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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1259 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 20. März 2025 |
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Willkommen bei der 1259. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 27. März 2025.
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INHALT Ausgabe #1259
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01)...News: GNSO-Empfehlung - ICANN überdenkt "Transfer-Lock"
02)...News: Kleinwächter - digitale Unabhängigkeit bröckelt
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .lancaster, .pl und .su
04)...Recht: CDRP - .de-Domain im Streitbeilegungsverfahren
05)...Recht: BGH - kein Inlandsbezug der Endungen .kz und .ua
06)...Handel: gx.com - Zwei-Zeichen-Domain für US$ 1,2 Mio.
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07)...Event: Mai - ICANN-Summit zum DNS in Hanoi (Vietnam)
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) GNSO-Empfehlung - ICANN überdenkt "Transfer-Lock"
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Die Internet-Verwaltung ICANN plant eine kleine Revolution: auf Empfehlung der Generic Names Supporting Organization (GNSO) soll der 60-tägige Transfer-Lock abgeschafft werden. Die Möglichkeit der Weiterübertragung von Domain-Namen mit generischer Domain-Endung würde so erheblich beschleunigt.
Wer schon einmal eine .com-Domain registriert hat und sie unmittelbar danach zu einem anderen Domain-Registrar umziehen wollte, hat bestimmt bereits Bekanntschaft mit dem "60-day Change of Registrant lock" gemacht. Geregelt ist er in der "Transfer Policy" von ICANN. Seit dem 01. Dezember 2016 muss jeder Domain-Registrar eine Transfersperre verhängen, die eine Weiterübertragung einer Domain zu einem anderen Domain-Registrar verhindert, wenn binnen der letzten 60 Tage die Domain-Inhaberdaten geändert wurden. In der Praxis taucht dieses Problem häufig nach einem Domain-Kauf auf, wenn der Käufer die Domain nach der erfolgreichen Ãbertragung zu seinem Stamm-Registrar umziehen möchte. Die Transfersperre dient vor allem dazu, Missbrauch rund um eine Domain zu vermeiden und zum Beispiel eine gestohlene Domain binnen kürzester Zeit von einem Registrar zu einem anderen zu verschieben, ohne dass dem wahren Inhaber die Rückübertragung gelingt. Allerdings lässt die Transfer Policy selbst die Möglichkeiten offen, dass die Domain-Registrare die 60-tägige auf Wunsch der Domain-Inhaber verkürzen. Weil diese Regelung aber nicht einheitlich angewandt wird, sorgt sie immer wieder für Ãrger.
Das will die GNSO künftig verhindern und hat daher in ihrem "Final Report on the Transfer Policy Review Policy Development Process" vom 04. Februar 2025 nach langer und intensiver Diskussion vorgeschlagen, die Regelung ersatzlos zu streichen. Man sei zu dem Ergebnis gekommen "that the 60-day lock following a Change of Registrant appears to be a greater source of registrant frustration than proven registrant security." AuÃerdem seien die Berichte über Domain-Hijacking bei weitem nicht so viele wie erwartet. Von 205 Beschwerden, die im Zeitraum September 2020 bis Oktober 2023 mit dem Hinweis "Unauthorized Changes of Registrant" eingegangen seien, hätten sich 169 als "invalid" herausgestellt. Bei weiteren 780 Beschwerden, bei denen der Vorwurf "Unauthorized Inter-Registrar Transfers" im Raum stand, waren 679 "invalid". Die GNSO erachtet daher die Anzahl der Beschwerden für relativ gering, insbesondere wenn man sie ins Verhältnis zur Anzahl der Domain-Namen, der tagtäglich stattfindenden Ãnderungen der Domain-Inhaberdaten und der Ãbertragung von Domain-Namen von einem Registrar zu einem anderen setzt. Das Ergebnis sei daher eindeutig: "Based on available data, it is not clear that the 60-day lock demonstrably reduces instances of domain hijacking." Vor allem aber verhindert die Transfersperre nicht, dass der Kundenaccount des Domain-Inhabers geknackt und von dort der Transfer eingeleitet wird; hier seien andere Methoden wie "multifactor authentification" nützlicher.
Die Empfehlungen der GNSO werden nun dem Board of Directors von ICANN zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt. Wann dort eine Entscheidung fällt, ist offen. Selbst wenn man den Empfehlungen folgt, dürfte ICANN mit einer Ãbergangszeit von mindestens einem Jahr planen, bis die vorgeschlagenen Ãnderungen in Kraft treten.
