Diensteanbieter) in den Blick nehmen. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in eine Folgenabschätzung einfließen, die die Kommission – entgegen der ursprünglichen Planung aus der ProtectEU-Mitteilung – nun erst im 1. Quartal 2026 vorstellen will. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 12. September 2025. Zur Konsultation |
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| | | Digital Networks Act: Zukunft des Konnektivitätssektors und von Konnektivitätsinfrastrukturen Im Februar 2024 veröffentlichte die EU-Kommission ein Weißbuch [COM(2024) 81, s. cepAnalyse], um eine vertiefte Debatte über die Zukunft des europäischen Konnektivitätssektors und europäischer Konnektivitätsinfrastrukturen anzustoßen. In dem Weißbuch kündigte sie auch die Vorstellung regulatorischer Maßnahmen im Rahmen eines sogenannten „Digital Networks Act“ an. Bei der Vorstellung ihres Arbeitsprogramms für das Jahr 2025 legte sich die Kommission auf die Vorlage des Digital Networks Act im 4. Quartal 2025 fest. Am 6. Juni 2025 hat die Kommission nun eine Konsultation zum Digital Networks Act gestartet, in der sie ihre Pläne etwas konkretisiert. So will sie insbesondere Anreize bei den Marktteilnehmern für Innovationen und Investitionen in fortschrittliche Konnektivität schaffen und die Etablierung eines Ökosystem an Konnektivitäts- und Datenverarbeitungsinfrastrukturen vorantreiben. Konkret will sie bestehende Meldepflichten um bis zu 50% reduzieren und weitere regulatorische Lasten abbauen, sich bei den Universaldienstverpflichtungen auf Aspekte der Erschwinglichkeit konzentrieren, verschiedene EU-Rechtsakte im Digital Networks Act bündeln, die Vorschriften zu Genehmigungen vereinfachen, Anforderungen zur Sicherheit und Strafverfolgung stärker EU-weit vereinheitlichen, die Vorschriften zu den Endnutzerrechten weiter harmonisieren, das Peer-Review-Verfahren zur Funkfrequenzgenehmigung stärken, die Lizenzdauer bei Funkfrequenzen verlängern und deren Erneuerung erleichtern, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Satellitenkonstellationen, die für den Zugang zum EU-Markt genutzt werden, sorgen, die nationalen Regulierungsbehörden und das GEREK ermächtigen, auf eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Konnektivitäts-Ökosystems hinzuwirken, für mehr Klarheit bei den Regeln für ein offenes Internet im Hinblick auf innovative Dienste sorgen, die Vorschriften zur asymmetrischen Netzzugangsregulierung anpassen und diese ggf. nur noch als eine Art Absicherung aufrechterhalten, EU-weit harmonisierte Zugangsprodukte einführen, die bei Wettbewerbsproblemen Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht als Standardmaßnahme auferlegt werden, Maßnahmen zur beschleunigten Abschaltung von Kupfernetzen etablieren und einen EU-weit einheitlichen Termin für die Kupferabschaltung festlegen, wobei sie sich hier für Ausnahmen offen zeigt, und ggf. die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen des GEREK, des GEREK-Büros und der Gruppe für Frequenzpolitik (Radio Spectrum Policy Group, RSPG) stärken. Die Kommission will nun im Rahmen der Konsultation Meinungen zu ihren Plänen einholen. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 11. Juli 2025. Zur Konsultation Anrufzustellung: Kommission überprüft Terminierungsentgelte Am 13. Juni 2025 hat die Kommission eine Konsultation zu den Terminierungsentgelten für die Anrufzustellung eingeleitet. Nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 (s. cepAnalyse) muss die Kommission ein EU-weit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein EU-weit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt festlegen. Solche Terminierungsentgelte stellen sich die Netzbetreiber gegenseitig für die Zustellung von Anrufen in ihre jeweiligen Netze in Rechnung. Durch Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 im Dezember 2020 hat die Kommission die Entgelte begrenzt auf 0,2 Cent pro Minute (Zustellungsentgelt für Mobilfunkanrufe) und 0,07 Cent pro Minute (Zustellungsentgelt für Festnetzanrufe). Nun will die Kommission im Rahmen der Konsultation Stimmen über die Wirksamkeit der Terminierungsentgelte und die Entwicklung der Zustellungsmärkte einholen. Anschließend will die Kommission die erwähnte Delegierte Verordnung überarbeiten Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 16. September 2025. Zur Konsultation Elektronische Kommunikation: Überarbeitung der Märkteempfehlung Am 17. Juni 2025 hat die EU-Kommission eine Konsultation zur Überarbeitung der Empfehlung zu relevanten Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation („Märkteempfehlung“) gestartet. Die Märkteempfehlung legt all jene Märkte im Sektor der elektronischen Kommunikation fest, die die Voraussetzungen für eine sektorspezifische Vorabregulierung erfüllen. Im Kodex für die elektronische Kommunikation [Richtlinie (EU) 2018/1972, s. cepAnalyse] ist das Ziel verankert, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und sicherzustellen, dass die elektronische Kommunikation nur dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Die Kommission überprüft regelmäßig, ob all jene Märkte, die bislang für eine Vorabregulierung in Frage kommen, dies auch weiterhin tun. Die Kommission plant nun die Märkteempfehlung anzupassen, um bedeutenden Markt- und technologische Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dazu zählt etwa der Ausbau von 5G-Netzen und die wachsende Verbreitung von Glasfasernetzen. Die Konsultation soll der Kommission insbesondere bei der Entscheidung behilflich sein, ob die Liste der relevanten Märkte angepasst werden sollte. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 17. September 2025. Zur Konsultation Gigabit-Infrastrukturgesetz (GIA): Konsultation zu EU-Leitlinien Ab 11. Mai 2024 ist das Gigabit-Infrastrukturgesetz (Verordnung (EU) 2024/1309, „Gigabit Infrastructure Act, GIA“) in Kraft getreten. Es gilt seit dem 12. November 2025. Das Gesetz zielt auf einen zügigen und möglichst kosteneffizienten Auf- und Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in der EU ab. Eine zentrale Maßnahme des GIA ist es, die gemeinsame Nutzung von bestehenden physischen Infrastrukturen zu fördern. Als „physische Infrastrukturen“ gelten dabei insbesondere diejenigen Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen (z.B. Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Verteilerkästen und Antennenanlagen). Ein zentraler Artikel des GIA – Artikel 3 –trifft Regelungen zum Zugang zu diesen physischen Infrastrukturen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Netzbetreibern, öffentlichen Stellen oder bestimmten privaten Eigentümern befinden. Der Artikel erlaubt der Kommission– nach Anhörung von Interessenträgern – Orientierhilfen zur Anwendung des Artikels in Form von Leitlinien bereitstellen. Die Kommission will mithilfe der Leitlinien u.a. zu fairen und angemessenen Bedingungen für den Zugang zu physischen Infrastrukturen beitragen und Vereinbarungen über den Zugang zu physischen Infrastrukturen zwischen interessierten Parteien erleichtern. Im Rahmen einer Konsultation, die die Kommission am 17. Juni 2025 eingeleitet hat, und deren Rückmeldungen auch als Input für den für das 4. Quartal 2025 angekündigten „Digital Network Act“ (s. dazu auch Beitrag oben) dienen soll, will die Kommission nun Interessenträger zur Ausarbeitung der genannten Leitlinien befragen. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 17. September 2025. Zur Konsultation |
