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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1248 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 12. Dezember 2024 |
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Willkommen bei der 1248. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 19. Dezember 2024.
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INHALT Ausgabe #1248
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01)...News: Fake News - ICANN korrigiert Behauptungen des RIAC
02)...News: Bundestag - Vorratsdatenspeicherung rückt näher
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .cz, .shop und .xxx
04)...Recht: LG Fulda - Vorsicht vor verbrannten Domains
05)...Recht: adler.eu - hoch geflogen, aber steil abgestürzt
06)...Handel: Therapiekosten - olanzapine.com für US$ 55.000,â
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07)...Event: April 2025 - 12. Deutscher IT-Rechtstag in Berlin
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) Fake News - ICANN korrigiert Behauptungen des RIAC
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ICANN kämpft gegen Fake News: ein Artikel des Russian International Affairs Council (RIAC) veranlasste die Internet-Verwaltung zu einer mehrfachen öffentlichen Klarstellung. Einmal mehr wird das Domain Name System damit zum Gegenstand der politischen Debatte um die Internet-Governance.
Bei dem im Jahr 2011 gegründeten RIAC handelt es sich um eine gemeinnützige Denkfabrik, die sich als eines der Instrumente der öffentlichen Diplomatie in Russland versteht und als regierungsnah gilt. Am 12. November 2024 veröffentlichte das RIAC auf seiner Website einen Artikel mit dem Titel "Whatâs Wrong with the Global Digital Compact?", der sich mit dem "Summit of the Future" der Vereinten Nationen beschäftigt, der im September 2024 in New York stattfand und auf dem mit dem Global Digital Compact (GDC) das Thema Internet-Governance ganz oben auf der Agenda stand. Das RIAC kritisiert den GDC darin als "voreingenommen und unausgewogen", der die Rolle nichtstaatlicher Akteure bei der Internet-Governance überschätze. Er betone insbesondere die Bedeutung einer westlichen Interpretation der Menschenrechte und berücksichtige nicht das Prinzip der staatlichen Souveränität. Der Schwerpunkt des Artikels liegt dabei auf ICANN und seiner Tochtergesellschaft Public Technical Identifiers (PTI), enthält nach Ansicht der Netzverwaltung jedoch gleich mehrere Ungenauigkeiten. Soweit ersichtlich, sieht sich ICANN erstmals veranlasst, zu einem solchen Bericht öffentlich Stellung zu nehmen, um Missverständnisse auszuräumen und die eigene Rolle zu klären. Zugleich widerlegt ICANN mehrere populäre Irrtümer.
So behauptet das RIAC, dass die technische Verwaltung der Internet-Infrastruktur von der in den USA registrierten PTI durchgeführt werde. Das ist aber falsch. Die Infrastruktur des Internets besteht aus zahlreichen Systemen, die von Regierungen, privaten Unternehmen und anderen Stellen verwaltet werden. Die Rolle von ICANN ist demgegenüber beschränkt: Sie koordiniert lediglich technische Funktionen wie die Zuweisung von Domain-Namen und IP-Adressen über die PTI, kontrolliert oder verwaltet jedoch nicht die gesamte Internet-Infrastruktur. Weiter behauptet das RIAC, Washington â und damit die US-Regierung â habe die Möglichkeit, wichtige politische und wirtschaftliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Internet-Verwaltung zu beeinflussen. Dies ist jedenfalls missverständlich. ICANN arbeitet nach einem globalen Multistakeholder-Modell, das sicherstellt, dass kein einzelner Stakeholder oder keine einzelne Regierung dominieren kann. Regierungen beteiligen sich über das Governmental Advisory Committee (GAC) an der Arbeit von ICANN. Zudem verlangt das RIAC eine "Internationalisierung der Internet-Governance" und suggeriert damit, dass das derzeitige System übermäÃig von westlichen Ländern beeinflusst werde; richtigerweise wird die Internet-Governance aber langem durch kollaborative globale Prozesse geprägt, an denen zwischenstaatliche und internationale Organisationen sowie viele andere Interessenvertreter beteiligt sind. In mehreren hochrangigen UN-Abkommen wie der Tunis-Agenda des WSIS und insbesondere auch im GDC wurde anerkannt, dass die Internet-Governance auch weiterhin global sein muss.