Den "Final Report on the Transfer Policy Review Policy Development Process" finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/6BPMXN4O-6BND6UXO-6BND6UX8-NQZJK6.pdf
Quelle: icann.org, eigene Recherche
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02) Kleinwächter - digitale Unabhängigkeit bröckelt
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Zwischen den USA und der EU zieht ein digitaler Sturm auf: nach Einschätzung von Wolfgang Kleinwächter, emeritierter Professor für Internet-Politik und Regulierung an der Universität Aarhus, ist die Welt mehr denn je von einer harmonisierten globalen digitalen Rechtsordnung entfernt.
Es ist noch gar nicht lange her. Am 28. April 2022 haben die Europäische Union, die USA und über 60 weitere internationale Partner die "Declaration for the Future of the Internet" verabschiedet. Die von den USA initiierte Erklärung zur Zukunft des Internets ist zwar nur eine politische Erklärung, in der die Vertragsparteien aber immerhin ihr Engagement für den Schutz und die Achtung der Menschenrechte im Internet sowie in der gesamten digitalen Welt bekräftigen. Gestützt wird sie auf fünf Prinzipien, nämlich "Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms", "A Global Internet", "Inclusive and Affordable Access to the Internet", "Trust in the Digital Ecosystem" und "Multistakeholder Internet Governance", wobei jedes dieser Prinzipien in verschiedene Unterpunkte untergliedert ist. Keine drei Jahre später scheinen selbst solch rechtlich unverbindliche Erklärungen unerreichbar. Mit dem Memorandum "Defending American Companies and Innovators From Overseas Extortion and Unfair Fines and Penalties" vom 21. Februar 2025 haben die USA nach Einschätzung Kleinwächters stattdessen eine digitale Kriegserklärung vorgelegt, da die EU die umfangreichsten Regularien für die digitale Welt erlassen und in den vergangenen Jahren BuÃgelder in Millionenhöhe gegen US-amerikanische Tech-Riesen verhängt hat.
In der Sorge um ihre digitale Unabhängigkeit und Souveränität hätte vor allem die EU eine Vorreiterrolle eingenommen, wie Kleinwächter in einem Standpunkt-Artikel für die Tageszeitung "Tagesspiegel" darlegt. Seit 2020 wurden mehr als ein Dutzend Gesetze zur Regelung des digitalen Raums mit mehr als 1.500 Textseiten verabschiedet: mit dem Digital Service Act (DSA), dem Digital Market Act (DMA), dem Digital Resilience Act (DRA), der Richtlinie über MaÃnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (Network and Information Security 2, kurz: NIS-2), dem Media Freedom Act (MFA), dem Data Governance Act (DGA) und zuletzt dem "EU AI Act" im Jahr 2024 habe die EU eine hochentwickelte Rechtsordnung etabliert. Chinesen und Amerikaner seien aber in den Bereichen Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Online-Handel, digitale Plattformen und künstliche Intelligenz dem Rest der Welt enteilt; diesen Vorsprung aufzuholen, indem man einen fairen Wettbewerbsrahmen für alle schafft, habe bislang nur bedingt Erfolg. Mit dem Antritt der Trump-Administration sei das ohnehin alles Schnee von gestern. Trump setze bei "America First" primär auf die amerikanischen Tech-Konzerne, und die würden europäische Regulierungen als eine inakzeptable Beeinträchtigung ihres Aktionsradius sehen.
Die EU sei in einer komplizierten Lage, ein in fünf Jahren aufgebautes digitales Regulierungsgebäude sei in seinen Grundfesten erschüttert. Aber auch europäische Internetunternehmen würden unter der Vielzahl der digitalen Regularien stöhnen. Um die Details zu verinnerlichen, brauche es ganze Rechtsabteilungen, was sich viele klein- und mittelständige Unternehmen aus Kostengründen nicht leisten können. Wird also in Kürze das Recht des Stärkeren die Stärke des Rechts übertrumpfen? Prof. Kleinwächter ist wenig positiv gestimmt: Europas digitaler Zukunft stehen stürmische Zeiten bevor.
