Aktuell in CR Deliktische Haftung für künstliche Intelligenz - Warum die Verschuldenshaftung des BGB auch künftig die bessere Schadensausgleichsordnung bedeutet (Denga, CR 2018, 69) Technologische Neuerungen stellen das Rechtssystem vor besondere Herausforderungen. Neue Gesetze können dabei erforderlich werden. Die bestehenden Instrumentarien des Deliktsrechts können Sachschäden durch künstliche Intelligenz (KI) aber größtenteils effektiv ausgleichen. Weitergehende Novellierungsvorschläge auf europäischer Ebene sind bislang nicht stimmig. Der Beitrag skizziert zunächst die neuralgischen Punkte von KI-Agenten im Bereich zivilrechtlicher Haftung (I.) und untersucht sodann im Schwerpunkt den geltenden rechtlichen Haftungsrahmen beim Einsatz von KI-Agenten und arbeitet sorgfältig heraus, dass die Wertungen von § 831 BGB auch für KI-Agenten passen (II.). Dabei werden die Grundsätze deliktischer Haftung dogmatisch sauber analysiert und im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung und gegen neuere Ansätze wie Risiko-Management als dritten Weg, Rechtspersönlichkeit für Roboter und "ethical coding" verteidigt. Datatilsynet, January 2018 Norwegian Report on Artificial Intelligence and Privacy On 2 February 2018, the Norwegian Data Protection Authority (DPA) published its Report "Artificial Intelligence and Privacy". This Report aims to describe and help us understand how our privacy is affected by the development and application of artificial intelligence (AI). OLG Hamm 4.1.2018, 4 Ws 196/17 u.a. Kryptowährung: Verstoß gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - Verdacht kann Arrest rechtfertigen Gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste (hier: Handel mit Kryptowährung OneCoin) ohne die nach dem ZAG erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben soll und gegen deren Geschäftsführerin deswegen ein begründeter Straftatverdacht besteht, kann ein Vermögensarrest i.H.d. Beträge verhängt werden, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit den unerlaubten Geschäften erlangt haben soll und die im Fall einer späteren strafrechtlichen Verurteilung der Einziehung unterliegen. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 2.2.2018] | |
| OLG Köln 2.2.2018, 6 U 85/17 Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen Unitymedia NRW darf die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") ist hierfür zwar nicht erforderlich; die Kunden müssen aber jederzeit die Möglichkeit haben, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out"). [OLG Köln PM vom 2.2.2018] | |
|
|