Nach Einschätzung von ICANN können derartige falsche Darstellungen zu Verwirrung führen und eine effektive Zusammenarbeit behindern. Die Netzverwaltung fordert ausdrücklich dazu auf, ICANN-Updates zu verfolgen und an öffentlichen Diskussionen teilzunehmen. Auch hier gilt: die Verbreitung von Desinformation ist für Gesellschaften und Demokratien weltweit gefährlich; sie muss aufgedeckt und analysiert werden. Seine rein technische Funktion hat das Domain Name System jedenfalls längst verlassen.
Den Artikel von ICANN finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/7/662IQWBQ-660F5YAH-660DGG74-Y1MJYN.html
Quelle: icann.org, eigene Recherche
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02) Bundestag - Vorratsdatenspeicherung rückt näher
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Im Bundestag ist eine kontroverse Diskussion um die Mindestspeicherung von IP-Adressen entbrannt. Das Ergebnis zeichnet sich jedoch bereits ab: die Vorratsdatenspeicherung kommt wieder â mit entweder einem Monat oder drei Monaten Speicherdauer.
Anlässlich einer Bundestagsdebatte vom 05. Dezember 2024 lagen den Abgeordneten drei Gesetzesentwürfe vor. Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion "zur Verbesserung der Verbrechensaufklärung â Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen und Wiederherstellung der Funkzellenabfragemöglichkeit" (Drucksache 20/13366), der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion "zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung" (Drucksache 20/14022) und ein Gesetzentwurf des Bundesrates "zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität" (Drucksache 20/13748). Der Gesetzesentwurf der FDP sieht einen neu gefassten § 100g Absatz 6 StPO vor und beruht auf der "Quick-Freeze-Regelung". Auf diese Lösung hatte sich die Bundesregierung zwar grundsätzlich verständigt; nach dem Scheitern der Ampel-Koalition wird diesem Entwurf jedoch kaum eine Erfolgsaussicht eingeräumt. Der Entwurf von CDU/CSU sieht die Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen und die Wiederherstellung der Funkzellenabfragemöglichkeit vor. Mit dem Gesetz sollen die EU-rechtswidrigen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung in den §§ 175 und 176 des Telekommunikationsgesetzes an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts angepasst und auf eine dreimonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit begrenzt werden.
Neu ist der Gesetzesentwurf des Bundesrates. Die Länderkammer will die nationalen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung ebenfalls an die Rechtsprechung anpassen und auf eine einmonatige â statt wie die von der Union geforderte dreimonatige â Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern begrenzen. Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung ist in diesem Entwurf nicht vorgesehen. Auch auf eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr wird verzichtet. Die IP-Adresse des Täters stelle bei Straftaten, die mittels Internet begangen werden, häufig den einzigen, immer aber den ersten, effizientesten und schnellsten Ermittlungsansatz für die Strafverfolgungsbehörden dar. Ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber würden die Ermittlungen oft ins Leere laufen, wenn keine anderen Spuren vorhanden seien. Um diese Zuordnung sicher zu ermöglichen, bedürfe es einer Regelung zur verbindlichen Speicherung von IP-Adressen durch die Internetzugangsanbieter, die die Spielräume nutzt, die der EuGH in seinem Urteil vom 20. September 2022 für die Verkehrsdatenspeicherung eröffnet habe.
Im Anschluss an die knapp 70-minütige Debatte wurden sämtliche Entwürfe an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen übernimmt der Rechtsausschuss die Federführung, daneben sind der Ausschuss für Inneres und Heimat sowie der Ausschuss für Digitales beteiligt. Was in der Debatte allerdings nicht zum Tragen kommt, sind statistische Daten und eine systematische Auswertung von Fällen, bei denen ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber die Ermittlungen tatsächlich ins Leere laufen.
Den Gesetzesentwurf der CDU/CSU-Fraktion finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/7/662IQWBQ-660F5YAH-660DGG75-M3218QO.pdf
Den Gesetzesentwurf des Bundesrates finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/7/662IQWBQ-660F5YAH-660DGG76-DSDVM6.pdf
Den Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/7/662IQWBQ-660F5YAH-660DGG77-P01A13.pdf
Quelle: heise.de, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .cz, .shop und .xxx
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Die Domain Name Community trauert: der Porno-Domain-Pionier Stuart Lawley ist unerwartet verstorben. Derweil muss Tschechiens .cz die Gebühren anpassen, während .shop auf deutsche Berater setzt â hier unsere Kurznews.