Den vollständigen Artikel von Prof. Wolfgang Kleinwächter finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/6BPMXN4O-6BND6UXO-6BND6UX9-158NMP1.html
Das Memorandum "Defending American Companies and Innovators From Overseas Extortion and Unfair Fines and Penalties" finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/6BPMXN4O-6BND6UXO-6BND6UXA-8CRZEB.html
Quelle: eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .lancaster, .pl und .su
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Das wars für .lancaster: der gleichnamige französische Lederwarenhersteller trennt sich von seiner Markenendung. Derweil steht .su trotz gegenteiliger Berichte doch nicht vor dem Aus, während Polens .pl auf Aufklärung setzt â hier die Kurznews.
Das in Paris ansässige und international tätige Lederwarenunternehmen Lancaster hat sich seiner Markenendung entledigt. Mit Schreiben vom 08. Januar 2025 kündigten die Franzosen das Registry Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN für .lancaster. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Motiven seiner Kündigung machte das Unternehmen nicht, zeigte sich aber betont höflich: "We appreciate the collaboration over the term of this agreement and wish ICANN continued success." Delegiert, also in die Root Zone eingetragen, wurde .lancaster am 09. Juli 2015; zu Höchstzeiten waren elf Domains registriert, aktuell sind es noch sieben. Neben .lancaster betreibt Lancaster keine weiteren Domain-Endungen. ICANN hat entschieden, die Top Level Domain vorläufig auf keine andere Registry zu übertragen. Allerdings hat .lancaster auch geographische Bedeutung, unter anderem in Bezug auf die gleichnamige Hafenstadt im Nordwesten Englands. Nicht ausgeschlossen, dass man dort nun eine Bewerbung prüft.
Die polnische Registry NASK arbeitet künftig enger mit dem Patentamt der Republik Polen (UPRP) zusammen. Am 07. März 2025 wurde am Hauptsitz des Patentamtes in Warschau eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet. Sie sieht unter anderem die Entwicklung eines gemeinsamen Leitfadens für die Verwaltung von Marken und Domains sowie die Veröffentlichung vertiefter Informationen und Empfehlungen auf den Websites beider Institutionen in Bezug auf die Registrierung von Domain-Namen und die Gewährung von ausschlieÃlichen Rechten an Marken in Polen vor. Eine vorbeugende Prüfung, ob eine gewünschte .pl-Domain bereits in der Datenbank des UPRP als Marke eingetragen ist, erfolgt jedenfalls vorläufig nicht; gegenseitige Konsultationen zu strategischen Projekten und gesetzlichen Regelungen sind aber angekündigt. NASK ist nicht nur als Registry für die rund 2,6 Mio. .pl-Domains tätig, sondern versteht sich als führendes staatliches Forschungsinstitut, das zu den Analyse-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für das nationale Cybersicherheitssystem beiträgt.
Inmitten weltweiter geopolitischer Auseinandersetzungen sorgte .su, das vormalige Länderkürzel der Sowjetunion, für Schlagzeilen. "ICANN moves to retire Soviet-era .SU country domain name" meldete der renommierte Domain-Blogger Andrew Allemann und berief sich dabei auf ein Schreiben der Abteilung Public Technical Identifiers (PTI) der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) datierend auf den 06. Februar 2025. Darin habe ICANN angekündigt, am 13. Februar 2025 eine "Notice of Removal" an die .su-Registry Russian Institute for Development of Public Networks (ROSNIIROS) schicken zu wollen und so die fünfjährige Endphase von .su einzuleiten. Der neue ICANN-CEO Kurtis Lindqvist hat die Meldung jedoch mittlerweile dementiert: "ICANN has been in discussions with the managers of .su regarding retirement of the ccTLD for many, many years. There has not been sent a formal notice of removal to the ccTLD manager and no timeline for sending one, discussions will be keep on going and following the ccNSO retirement policy." Für die in den USA ansässige ICANN kommt die Diskussion zur Unzeit, da man es sich weder mit der politischen Führung unter Donald Trump noch mit Russland verscherzen will. Strikt regeltechnisch gesehen ist die Lage aber klar: "It is correct that the Soviet Union is no longer assigned in the ISO 3166-1 standard and therefore is no longer considered eligible for a ccTLD.", hatte Maarten Botterman, der damalige Chairman des ICANN Board of Directors, bereits im Jahr 2022 mitgeteilt.
Das Kündigungsschreiben für .lancaster finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/6BPMXN4O-6BND6UXO-6BND6UXB-QH8F17.pdf
Quelle: icann.org, dns.pl, domainnamewire.com, domainincite.com
DOMAIN-RECHT
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04) CDRP - .de-Domain im Streitbeilegungsverfahren
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Der Uhrenhersteller Breitling sah sein Markenrecht durch die Domain breitling.com.de verletzt und zog â obwohl .de-Domain â vor The Forum, um ein Streitbeilegungsverfahren zu führen. Zu Recht.
