|
| | Unternehmen dürfen ihre Mitarbeiter datenschutzrechtlich nicht mit einem "Keylogger" überwachen und kontrollieren (CRonline News: BAG v. 27.7.2017). In ITRB 8/2017 behandelt Dovas die Pflicht zur Löschung von Daten und zeigt nicht nur die Änderungen durch die DSGVO, sondern auch deren Umsetzung im Unternehmen mit Hilfe eines praxisnahen Löschkonzepts. Den Beitrag lesen Sie wie das ganze August-Heft im kostenfreien Probeabo, in der Zeitschriften-App oder im Berater-Modul IT-Recht. Ihr CRonline-Team PS Der Beitrag von Dovas bietet zudem Gelegenheit zur FAO-Fortbildung im Selbststudium mit ITRB 8/2017. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BAG 27.7.2017, 2 AZR 681/16 Der Einsatz eines "Keyloggers", der alle Tastatureingaben an einem Dienst-PC verdeckt protokolliert, um einen Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren, ist gem. § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer besteht. Es liegt eine Grundrechtsverletzung des Arbeitnehmers vor. [BAG PM Nr.31/17 vom 27.7.2017] | |
| EuGH-Generalanwalt, 26.7.2017, Rs. C-230/16 In seinem Schlussantrag vom 26.7.2017 hat der Generalanwalt Wahl am EuGH vorgetragen, das Verbot eines Anbieters von Luxuswaren gegenüber seinen autorisierten Händlern, Produkte erkennbar über Drittplattformen im Internet zu vertreiben, sei nicht grundsätzlich rechtswidrig. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt es nicht unter das Kartellverbot des Art. 101 AEUV. [EuGH PM Nr. 89/17 vom 26.7.2017] | |
| BGH 6.4.2017, I ZR 159/16 Zwar muss die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link aber nicht. | BGH 25.7.2017, XI ZR 260/15 Eine vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern ist unwirksam. Die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN kann nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient, weil vom Kreditinstitut nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird. [BGH PM Nr. 121 vom 25.7.2017] | |
| OLG Stuttgart 17.7.2017, 10 U 41/17 In einem Verkehrsunfall-Prozess hat das OLG Stuttgart am 17.7.2017 in einer mündlichen Verhandlung erstmalig Bilder einer auf dem Armaturenbrett angebrachten, das Verkehrsgeschehen laufend aufzeichnenden Videokamera (Dashcam) als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallgeschehens herangezogen. Die Verwertung solcher Aufnahmen ist aus Gründen des Datenschutzes umstritten. [PM des OLG Stuttgart vom 10.7.2017 und Süddeutsche Zeitung online, 17.7.2017] | |
| Datenschutzkonferenz - DSK, 14.7.2017 Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz - DSK) hat am 14.7.2017 in Fortführung ihrer bisherigen Arbeiten ein viertes Kurzpapier zur Auslegung und Anwendung der DSGVO mit dem Titel "Datenübermittlung an Drittländer" veröffentlicht. [Der Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg online] | |
| Die Entwicklung des Datenschutzrechts durch die DSGVO hin zu einer „Datenschutz-Compliance“ im Unternehmen legt es nahe, die Verpflichtung zur Löschung von Daten, die (wie andere Pflichten nach der DSGVO auch) bei einem Verstoß mit einem hohen Bußgeld bewehrt ist, ernst zu nehmen. Wie auch bei der Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses (vgl. Licht, ITRB 2017, 65) kann es sich bei der Prüfung von Löschpflichten und regelmäßigen Durchführung von Datenlöschungen einschließlich der Erstellung eines Löschkonzepts hierfür um zeitintensive Arbeiten handeln, die entsprechend vorbereitet werden müssen. | | | Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: RA Ulrich Gasper, LL.M. (Edinburgh) Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-184 gasper@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. | | |
| |