CZ.NIC z.s.p.o, Registry der tschechischen Länderendung .cz, erhöht die Gebühren. Mit Wirkung ab dem 01. März 2025 steigt der Einkaufspreis für die Domain-Registrare von bisher CZK 145,â (umgerechnet ca. EUR 5,78) auf CZK 160,â (umgerechnet ca. EUR 6,38 ) pro Jahr und Domain. CZ.NIC betont, dass es sich um die erste Preiserhöhung seit sechs Jahren handelt. "Since the last increase in the wholesale price of the .CZ domain, in 2019, cumulative inflation has exceeded 40 percent, while the increase in the number of domains has been approximately 11 percent. These figures clearly illustrate the increase in the efficiency of the Associationâs activities", sagte OndÅej Filip, CEO von CZ.NIC. "The change in the wholesale price of the .CZ domain is mainly due to inflation and the increased costs of operation and security." Die Domain-Registrare könnten gezwungen sein, die Erhöhung an ihre Kunden weiterzugeben. Aber auch die Domain-Inhaber profitieren, da CZ.NIC zugleich angekündigt hat, seine DNS-Infrastruktur mit einem Server in Los Angeles ausgebaut zu haben. "With the new DNS site in Los Angeles, we are improving our coverage of the U.S. West Coast and reducing latency in this area", so Tomáš Hála, IT-Direktor von CZ.NIC. Neben drei Standorten in der Tschechischen Republik werden CZ.NIC-Server in 14 weiteren Ländern betrieben.
Die in Japan ansässige GMO Registry Inc., Verwalterin der Top Level Domain .shop, erhält prominente deutsche Unterstützung. Christian Voss, ehemals Chief Marketing Officer (CMO) der Handelsplattform Sedo, Michael Piotrowski, ehemals Head of Marketing bei InterNetX, und Claus Barche, ehemals Head of Sales bei InterNetX, haben sich GMO Registry als Berater angeschlossen. "I'm excited to announce that I've joined GMO Registry, Inc. as a Marketing Consultant! I'll be working to accelerate the growth of .shop, a TLD that's quickly becoming the #1 for e-commerce businesses worldwide", so Michael Piotrowski. Die Endung .shop kommt aktuell auf knapp 3,9 Mio. registrierte Domains und ist dank eines beständigen Wachstums über mehrere Jahre hinweg der Ãberflieger auf dem Markt der nTLDs; aktuell kommt nur .xyz mit rund 4,3 Mio. Domains auf mehr Registrierungen. Neben .shop hat GMO Registry mit .tokyo, .nagoya and .yokohama drei prominente geoTLDs unter Verwaltung; so kommt .tokyo auf knapp 200.000 Registrierungen. Für die Markenendungen .canon, .bridgestone, .ricoh und .sharp ist GMO Registry zudem als Backend-Provider tätig.
Stuart Lawley, vormaliger CEO der .xxx-Verwalterin ICM Registry, ist im Alter von 61 Jahren verstorben. Lawley stammt ursprünglich aus GroÃbritannien, zog aber in die USA und lieà sich dort einbürgern. Bekannt wurde er für seinen Kampf um die Einführung der Rotlicht-Domain .xxx, die im Jahr 2011 grünes Licht erhielt. Dabei schien Lawley schon gescheitert zu sein; mit 9:5 Stimmen entschied sich der ICANN-Vorstand 2007 noch gegen eine Einführung. Offiziell gab ICANN damals an, dass man die Bedenken gegen eine Einführung anstöÃiger Inhalte nicht habe ausräumen können, zumal die internationale Rechtslage bei Schaffung einer Porno-Domain unklar und riskant sei. Derartige Bedenken gehören längst der Vergangenheit an, wie die Einführung von .adult, .porn und .sex gezeigt hat â den Weg dafür hat Lawley bereitet. Aktuell sind rund 45.000 .xxx-Domains registriert. Befürchtungen, dass Regierungen alle Erwachsenen-Inhalte zwangsweise unter .xxx verbannen wollen, haben sich nie bestätigt. Andererseits hat .xxx aber auch massiv von defensiven Registrierungen profitiert, da Markeninhaber eine Beschädigung ihres Markenimages fürchteten. Lawley hinterlässt seine Mutter und eine Schwester. Er hatte auch einen Sohn, Sabian Lawley; er kam bei einem Fahrerfluchtunfall ums Leben, dessen Fall noch immer ungeklärt ist.
