| fast unbemerkt läuft eine bundesweite Ermächtigung zu Corona-Maßnahmen aus und viele Länder-Corona-Verordnungen verlieren ihre Gültigkeit. Dafür tritt ein neuer Maßnahmenkatalog in Kraft. Lesen Sie in unserem heutigen Newsletter, was das für Ihren Verein bedeutet. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit! Ihre Redaktion www.verein-aktuell.de
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Corona-Epidemie: neuer Maßnahmenkatalog!
Um bei den derzeit ansteigenden hohen Infektionszahlen reagieren zu können, kommt mit vorgesehener Wirkung ab 25.11.2021 und einem Geltungsbereich bis 19. März 2022 ein neuer Maßnahmenkatalog zum Infektionsschutzgesetz (§ 28a IfSG) mit der Möglichkeit, je nach Situation und Entwicklung auf die aktuelle Lage mit Schutzmaßnahmen reagieren zu können. Zum Beitrag >
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Motivation von Mitgliedern und Ehrenamtlichen
Genauso unterschiedlich wie die Menschen sind auch die Dinge, die sie antreiben. Für viele bedarf es keiner äußeren Anreize, sie haben einen hohen Anspruch an sich selbst und können sich selbst motivieren. Für Vereinsverantwortliche ist es häufig eine schwierige Aufgabe, Mitglieder und Ehrenamtliche im Sinne der Gemeinschaft zum Mitmachen im Verein zu motivieren. Zum Beitrag >
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Verein als Arbeitgeber: Sachbezugswerte 2022
Wichtig für Gehaltsabrechnungen auch bei Vereinen/Verbänden als Arbeitgeber ist die bestehende Vorgabe, dass bestimmte an ihre Arbeitnehmer gewährte Leistungen steuerpflichtig sind und bei den Gehaltsabrechnungen auch berücksichtigt werden müssen. Zum Beitrag >
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Keine Chance für die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen?
Wenn man darüber nachdenkt, dass schon 2020 über 24 Millionen Menschen Mitglieder nur in Sportvereinen waren, nach neueren Untersuchungen über 40 % aller Bewohner in Regionen unter 5.000 Einwohnern sogar Mitglied in mehreren Vereinen sind, erkennt man die Dimension, was die schon lange erwartete steuerliche Anerkennung der gezahlten Mitgliedsbeiträge bei der Steuer an Bedeutung hat. Zum Beitrag >
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Wer ist zuständig für die Abberufung von Organmitgliedern des Vereins?
Kernaussage der Entscheidung: Im Vereinsrecht gilt grundsätzlich der ungeschriebene Grundsatz, dass bei Fehlen einer satzungsrechtlichen Grundlage das Organ für die Abberufung eines Organmitglieds zuständig ist, das auch für die Bestellung zuständig war. Die Satzung kann von diesem Grundsatz abweichen und die Bestellung und die Abberufung von Organmitgliedern unterschiedlich oder differenziert regeln. Zum Beitrag >
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