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| Fair-Use-Politik: Endkundenpreise für Anrufe und SMS Nach der Verordnung (EU) 2015/2120 dürfen die Preise, die Verbrauchern für regulierte intra-EU-Kommunikation berechnet werden, seit Mitte Mai 2019 bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten. Für Anrufe gilt eine Obergrenze von 19 Cent pro Minute und für SMS von 6 Cent pro SMS (jeweils ohne MwSt.). Die Vorschrift betrifft all jene Anrufe und SMS, die aus dem Inland ins EU-Ausland getätigt werden und ist nicht zu verwechseln mit dem Roaming (d.h. im EU-Ausland getätigte Anrufe und von dort ausgehender SMS-Versand). Nach der Verordnung dürfen Anbieter für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation ab Januar 2029 keine unterschiedlichen Endkundenpreise für Verbraucher mehr berechnen. Dies gilt sofern die Kommission bis zum 30. Juni 2028 technische Vorschriften über Schutzvorkehrungen festgelegt hat. Diese Schutzvorkehrungen betreffen etwa Fragen einer angemessenen Nutzung und der Betrugsbekämpfung. Unbenommen dessen können Anbieter auch freiwillig früher der Pflicht nachkommen, keine unterschiedlichen Endkundenpreise zu verlangen, allerdings vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung. Für diese Anbieter gelten sodann die oben genannten Preisobergrenzen nicht. Im Rahmen einer Konsultation will die Kommission nun Meinungen von Interessenträgern zu einem Entwurf einer Durchführungsverordnung einholen, der diese Fragen der angemessenen Nutzung beantworten soll. Die Kommission will die Durchführungsverordnung noch in diesem Jahr annehmen, voraussichtlich im 4. Quartal 2025. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 21. Juli 2025. Zur Konsultation |
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| | | Spar- und Investitionsunion I: Empfehlung zu Spar- und Anlagekonten Am 10. Juni 2025 hat die EU-Kommission eine Konsultation zu einer Empfehlung zu Spar- und Anlagekonten eingeleitet. Die Empfehlung ist Teil ihrer Strategie zur Etablierung einer Spar- und Investitionsunion [COM(2025) 124, s. cepDossier]. Bereits im März 2025 kündigte sie die Ausarbeitung eines Europäisches Konzepts für Spar- und Anlagekonten oder -produkte auf Basis bestehender bewährter Praktiken an, sowie die Vorlage einer Empfehlung zur steuerlichen Behandlung von solchen Konten. Im Rahmen der Konsultation will die Kommission in Erfahrung bringen, welche Merkmale Spar- und Anlagekonten oder -produkte aufweisen sollten, damit sie als einfach und wirksam betrachtet werden können. Konkret will sie wissen, mit welchen Vor- und Nachteilen bestimmte Merkmale – z.B. einfacher digitaler Zugang, Förderfähigkeit, steuerliche Behandlung, Anreize zur Eröffnung solcher Konten – verbunden sind. Die für das 3. Quartal 2025 angekündigte Empfehlung zu Spar- und Anlagekonten verfolgt mehrere Ziele. Erstens soll sie die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten fördern. Zweitens soll sie dazu beitragen, dass Verbraucher einen größeren Teil ihrer Ersparnisse an den Kapitalmärkten anlegen und nicht, wie derzeit, über 30% der Ersparnisse in Form von Bargeld und Einlagen halten. Und drittens soll sie die Liquidität an den europäischen Kapitalmärkten stützen und dazu beitragen, dass die Kapitalmärkte für Unternehmen verstärkt als Finanzierungsquelle zur Verfügung stehen. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 8. Juli 2025. Zur Konsultation Spar- und Investitionsunion II: Stärkung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge Am 13. Juni 2025 hat die EU-Kommission eine Konsultation zur Stärkung der privaten und der betrieblichen Altersvorsorge in der EU gestartet. Bereits bei der Vorstellung ihrer Strategie zur Etablierung einer Spar- und Investitionsunion [COM(2025) 124, s. cepDossier] am 19. März 2025 kündigte die Kommission hierzu mehrere Maßnahmen an. So will sie die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ((EU) 2016/2341, EbAV-Richtlinie, s. cepAnalyse) und die Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt ((EU) 2019/1238, PEPP-Verordnung, s. cepAnalyse) überarbeiten. Zudem will sie Empfehlungen zur Implementierung von Mechanismen zur automatischen Mitgliedschaft („auto enrolment“), zu Systemen zur Verfolgung der Rentenansprüche („pension tracking systems“) und zu sogenannten Renten-Dashboards