Quelle: nic.cz, domainnamewire.com, avn.com
DOMAIN-RECHT
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04) LG Fulda - Vorsicht vor verbrannten Domains
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Im Rechtsstreit um die Löschung negativer Bewertungen auf einem Bewertungsportal zeigte sich der Fluch von "verbrannten Domains". Die Klägerin, eine neu gegründete GmbH, übernahm die Domain ihrer Vorgängerin und machte â auch personell â weiter wie bisher. Die negativen Bewertungen hängen ihr nun nach, wie das LG Fulda in einem aktuellen Urteil bestätigte.
Die Klägerin, die im Bereich Wintergartenbau und Ãberdachungen tätig ist, hat im Rahmen ihrer Gründung im Jahr 2020 eine Internet-Domain im Wege eines Asset-Deals aus der Insolvenzmasse der ursprünglichen Domain-Inhaberin erlangt. Der Geschäftsführer der Klägerin war zuvor selbst Geschäftsführer und Allein-Gesellschafter der in Insolvenz gegangenen ursprünglichen Domain-Inhaberin. Nachdem er als Geschäftsführer ausgeschieden war, blieb seine Frau als Geschäftsführerin im Unternehmen, während er faktisch die Geschäfte führte. Bereits 2018 verlangte die ursprüngliche Domain-Inhaberin, damals vertreten vom heutigen Geschäftsführer der Klägerin, von der Beklagten die Löschung von Bewertungen auf ihrem ohne Anmeldung öffentlich zugänglichen Bewertungsportal, hatte damit aber keinen Erfolg. Im Mai 2024 bat die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben, das Profil zu den übernommenen Domains in ihrem Bewertungsportal umzubenennen. Dieser Bitte kam die Beklagte nach. Weiter verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Löschung von zwei Bewertungen und vier Kommentaren. Dem kam die Beklagte nicht nach, weshalb die Klägerin Klage beim Landgericht Fulda erhob und von der Beklagten das Unterlassen der Verbreitung und Veröffentlichung der negativen Bewertungen und Kommentare über ihr Bewertungsportal verlangte sowie die negativen Bewertungen und Kommentare unverzüglich zu beseitigen. Sie behauptet, sie habe mit den Bewertungen und Kommentaren nichts zu tun, die die ursprüngliche Domain-Inhaberin beträfen. Sie sei eine eigenständige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es läge kein Betriebsübergang, sondern lediglich ein Asset-Deal hinsichtlich der Domain vor. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und trägt unter anderem vor, die Klägerin sei selbst dafür verantwortlich, dass ihr Namen auf dem Bewertungsportal mit den übernommenen Domains verknüpft worden sei. Hier habe sich zwar der Betreiber geändert, aber der Name der früheren GmbH gegenüber der neuen GmbH, der Gesellschafter und die agierenden Personen sowie der Unternehmenszweck, der Vertrieb von Wintergärten, ändere sich nicht oder nur geringfügig. Die Kommentare und Bewertungen behaupten lediglich, man habe vor vier und sechs Jahren mit einem bestimmten Unternehmen zu tun gehabt. Die Klägerin, die lediglich die für sie schlechten Kommentare gelöscht haben wolle, versuche, sich die Rosinen aus dem Kuchen zu picken. Sie hätte auch eine andere Domain für ihr Geschäft registrieren können. AuÃerdem könne sie durch einen eigenen Kommentar auf den Wechsel des Betreibers aufmerksam machen. In den Kommentaren und negativen Bewertungen werde explizit auf Erfahrungen mit einem Herrn N. oder einem Unternehmen N. hingewiesen, ohne Bezug zu einem Rechtsträger. SchlieÃlich werbe die Klägerin mit 25 Jahren Erfahrung, womit die 2020 gegründete Klägerin die Markterfahrung der vorangegangenen Domain-Inhaberin nutze.
