die Kapitalanleger wechseln derzeit ihre Lieblinge schneller als ihre sonstigen Vorlieben. Lagen vor ein paar Monaten Dienste für Lieferung und Heimsport, Video-Spiele und Streaming ganz oben in der Gunst der Aktionäre, sind es nun die Pharmakonzerne, die im Wettlauf um die ersten und besten Corona-Impfstoffe die Nase vorn haben. Was schnellen Zockern mit dem richtigen Riecher ziemlich viel Spaß bereiten dürfte, kann sich für weniger Marktkundige rasch als Fehlspekulation entpuppen, falls sie dann einsteigen, wenn der Markt bereits verlaufen ist. Langfristige Anleger, die sich diesem Hase-und-Igel-Spiel bewusst entziehen, wissen, dass am Ende nicht unbedingt der Schnellere gewinnt. Jedenfalls könnte jetzt eine Jahresendrally starten. Und neue Allzeithochs scheinen greifbar nah …
Immer mehr Puzzle-Stücke vervollständigen unser Wissen über das COVID-19-Virus. So wird zunehmend klar, dass diese Virusinfektion in manchen Fällen auch gesundheitliche Dauer-Folgen hat. Gerade vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Erkrankung für Versicherte, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
Ältere Arbeitnehmer – so auch der Handwerker, über dessen Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde – haben häufig bereits altersentsprechende gesundheitliche Einschränkungen. Unter Bezug auf diesen alterstypischen Verschleiß kann eine private Unfallversicherung nicht pauschal die Haftung für einen Unfallschaden verneinen. Anders sieht es aus, wenn Vorverletzungen nachweisbar wesentlich für einen Unfallverlauf waren, befand der BGH in einer Entscheidung vom 22.1.2020.
Verluste aus Open-End-Knock-Out-Produkten konnten in der Steuererklärung 2008 als negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und nach der Einführung der Abgeltungsteuer (hier also in den Streitjahren 2009 bis 2011) als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG 2009 zu berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.