herausgeben. In Vorbereitung der Vorstellung des Pakets an Initiativen zur Stärkung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge will die Kommission nun im Rahmen der Konsultation Rückmeldungen bei Interessenträgern zu den avisierten Maßnahmen einholen. Diese zielen insbesondere darauf ab, die Beteiligung an betrieblichen und privaten Altersversorgungssystemen zu erhöhen und Bürgern Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie ihre Rentenansprüche im Blick behalten können. Die Kommission will ihre Vorschläge zur Überarbeitung der beiden EU-Rechtsakte und die genannten Empfehlungen im 4. Quartal vorlegen. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 29. August 2025. Zur Konsultation Spar- und Investitionsunion III: Anpassungen am EU-Rechtsrahmen für Verbriefungen Am 17. Juni 2025 hat die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket zur Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens für Verbriefungen vorgelegt. Bei einer klassischen Verbriefung wird eine Vielzahl von Forderungen eines oder mehrerer Kreditgeber – etwa Kreditforderungen einer Bank oder Handelsforderungen eines Unternehmens – gebündelt und anschließend in handelbare Wertpapiere umgewandelt. Diese können dann von institutionellen Anlegern erworben werden. Im Rahmen des Maßnahmenpakets, welches ein Element der EU-Strategie zur Etablierung einer Spar- und Investitionsunion [COM(2025) 124, s. cepDossier] darstellt, sollen sowohl die bestehende Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402 [COM(2025) 826] als auch die für Banken einschlägige Eigenkapitalverordnung Nr. 575/2013 [COM(2025) 825] überarbeitet werden. Ferner will die Kommission Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Ratio, LCR) an Banken vornehmen und hat dazu auch einen Entwurf vorgelegt. Die LCR bestimmt die Höhe liquider Vermögenswerte, die eine Bank benötigt, um kurzfristige Liquiditätsbedarfe decken zu können. Die Kommission will durch die Änderung erreichen, dass sich Verbriefungen verstärkt für die Aufnahme in die LCR eignen und dort Berücksichtigung finden können. Zu diesem spezifischen Entwurf für eine Änderung der Delegierte Verordnung zur LCR hat die Kommission nun auch eine Konsultation gestartet. Im Juli 2025 will die Kommission zusätzlich die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 zur Solvabilität-II-Richtlinie anpassen, um Versicherungen den Zugang zu den Verbriefungsmärkten zu erleichtern. Auch dazu wird es dann voraussichtlich eine Konsultation geben. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 15. Juli 2025. Zur Konsultation |
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| | ESMA: Vereinfachung aufsichtsrechtlicher Berichtsanforderungen Am 23. Juni 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Konsultation zur Vereinfachung aufsichtsrechtlicher Berichtsanforderungen gestartet, welche für Akteure des Finanzsektors gelten. Sie will damit erreichen, dass die Effizienz der Berichtspflichten erhöht und die Kosten reduziert werden. Gleichzeitig soll darunter weder die Transparenz leiden noch die Effektivität der Aufsicht gefährdet werden. Im Mittelpunkt der Konsultation stehen dabei Meldepflichten, die in verschiedenen EU-Finanzmarktregulierungen verankert sind. Dazu zählen insbesondere die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente [(EU) Nr. 600/2014, MiFIR], die Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister [(EU) Nr. 648/2012, EMIR], die Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung [(EU) 2015/2365, SFRT] und die Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts [(EU) Nr. 1227/2011, REMIT]. Im Rahmen der Konsultation will die Kommission Meinungen über Optionen zur Vereinfachung, besseren Integration und Straffung der aufsichtlichen Berichterstattung einholen. Insbesondere wünscht sich die ESMA Feedback darüber, ob (a) bestehende Überlappungen bei den Meldepflichten beseitigt werden sollten, ohne jedoch die vorhandenen Meldekanäle zu ändern oder ob (b) ein einheitliches Meldeformular geschaffen werden sollte, welches die bestehenden Meldekanäle ersetzt. Anfang 2026 will die ESMA einen Abschlussbericht vorlegen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 19. September 2025. Zur Konsultation |