Das Landgericht Fulda wies die Klage in vollem Umfang ab, da keine Verletzung eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts (§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) noch ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) der Klägerin vorliege. Die Beklagte sei nicht dazu verpflichtet, die Löschung der angegriffenen Bewertungen auf ihrem Bewertungsportal vorzunehmen, auch nicht nach Erlangung der Kenntnis von dem Ãbergang der Domain auf die Klägerin als neue juristische Person. Die Klägerin setze im tatsächlichen Sinne das Geschäft der früheren Domain-Inhaberin fort. Hier falle die Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin als bestimmender Person in beiden Gesellschaften ins Gewicht. Die Adressdaten im Impressum, die Telefonnummer und der Unternehmensgegenstand auf der Website seien identisch denen der vorherigen Domain-Inhaberin. Rechte der Klägerin hätten gegenüber dem schützenswerten Informationsinteresse recherchierender Kunden der Beklagten auch deshalb zurückzutreten, weil die Klägerin als 2020 gegründetes Unternehmen mit 25 Jahren Erfahrung wirbt, die auf die vorhergehende Domain-Inhaberin verweisen. Das Gericht bestätigt weitere Argumente der Beklagten. Es spricht unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung der Klägerin als Unternehmen ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu; aber die Tatsache, dass Personen gerade nicht die Domain bzw. die Webseite der Klägerin, sondern deren Leistungen bewerten, stelle hier keine unzulässige Persönlichkeitsverletzung dar. Es liege faktisch eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der vorangegangenen Domain-Inhaberin durch die Klägerin vor, weshalb ein berechtigtes Interesse bestehe, negative Erfahrungen mit der Vorgängerin der Klägerin zu bewerten. Die Beklagte hafte demnach nicht als mittelbare Störerin für die Beiträge auf ihrem Bewertungsportal. Damit wies das Landgericht Fulda die Klage ab.
Sie finden das Urteil vom 30.11.24 (Az.: 3 O 92/24) des LG Fulda unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/7/662IQWBQ-660F5YAH-660DGG78-6FC19I7.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: stroemer.de, eigene Recherche
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05) adler.eu - hoch geflogen, aber steil abgestürzt
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Im Streit um die Domain adler.eu zog der die Beschwerde vor dem Czech Arbitration Court (CAC) führende Herr Adler den Kürzeren, da die Domain unter anderem von deren Inhaber ordentlich genutzt wird. Der CAC bestätigte die gängige Rechtsprechung bei entsprechenden Sachverhalten.
Der Beschwerdeführer führt von Geburt an den Nachnamen Adler. Er sieht seine Rechte aus § 12 BGB (Namensrecht) verletzt und führte eine Beschwerde vor dem CAC. Dort trug er unter anderem vor, der Gegner habe keine Rechte am Zeichen "Adler", er sei unter diesem nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe ihm auch keine Rechte zur Nutzung des Namens eingeräumt. Die Nutzung der Domain adler.eu für Inhalte zum Thema Tierarten und Naturschutz erfolge nur zum Schein; tatsächlich ginge es darum, was auf der Website unter adler.eu ebenfalls angezeigt werde, die Domain für EUR 6.500,â via Sedo.de zu verkaufen. Der Beschwerdeführer beantragte die Ãbertragung der Domain adler.eu auf sich. Der Gegner trägt unter anderem vor, er sei seit 2005 IT-Dienstleister, im Domain-Marketing und als Registrar für .eu-Domains tätig. Die Domain adler.eu habe er 2011 registriert und eine Website mit Inhalten zum Natur- und Tierschutz darunter eingerichtet. Das Verkaufsangebot habe nur zweitrangige Bedeutung; er sei engagiert im Natur- und Tierschutz und spende regelmäÃig. Aus Domain-Verkäufen würde er regelmäÃig auch Gelder als Spende für den Natur- und Tierschutz bereitstellen; so sei es auch für die Domain adler.eu geplant, die er für einen angemessenen Betrag verkaufen würde. Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain sei ihm der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der österreichische Rechtsanwalt Peter Burgstaller wurde als Entscheider berufen und wies die Beschwerde ab (CAC-ADREU-008673). Er bestätigte, dass zugunsten des Beschwerdeführers Rechte aus dem Familiennamen nach § 12 BGB bestehen und die Domain adler.eu mit dem Namen des Beschwerdeführers identisch sei. Allerdings bezeichne der Domain-Name "adler" als allgemeiner Begriff eine Vogelart und werde auch sonst in verschiedenen Zusammenhängen allgemein verwendet. Der Gegner nutze die Domain adler.eu im weitesten Sinne der Bedeutung des ursprünglichen Wortes "Adler" entsprechend für Inhalte über Natur und Tiere und deren Schutz. Rechte aus dem Namensrecht könnten nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden, etwa wenn eine Verwechslungsgefahr bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Deshalb kämen dem Gegner berechtigte Interessen am Domain-Namen zu bzw. stünden dem keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Eine bösgläubige Registrierung der Domain durch den Gegner im Jahr 2011 scheide aus, weil selbst der Beschwerdeführer nicht davon ausgehe, dass der Gegner seinerzeit von seiner Existenz wusste und die Domain deswegen registriert hätte. Bei der Nutzung vermochte Burgstaller ebenfalls keine Bösgläubigkeit festzustellen, da der Domain-Handel als solcher keine bösgläubige Nutzung darstelle. Eine Bösgläubigkeit ergäbe sich auch nicht aufgrund hinzutretender besonderer Umstände, etwa dass die Domain nicht genutzt werde, oder sie in einer Weise genutzt werde, die auf den Beschwerdeführer verweist oder eine wirtschaftliche Verflechtung mit diesem suggeriert und damit berechtigte Interessen des Beschwerdeführers verletzt. Damit lagen nicht alle Voraussetzungen der Streitbeilegungsordnung für .eu-Domains vor, und Burgstaller wies die Beschwerde ab.
Es gibt zahlreiche Entscheidungen, die die Frage von Domains und die Verletzung von Namensrechten behandeln. Die Ergebnisse sind den Umständen des Einzelfalles angepasst. Die UDRP schützt Namen nur insoweit, als sie selbst Marke geworden sind (siehe estherheesch.com, Forum Claim Number: FA13060015 05507). Davon hebt sich die Streitbeilegungsordnung für .eu-Domains ab, die explizit auch das Namensrecht schützt. Zudem weicht diese Regelung von der UDRP auch bei der Frage der Bösgläubigkeit ab, da diese nicht bei Registrierung und Nutzung gegeben sein muss, sondern lediglich die Bösgläubigkeit bei Registrierung oder Nutzung gefordert ist. Weiter gibt es zahlreiche Entscheidungen der Zivilgerichte zu Namens-Domains wie krupp.de (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.98, Az.: 4 U 135/97), sonntag.de (OLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 24 U 649/10), winzer.de (AG Deggendorf, Urteil vom 14.12.2000, Az.: 1 O 480/00) und naeher.de (LG Berlin, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 52 O 111/07), die zeigen, welche Kriterien für die Beurteilung, ob ein Namensträger Anspruch auf eine Domain hat oder nicht, im Einzelnen herangezogen werden.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain adler.eu finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/7/662IQWBQ-660F5YAH-660DGG79-S1Y138Z.html
Mehr zur Entscheidung des Forum zu estherheesch.com finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/7/662IQWBQ-660F5YAH-660DGG7A-F5U19N1.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: Frank Heilmann, adr.eu, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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06) Therapiekosten - olanzapine.com für US$ 55.000,â
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Die vergangene Domain-Handelswoche liefert mit olanzapine.com zum Preis von US$ 55.000,â (ca. EUR 52.054,â) als höchstbepreiste Domain keine allzu hohen Ergebnisse, doch finden sich zahlreiche Domains im fünfstelligen Preisbereich.
Nicht besonders hochpreisig führt die Kommerzendung diese Woche mit der Domain olanzapine.com zum Preis von US$ 55.000,â (ca. EUR 52.054,â) die Liste verkaufter Domains an. Erfreulich bewegt sich botty.com mit ihrem aktuellen Preis von US$ 9.999,â (ca. EUR 9.463,â), der eine deutliche Verbesserung gegenüber den im Januar 2017 erzielten US$ 3.500,â (ca. EUR 3.302,â) darstellt.
Die Liste gehandelter .ai-Domains ist wieder lang und wird von divorce.ai zum Preis von US$ 45.000,â (ca. EUR 42.589,â) angeführt. Wieder dabei ist chroma.ai mit jetzt US$ 6.869,â (ca. EUR 6.501,â): bereits am 06. Februar 2023 wurde sie für US$ 4.249,â (ca. EUR 3.980,â) ersteigert und ging nochmal am 06. März über den Tisch für damals US$ 4.450,â (ca. EUR 4.181,â).