Für die deutsche Länderendung .de gibt es kein Streitbeilegungsverfahren wie die UDRP. Aus Sicht der DENIC eG, Verwalterin der deutschen Endung, gibt das deutsche Rechtssystem ausreichend funktionable Möglichkeiten an die Hand, gegen rechtsverletzende Domain-Registrierungen vorzugehen. Zum Schutze von Rechteinhabern gibt es für .de-Domains den gegenüber DENIC eG zu beantragenden Dispute, der sicherstellt, dass eine .de-Domain nicht einfach weitergegeben werden kann, wenn um sie gestritten wird. Nichtsdestotrotz startete der Uhrenhersteller Breitling ein Streitbeilegungsverfahren vor The Forum gegen die .de-Domain breitling.com.de und konnte die Domain erfolgreich erstreiten. Grundlage dafür ist die "CentralNic Dispute Resolution Policy" (CDRP), denn bei breitling.com.de handelt es sich um eine Third Level Domain unter dem Schirm von CentralNic, einem Anbieter von Sublevel-Domains â in diesem Fall von .com.de.
Die am 12. September 2023 registrierte Domain breitling.com.de war über einen Privacy-Service registriert und geparkt. Breitling startete bei The Forum das Streitbeilegungsverfahren nach der CDRP, denn nur The Forum ist für dieses Verfahren von CentralNic akkreditiert. Das Verfahren lief nicht anders als erwartet. Breitling ist ein alteingesessenes, bereits im 19. Jahrhundert gegründetes Unternehmen und gilt mittlerweile als berühmt. Es verwies auf seine 1964 eingetragene IR-Marke "BREITLING" und trug umfänglich vor, dass der Inhaber der Domain breitling.com.de in keiner Weise legitimiert ist und die Domain auch zu keinem irgendwie legitimen Zweck nutzen könne. Der Gegner meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider wurde "The Honorable Neil Anthony Brown KC" eingesetzt, der der Beschwerde von Breitling stattgab (Forum Claim Number: FA2502002140778).
Brown bestätigte zunächst, dass der von der CDRP geforderte Mediationsversuch zwischen den Parteien erfolgt ist. Hinsichtlich der Rechtsprechung orientierte er sich an Entscheidungen nach der UDRP, weil die CDRP dieser gleicht. Er stellte die Identität von Marke und Domain fest, wobei die generische Top Level Domain .com und die Länderendung .de noch zum Markenbegriff hinzukommen, die aber beide nichts an der Identität zwischen Domain und Marke ändern. Er sah alle Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fehlenden Berechtigung des Domain-Inhabers gegeben, und da dieser sich nicht dagegen verteidigt hatte, bestätigte Brown auch das zweite Element der CDRP. Die Bösgläubigkeit des Gegners sah Brown ebenfalls erfüllt, denn die Marke der Beschwerdeführerin sei weit und breit bekannt; es sei unvorstellbar, dass der Gegner sie nicht kannte, als er die Domain registrierte, und die Nachweise deuteten darauf hin, dass er die Domain gerade wegen der Marke registriert hatte. Auch sei es unvorstellbar, dass er die Domain für irgendein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen wird nutzen können. Der Gegner habe zudem versucht, die Beschwerdeführerin daran zu hindern, die Domain für sich zu registrieren. Damit war auch das dritte Element der CDRP erfüllt. Die Voraussetzungen der CentralNic Dispute Resolution Policy lagen somit alle vor und Brown entschied auf Ãbertragung der Domain.
So erinnert ein kleiner Rechtsstreit daran, dass in bestimmten Ausnahmefällen, nämlich wenn eine .de-Domain in die Riege der von CentralNic verwalteten Third Level Domains fällt (und das gilt zur Zeit nur für ".com.de"), eben doch ein Streitbeilegungsverfahren greift: nach der CentralNic Dispute Resolution Policy und nur vor The Forum.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain breitling.com.de finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/6BPMXN4O-6BND6UXO-6BND6UXC-BYX8BM.htm
Die CentralNic Dispute Resolution Policy findet man unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/6BPMXN4O-6BND6UXO-6BND6UXD-B88J1F.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: adrforum.com, eigene Recherche
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05) BGH - kein Inlandsbezug der Endungen .kz und .ua
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil bestätigt, dass es bei der Frage von Urheberrechtsverletzungen nach deutschem Recht im Internet auf einen hinreichenden Inlandsbezug ankommt, bei dessen Beurteilung auch Domain-Endungen ins Kalkül gezogen werden.