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| | | cepAdhoc: Deutscher Industriestrompreis und EU-Beihilferecht: Medizin oder Droge? |
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| | Der neue EU-Beihilferahmen CISAF (Clean Industrial Deal State Aid Framework) nennt Bedingungen, unter denen Mitgliedstaaten Strompreisbeihilfen an energieintensive Unternehmen gewähren können. Die Bundesregierung plant, diese Möglichkeit zu nutzen. Das Centrum für Europäische Politik (cep) warnt jedoch vor falschen Anreizen und langfristigen Risiken für Wettbewerbsfähigkeit und Transformation. Zum cepAdhoc |
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| | cepStudie: Eine Investitionsagenda 2030 für Deutschland und Europa |
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| | Die Bundesregierung will mit neuen Schulden mehr investieren. Doch ohne strukturelle Reformen und private Finanzierungsanreize droht der geplante „Investitionsbooster“ zu verpuffen. Das Centrum für Europäische Politik (cep) legt in einer Studie eine Investitionsagenda 2030 vor – mit Fokus auf neue Infrastrukturen und Technologien, strukturelle Erneuerung und mehr marktwirtschaftliche Freiräume. Zur cepStudie |
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| | cepStudie: State Aid for Clean Technologies in the EU |
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| | Europas grüne Transformation stockt, auch weil Fördergelder falsch verteilt werden. Das Centrum für Europäische Politik (cep) kritisiert: Die Mitgliedstaaten bevorzugen in ihrer Beihilfepolitik Standardprojekte und traditionelle Instrumente. Wichtige Zukunftstechnologien wie Wasserstoff oder CO2-Speicherung werden dadurch vernachlässigt, wodurch die grüne Transformation in eingefahrenen Pfaden verharrt und weniger innovativ ist. Zur cepStudie |
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| | cepAdhoc: EU Trade Diplomacy Towards Africa |
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| | China baut Straßen, Stromnetze und Rechenzentren. Russland liefert Waffen und nimmt politischen Einfluss. Und Europa? Redet über Werte aber liefert oft zu wenig. Das Centrum für Europäische Politik (cep) warnt: Die EU riskiert, Afrika als strategischen Partner zu verlieren, wenn sie ihre Handelspolitik nicht endlich an den geopolitischen Realitäten ausrichtet. Zur cepAdhoc |
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| | | The Rise of the Future: What Prospects for Science, Research and the Public? |
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| Auf der ganzen Welt boomen die Investitionen in Zukunftsforschung und Zukunftskompetenz. Von Dubai bis Arizona bauen Regierungen und Institutionen die Fähigkeiten und Labore auf, um die Zukunft zu antizipieren - und zu gestalten. Europa hinkt derweil hinterher. Zum Beitrag |
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| | | Auf dem EU-Gipfel schlug Kommissionspräsidentin von der Leyen – noch sehr vage – die Gründung einer neuen WTO vor – unter europäischer Initiative und Führung. Was zunächst nicht schlecht klingt, erweist sich doch als recht kühn. Die Durchsetzung von Regeln erfordert Macht. Der sogenannte „Brüssel-Effekt“ bezeichnete den Umstand, dass die Regulierung der EU freiwillig von anderen Ländern übernommen wurde, weil es angesichts der industriellen Dominanz der EU sinnvoll war, deren Standards zu übernehmen. Bevor es wieder einen „Brüssel-Effekt“ geben kann, muss die EU ihre verlorengegangene Technologie- und Innovationsführerschaft zurückgewinnen. Herzliche Grüße Ihr Henning Vöpel |
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