Die neuen generischen Endungen sind diesmal sehr stark vertreten mit zahlreichen Domains im fünfstelligen Preisbereich. Die beste ist wow.now mit US$ 37.500,â (ca. EUR 35.491,â). Die klassischen generischen Endungen hingegen schwächeln: ucid.org erzielt als Beste gerade EUR 5.999,â, und cartoons.org kommt auf US$ 4.500,â (ca. EUR 4.259,â), womit sie noch weniger erzielt als die US$ 4.977,â (ca. EUR 4.430,â) im Dezember 2021, die bereits einen deutlichen Verlust gegenüber den im März 2011 errungenen US$ 10.000,â (ca. EUR 7.194,â) darstellen. Die vergangene Domain-Handelswoche erfreut in jedem Fall durch die guten Preise bei .ai-Domains und unter den neuen generischen Top Level Domains.
Länderendungen
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divorce.ai US$ 45.000,â (ca. EUR 42.589,â)
liftoff.ai US$ 40.000,â (ca. EUR 37.857,â)
ruya.ai US$ 36.000,â (ca. EUR 34.072,â)
maz.ai US$ 36.000,â (ca. EUR 34.072,â)
encyclopedia.ai US$ 35.000,â (ca. EUR 33.125,â)
leaders.ai US$ 33.000,â (ca. EUR 31.232,â)
emmi.ai US$ 31.000,â (ca. EUR 29.339,â)
woven.ai US$ 30.000,â (ca. EUR 28.393,â)
dba.ai US$ 30.000,â (ca. EUR 28.393,â)
daybreak.ai US$ 27.000,â (ca. EUR 25.554,â)
og.ai US$ 24.200,â (ca. EUR 22.904,â)
nk.ai US$ 15.999,â (ca. EUR 15.142,â)
3p.ai US$ 13.911,â (ca. EUR 13.166,â)
90.ai US$ 13.911,â (ca. EUR 13.166,â)
tod.ai US$ 13.911,â (ca. EUR 13.166,â)
pixa.ai US$ 7.300,â (ca. EUR 6.909,â)
chroma.ai US$ 6.869,â (ca. EUR 6.501,â)
xchange.ai US$ 6.433,â (ca. EUR 6.088,â)
prismatic.ai US$ 5.206,â (ca. EUR 4.927,â)
pager.ai US$ 5.200,â (ca. EUR 4.921,â)
ems.ai US$ 4.550,â (ca. EUR 4.306,â)
como.ai US$ 4.400,â (ca. EUR 4.164,â)
kik.ai US$ 4.000,â (ca. EUR 3.786,â)
lentillas.es EUR 38.000,â
shred.ai US$ 17.999,â (ca. EUR 17.035,â)
inbet.in US$ 8.999,â (ca. EUR 8.517,â)
ubi.fr EUR 8.500,â
hakerzy.pl EUR 6.000,â
career.de EUR 5.300,â
yepzy.me US$ 3.000,â (ca. EUR 2.839,â)
bioguard.eu EUR 2.999,â
mention-me.de EUR 2.999,â
crafttech.de EUR 2.995,â
versastore.de EUR 2.900,â
idi.kr US$ 2.650,â (ca. EUR 2.508,â)
krebspraevention.de EUR 2.500,â
gold-abo.de EUR 2.500,â
arctic-blue.de EUR 2.500,â
bro.es EUR 2.500,â
quiz.fi EUR 2.499,â
officeguru.de EUR 2.450,â
roomies.eu EUR 2.000,â
mondogiochi.it EUR 2.000,â
simplify.ch EUR 2.000,â
cyclelab.de EUR 2.000,â
Neue Endungen
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wow.now US$ 37.500,â (ca. EUR 35.491,â)
backpack.xyz US$ 34.888,â (ca. EUR 33.019,â)
moar.xyz US$ 22.888,â (ca. EUR 21.662,â)
railroad.app US$ 15.289,â (ca. EUR 14.470,â)
megaphone.xyz US$ 12.888,â (ca. EUR 12.198,â)
discourse.xyz US$ 12.888,â (ca. EUR 12.198,â)
kast.xyz US$ 10.000,â (ca. EUR 9.464,â)
mein.deal EUR 9.000,â
jobs.berlin EUR 4.700,â
jumo.group US$ 2.500,â (ca. EUR 2.366,â)
Generische Endungen
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ucid.org EUR 5.999,â
cartoons.org US$ 4.500,â (ca. EUR 4.259,â)
karim.org US$ 4.000,â (ca. EUR 3.786,â)
accommodation.info US$ 3.750,â (ca. EUR 3.549,â)
violette.net US$ 3.000,â (ca. EUR 2.839,â)
.com
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olanzapine.com US$ 55.000,â (ca. EUR 52.054,â)
humanoidfriends.com US$ 28.888,â (ca. EUR 27.341,â)
expresscloud.com US$ 26.000,â (ca. EUR 24.607,â)