Der Streit zwischen einer Unternehmensgruppe, die Bekleidungsstücke herstellt und vertreibt, und der in Deutschland niedergelassenen Beklagten drehte sich um 318 Bilder von Fotomodellen mit Kleidungsstücken sowie Bilder von Kleidungsstücken, die über die Google-Bildersuche unter Verwendung der "Site Search-Funktion" in 386 Fällen als Vorschaubilder abrufbar waren. Die Vorschaubilder leiteten auf Webseiten unter den Endungen .kz für Kasachstan und .ua für Ukraine. Auf diesen Seiten wurden die Vorschaubilder aber nicht mehr angezeigt. Die Texte auf den Webseiten waren in kyrillischer Schrift abgefasst, wobei die Artikelbeschreibungen sowie der Hinweis auf die fehlenden Bilder auf Deutsch abgefasst waren. Bei einer Testbestellung in Kasachstan wurden Artikel von der Beklagten dorthin gesandt. Die Klage der Klägerin auf Unterlassung wurde in erster (LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022, Az.: 310 O 443/20) und zweiter Instanz (hOLG Hamburg, Urteil vom 07.03.2024, Az.: 5 U 101/22) abgewiesen. Sie ging in Revision vor den BGH.
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Berufungsentscheidung des hOLG Hamburg (BGH, Urteil vom 05.12.2024, Az.: I ZR 50/24). Das hOLG Hamburg hatte entschieden, dass deutsches Recht anzuwenden sei (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, Rom-II-VO), da die Klägerin die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend mache. Ihr stünden aber keine Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) zu, da es an auf das Inland bezogenen Nutzungshandlungen der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) oder der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) fehle. Es gelte das Territorialitätsprinzip, das eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraussetzt. Das müsse in einer Gesamtabwägung der Umstände festgestellt werden. Das hOLG Hamburg habe diese Abwägung rechtsfehlerfrei vorgenommen. Bei der Gesamtabwägung können insbesondere Sprache, Präsentation, Kontaktadressen, beworbene Produkte, Top Level Domain, Tätigkeitsbereich des Anbieters, Nutzer, Verkäufe und Geschäftskontakte im Inland, Werbebanner und Links auf fremde Seiten bestimmter nationaler Zuordnung sowie Disclaimer herangezogen werden.
Der BGH machte unter Bezug auf frühere Entscheidungen unter anderem deutlich, dass die bloÃe Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den auÃerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, noch keinen hinreichenden Inlandsbezug begründet. Bereits die Top Level Domains .kz und .ua indizierten, dass sich die hier in Rede stehenden Internetseiten an Verkehrskreise in Kasachstan beziehungsweise in der Ukraine und nicht in Deutschland richteten. Hinzu kämen die Angaben zur Erreichbarkeit per Telefon und eMail, die jeweils keinen Bezug zu Deutschland hätten. Die Klägerin hatte auch einen Testkauf in Kasachstan vorgenommen und über die entsprechende Internetseite eine Lieferung aus Deutschland erhalten. Doch dass die Beklagte die bestellten Waren aus Deutschland ins Ausland liefere, besage nichts über die Ausrichtung der Internetseiten. Auch die deutschen Sprachreste auf den Internetseiten führten zu keinem relevanten Inlandsbezug. Der BGH handelte weitere Punkte der hOLG-Entscheidung ab und kam schlieÃlich zu dem Ergebnis, dass ein Inlandsbezug nicht vorliege. Er sah schlieÃlich auch keinen Grund, der zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV veranlasse. Damit wies der BGH die Revision zurück und erlegte der Klägerin die Kosten auf.
Das Urteil des BGH vom 05.12.2024 (Az.: I ZR 50/24) finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/6BPMXN4O-6BND6UXO-6BND6UXE-19831BB5.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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06) gx.com - Zwei-Zeichen-Domain für US$ 1,2 Mio.
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Die vergangene Domain-Handelswoche kommt mit gx.com zum Preis von US$ 1.200.000,â (ca. EUR 1.103.408,â) als bisher zweithöchster Deal des Jahres und einer überraschend guten spanischen Domain daher.
