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Sehr geehrter Herr Do,
durch die Corona-Pandemie musste der Betrieb in den Vereinen und Verbänden fast auf null heruntergefahren werden. Die Folgen und die Regelungen in den einzelnen Bundesländern schaffen rechtliche Fragen und Probleme in vielen Bereichen, die z. B. anhand der Satzung nicht gelöst werden. Wir geben Ihnen im heutigen Newsletter einen Überblick über relevante Änderungen im Vereinsrecht.
 
 
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg,
 
Ihre Redaktion www.verein-aktuell.de
 
 
Aktuell
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Vereinsarbeit
 
Die Auswirkungen des Coronavirus haben alle Bereiche des öffentlichen und des Privatlebens ergriffen und sie haben auch rechtlich erhebliche Auswirkungen. Inzwischen sind vor allem bei den Verwaltungsgerichten unzählige Klagen gegen die Regelungen der einzelnen Bundesländer anhängig.
 
 
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Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 14.05.2020 - Neu: Höheres Kurzarbeitergeld
 
Nochmals verbessert wurde gerade die Förderung durch den Bezug von Kurzarbeitergeld. Bei längerem Bezug, also ab dem 4. Bezugsmonat, erhöht sich die Förderung auf 70 %, mit Kind auf 77 %.
 
 
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Zur telefonischen Krankschreibung in der Corona-Zeit
 
Nochmals verlängert wurde die nur während der Corona-Krise schon bestehende Möglichkeit, dass man nach einer Telefonberatung durch den Arzt auch eine Krankschreibung erhalten kann.
 
 
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Erweiterter Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags!
 
Wer sich nebenberuflich für gemeinnützige Organisationen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder auch für eine eGmbH engagiert und dabei pädagogische/betreuerische Aufgaben gegen Vergütung übernimmt, kann den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG selbst nutzen oder dem Arbeitgeber zur Nutzung bei Gehaltsabrechnungen überlassen.
 
 
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Verein als Arbeitgeber: Mehr Zeit für Lohnsteuer-Anmeldungen!
 
Auch für Vereine/Verbände ist die neue bundeseinheitlich geltende Vorgabe von Interesse, soweit man Arbeitnehmer beschäftigt und für die Vergütung Lohnsteuer, zudem gegebenenfalls Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, an das Finanzamt abführt.
 
 
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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für den Verkauf von Speisen!
 
Nun ist es da auch soweit! Soweit Vereine/Verbände künftig ihre Speisen verkaufen, kommt dafür nun generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent!
 
 
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Fällige Steuerbeträge für 2020 und Vorauszahlungen
 
Das Bundesfinanzministerium hatte bereits bundeseinheitlich über verschiedene BMF-Schreiben die Möglichkeiten für Zahlungsstundungen zum Zinserlass wegen der finanziellen Beeinträchtigungen auch bei Vereinen/Verbänden durch die Corona-Krise bekannt gemacht.
 
 
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Der Blick in die Betriebsprüfer-Akte
 
Bei laufenden Betriebsprüfungen, auch unabhängig von der Steuerart und von dem geprüften Unternehmen/Betrieb, damit auch vom Verein/Verband, geht es meist schnell darum, zusätzliche Akteneinsicht beim Finanzamt oder bei dem Betriebsprüfungsdienst zu erhalten.
 
 
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