shimon.com US$ 25.000,â (ca. EUR 23.661,â)
rebills.com US$ 17.000,â (ca. EUR 16.089,â)
flyholidays.com US$ 13.000,â (ca. EUR 12.304,â)
qim.com US$ 10.250,â (ca. EUR 9.701,â)
techdept.com US$ 10.000,â (ca. EUR 9.464,â)
botty.com US$ 9.999,â (ca. EUR 9.463,â)
justdirect.com US$ 9.999,â (ca. EUR 9.463,â)
wildseas.com US$ 9.600,â (ca. EUR 9.086,â)
denpa.com US$ 7.995,â (ca. EUR 7.567,â)
expoteam.com GBP 6.275,â (ca. EUR 7.565,â)
gousd.com US$ 7.823,â (ca. EUR 7.404,â)
micv.com EUR 5.950,â
americandatacorp.com US$ 6.000,â (ca. EUR 5.679,â)
instag.com US$ 5.000,â (ca. EUR 4.732,â)
trslot.com US$ 5.000,â (ca. EUR 4.732,â)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, eigene Recherche
EVENT
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07) April 2025 - 12. Deutscher IT-Rechtstag in Berlin
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Der 12. Deutsche IT-Rechtstag der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) findet am 03. und 04. April 2025 in Berlin und online unter dem Motto "IT-Recht zwischen Innovation und Regulierung" statt. Mittlerweile liegt die Agenda beinahe vollständig vor.
Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und die DeutscheAnwaltAkademie bieten mit dem Deutschen IT-Rechtstag ein Forum für den fachlichen Austausch rund um das Informationstechnologierecht. Mit dem "Deutscher IT-Rechtstag" werden Rechtsanwält*innen, insbesondere Fachanwält*innen für IT-Recht, Jurist*innen aus Unternehmen, Ministerien und Verbänden sowie IT-Verantwortliche angesprochen. Wie schon beim 11., 10. und 9. Deutscher IT-Rechtstag, findet die Veranstaltung auch beim 12. Mal sowohl vor Ort als auch online statt; diesmal liegt der Termin auf dem 03. und 04. April 2025. Die Moderation liegt in den Händen von Rechtsanwalt Karsten U. Bartels (davit). Der noch nicht ganz vollständigen Agenda entnehmen wir, auch im kommenden Jahr ist KI (IT-Gutachten von KI-Systemen, Bild-KIs) ein Thema der Veranstaltung. Aber auch das NIS-2 Umsetzungsgesetz, Fragen der DSGVO, Hass und Hetze im Internet, Produkthaftung bei Software und weiteres. Referent*innen sind unter anderem Isabelle Biallaà (Richterin am AG Essen), Rechtsanwältin Dr. Lea Stegemann und Thomas Sievers (BMI).
Der 12. Deutsche IT-Rechtstag findet von Donnerstag, 03. April 2025 bis Freitag, 04. April 2025 in Berlin und online statt. Vor Ort treffen sich die Teilnehmer im Hotel Pullmann Schweizer Hof, Budapester StraÃe 25 in 10787 Berlin. Die Teilnahmekosten liegen â soweit wir verstehen, unabhängig ob vor Ort oder online â bei EUR 538,â für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, Nichtmitglieder zahlen EUR 594,â; hinzu kommt dann jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. Teilnehmende am 11. Deutscher IT-Rechtstag sammeln 10 Vortragsstunden als Pflichtfortbildung gemäà § 15 FAO.
Weitere zukünftige Informationen und Anmeldung unter:
> Link
Quelle: davit.de, anwaltakademie.de, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908
Daniel Dingeldey
Gautinger StraÃe 10
82319 Starnberg
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
Daniel Dingeldey (Kontaktdaten siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
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