Die Zwei-Zeichen-Domain gx.com schafft es mit ihrem Preis von US$ 1.200.000,â (ca. EUR 1.103.408,â) auf Platz 2 der Jahresbestenliste. Vor ihr steht aktuell nur noch commerce.com mit US$ 2.200.000,â. Die Domain infinitynetworks.com kommt auf immerhin US$ 10.000,â (ca. EUR 9.195,â), nachdem sie im März 2013 mit US$ 5.000,â (ca. EUR 3.850,â) zu Buche schlug.
Unter den Landesendungen kommt unerwartet die spanische coches.es (Autos) auf EUR 120.000,â und belegt so den dritten Platz unter den Länderdomains auf der Jahresliste. Unter anderem muss sich die KI-Domain director.ai mit US$ 64.990,â (ca. EUR 59.759,â) dagegen geschlagen geben. Sie konnte sich aber überdeutlich von ihrem Ergebnis vom Mai 2023, als sie US$ 2.610,â (ca. EUR 2.400,â) erzielte, verbessern. Ein wenig verbesserte sich auch glam.me aus Montenegro, die jetzt auf US$ 2.700,â (ca. EUR 2.483,â) kommt, gegenüber US$ 900,â (ca. EUR 676,â) im Januar 2012.
Die neuen generischen Endungen bieten mit micro.dev zum Preis von GBP 15.000,â (ca. EUR 17.828,â) nichts geringes. Ein alter Bekannter ist agent.info, die sich mit jetzt US$ 6.000,â (ca. EUR 5.517,â) nur begrenzt, je nach Währung, gegenüber ihrem Preis von US$ 6.000,â (ca. EUR 4.545,â) im August 2014 bewegt hat, allerdings schon seinerzeit sich deutlich gegenüber den im November 2013 erzielte US$ 1.050,â (ca. EUR 744,â) verbessert hatte. Die vergangene Domain-Handelswoche liefert einen überragenden Deal über die Zwei-Zeichen-Domain gx.com und den Ãberraschungskauf von coches.es.
Länderendungen
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coches.es EUR 120.000,â
fashion.es EUR 6.050,â
acis.es EUR 2.178,â
workers.ai US$ 74.900,â (ca. EUR 68.871,â)
sand.ai US$ 65.000,â (ca. EUR 59.768,â)
paid.ai US$ 65.000,â (ca. EUR 59.768,â)
director.ai US$ 64.990,â (ca. EUR 59.759,â)
scarlett.ai US$ 60.000,â (ca. EUR 55.170,â)
mal.ai US$ 50.000,â (ca. EUR 45.975,â)
dti.ai US$ 35.000,â (ca. EUR 32.183,â)
sal.ai US$ 33.911,â (ca. EUR 31.181,â)
usecase.ai US$ 23.911,â (ca. EUR 21.986,â)
solvable.ai US$ 23.911,â (ca. EUR 21.986,â)
g9.ai US$ 13.911,â (ca. EUR 12.791,â)
x5.ai US$ 13.911,â (ca. EUR 12.791,â)
calcio.it EUR 20.000,â
office.eu EUR 9.944,â
diamond.ae US$ 9.900,â (ca. EUR 9.103,â)
sbtc.ai US$ 9.500,â (ca. EUR 8.735,â)
boleto.mx EUR 9.000,â
fight.fi EUR 6.050,â
automators.ai US$ 5.800,â (ca. EUR 5.333,â)
tzc.ca US$ 5.000,â (ca. EUR 4.598,â)
elektrikplus.de EUR 4.500,â
agent.fr EUR 4.000,â
lni.eu EUR 3.000,â
boncadeau.fr EUR 2.990,â
ventoo.co EUR 2.899,â
glam.me US$ 2.700,â (ca. EUR 2.483,â)
aeropak.de EUR 2.650,â
regular.eu EUR 2.599,â
sbj.eu EUR 2.599,â
ubicom.de EUR 2.500,â
vinylshop.de EUR 2.500,â
digital-experte.de EUR 2.500,â
cloudtalk.eu EUR 2.500,â
icitizen.eu EUR 2.499,â
torras.fr EUR 2.499,â
archangel.eu EUR 2.499,â
socialarmy.de EUR 2.380,â
Neue Endungen
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micro.dev GBP 15.000,â (ca. EUR 17.828,â)
unlimited.ltd US$ 8.000,â (ca. EUR 7.356,â)
mirus.net US$ 3.500,â (ca. EUR 3.218,â)
Generische Endungen
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agent.info US$ 6.000,â (ca. EUR 5.517,â)
phillypops.org US$ 3.310,â (ca. EUR 3.044,â)
emergencyfeeding.org US$ 3.100,â (ca. EUR 2.850,â)
acte.org US$ 3.000,â (ca. EUR 2.759,â)
crimesofwar.org US$ 3.000,â (ca. EUR 2.759,â)
.com
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gx.com US$ 1.200.000,â (ca. EUR 1.103.408,â)
wwww.com US$ 120.000,â (ca. EUR 110.341,â)
marciniak.com GBP 50.000,â (ca. EUR 59.427,â)
iru.com US$ 48.000,â (ca. EUR 44.136,â)
9698.com US$ 46.500,â (ca. EUR 42.757,â)
rexi.com GBP 32.888,â (ca. EUR 39.088,â)
aione.com US$ 32.500,â (ca. EUR 29.884,â)
5548.com US$ 26.500,â (ca. EUR 24.367,â)
2577.com US$ 25.500,â (ca. EUR 23.447,â)
3727.com US$ 25.056,â (ca. EUR 23.039,â)
msms.com US$ 23.000,â (ca. EUR 21.149,â)
sgz.com US$ 18.250,â (ca. EUR 16.781,â)
omai.com US$ 15.500,â (ca. EUR 14.252,â)
autorent.com US$ 15.499,â (ca. EUR 14.251,â)
7289.com US$ 15.000,â (ca. EUR 13.793,â)
navona.com US$ 15.000,â (ca. EUR 13.793,â)
rongrong.com US$ 13.100,â (ca. EUR 12.046,â)
3560.com US$ 11.111,â (ca. EUR 10.217,â)
7248.com US$ 11.000,â (ca. EUR 10.115,â)
hotelprice.com US$ 11.000,â (ca. EUR 10.115,â)
ascendfinance.com EUR 10.000,â
eetrade.com EUR 9.950,â
bladesmith.com US$ 10.500,â (ca. EUR 9.655,â)
infinitynetworks.com US$ 10.000,â (ca. EUR 9.195,â)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: tldinvestorts.com, sedo.de, thedomains.com
EVENT
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07) Mai - ICANN-Summit zum DNS in Hanoi (Vietnam)
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ICANN veranstaltet im Mai 2025 in Hanoi (Vietnam) einen "Contracted Parties Summit", bei dem es im lockeren Austausch auf Augenhöhe vor allem um "Registrant Verification" und "Phishing geht".
ICANNs "Global Domains and Strategy Team" lädt vom 05. bis 07. Mai 2025 akkreditierte Registrare und gTLD-Registries zum "Contracted Parties Summit" nach Hanoi (Vietnam). Das ICANN-Treffen unter Vertragsparteien bietet den Anwesenden die Möglichkeit, sich mit Themen von gegenseitigem Interesse und Bedeutung zu befassen. Der "Contracted Parties Summit" ist kein typisches ICANN-Meeting, es werden keine Regelwerke verhandelt. Teilnehmende treffen sich am Montag, dem 05. Mai 2025 nachmittags ab 15:00 Uhr am Veranstaltungsort und können unmittelbar ins Gespräch mit ICANN-Mitarbeitern treten. Am frühen Abend gibt es einen Empfang. Die "Summit Session" finden vom 06. bis 07. Mai 2025 statt. Themen sind unter anderem "Requirements and Best Practices for Registrant Verification", "Cyber Reporting Framework", "Geopolitical/WSIS+20", diverse DNS-Sessions und ein Vortrag über Phishing. Vom 08. bis 09. Mai 2025 schlieÃt sich das APAC DNS-Forum an, bei dem Teilnehmer wieder 1:1-Gespräche mit ICANN-Mitarbeitern führen können.
Der ICANN "Contracted Parties Summit" findet vom 05. bis 07. Mai 2025 im InterContinental Hanoi Landmark72 im Landmark72 Tower (Pham Hung, Area E6, Me Tri, Nam Tu Liem) in Hanoi (Vietnam) statt. Das APAC DNS-Forum 2025 schlieÃt sich unmittelbar am selben Ort an. Die Teilnahme ist kostenlos.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
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Quelle: icann.org, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908
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82319 Starnberg
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