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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1271 | ISSN 1616-0908 |
> http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 12. Juni 2025 |
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Willkommen bei der 1271. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 19. Juni 2025.
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INHALT Ausgabe #1271
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01)...News: nTLDs - ICANN legt kompletten Entwurf des AGB vor
02)...News: NIS-2 - Wenig Neues in aktueller Gesetzesvorlage
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .md, .talk und .top
04)...Registrierung: nTLDs - Report digitale Stadtmarken 2025
05)...Recht: crane.legal - Missbrauch des URS-Verfahrens
06)...Handel: Ratsam - technologyadvisor.com zu US$ 49.888,â
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07)...Event: ICA - Zweite Levine Lectures am 21. Juli 2025
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) nTLDs - ICANN legt kompletten Entwurf des AGB vor
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Die Internet-Verwaltung ICANN hat den vollständigen Entwurf des Bewerberhandbuchs (Applicant Guidebook, kurz: AGB) zur Einführung neuer generischer Top Level Domains vorgestellt. Die Ãffentlichkeit hat Zeit bis zum 23. Juli 2025, den Entwurf zu kommentieren.
Das Herzstück des Einführungsverfahrens um eine neue generische Top Level Domain bildet das Bewerberhandbuch. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen eine neue Domain-Endung von ICANN zugelassen wird. Mit insgesamt 395 Seiten fällt es noch umfangreicher aus als seine Vorgängerversion aus dem Jahr 2011, die mit rund 350 Seiten auskam. Inhaltlich gliedert sich das Bewerberhandbuch in sieben (2011 waren es sechs) Kapitel, die von ICANN unverändert als "Modul" bezeichnet werden:
Module 1: Applicant Journey
Module 2: Application Submission
Module 3: Community Input, Objections, and Appeals
Module 4: String Contention Resolution
Module 5: Applicant Evaluation Procedures
Module 6: Application Evaluation Procedures
Module 7: General Information
Hinzu kommen elf Anhänge ("Appendix"). Modul 1 bietet allgemeine Informationen über die Bewerbungsvoraussetzungen. Potenzielle Bewerber finden insbesondere Informationen zu den einzelnen Bewerbungsphasen, eine Prozessübersicht, veröffentlichte Materialien sowie Zeitpläne. Mit US$ 227.000,â (umgerechnet ca. EUR 200.000,â) wird die Bewerbungsgebühr beziffert; dieser Betrag steht aber noch unter Vorbehalt. Zudem sind Erstattungen von bis zu 65 Prozent möglich, sollte die Bewerbung im weiteren Prüfungsverfahren zurückgezogen werden. In die Gebühr eingeschlossen ist eine nTLD ("primary string"); zusätzlich können aber auch abweichenden Zeichenfolgen ("variant strings") angegeben werden. Wann genau sich das Bewerbungsfester öffnet und wann es wieder schlieÃt, lässt das AGB noch offen. Modul 2 behandelt sodann das Bewerbungsverfahren ab Einreichung der Bewerbung, Modul 3 beschreibt die Möglichkeiten juristischer Verfahren einschlieÃlich der Frühwarnungen des ICANN-Regierungsbeirats (GAC). Modul 4 klärt, wie mit Bewerbungen um identische und ähnliche Zeichenketten umzugehen ist, während Modul 5 regelt, wie die Bewerber selbst zu bewerten sind. Modul 6 bietet unter anderem Informationen über gesperrte und reservierte Zeichen, die Ãberprüfung geographischer Domain-Namen sowie IDNs. Abgeschlossen wird mit Modul 7, das man als allgemeine Regelungen verstehen darf.
Die Ãffentlichkeit hat vorerst Zeit bis zum 23. Juli 2025, den Entwurf des AGB zu kommentieren. Nach Angaben von ICANN fällt das bisherige Feedback zum AGB zwiespältig aus. Viele Community-Mitglieder bemängeln, dass das AGB schwer verständlich sei, insbesondere für Neueinsteiger. Auf rasche Besserung sollten sie aber nicht hoffen; als offizielles Regelwerk sei das AGB ein Rechtsdokument, das die Anforderungen für die Verwaltung einer nTLD und die Prozesse zur Bewertung von gTLD-Bewerbern detailliert beschreibt und beschreiben muss. ICANN verspricht aber, Materialien zur Bewerbervorbereitung zu entwickeln, um den Bedarf an leichter zugänglichen Informationen zu decken. AuÃerdem erstellt man FAQs zu jedem Thema, um detailliertere Informationen zu liefern und Fragen potenzieller Bewerber zu beantworten. Ferner unterstützt ICANN Bewerber bei finanziellen und technischen Herausforderungen durch das Applicant Support Program (ASP) und das Registry Service Provider Evaluation Program (RSP). Aktuell befinden sich 21 Förderanträge im Entwurfsstadium, weitere 19 wurden bereits bearbeitet; vier Anträge wurden zur Prüfung eingereicht. Eine Liste aller bewerteten RSPs wird voraussichtlich im Dezember 2025 veröffentlicht.
Den Entwurf des Bewerberhandbuchs finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6FOUXKU3-6FN9RWNT-6FMB3P1I-15EI1BYB.pdf
Kommentieren lässt sich das AGB unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6FOUXKU3-6FN9RWNT-6FMB3P1J-11LCUEA.html
Quelle: icann.org, eigene Recherche
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02) NIS-2 - Wenig Neues in aktueller Gesetzesvorlage
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Das neu formierte Bundesministerium des Innern (BMI) hat im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit in nationales Recht einen ersten Referentenentwurf vorgelegt. Das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) weicht inhaltlich kaum vom gescheiterten Gesetzesentwurf der Ampel-Koalition ab.
Bis zum 17. Oktober 2024 hatten die 27 EU-Mitgliedsländer Zeit, die Richtlinie über MaÃnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (Network and Information Security 2, kurz: NIS-2) in nationales Recht umzusetzen. Doch bisher ist wenig passiert, lediglich acht Länder haben bereits nationale Gesetze zur Umsetzung der NIS-2 verabschiedet. In Deutschland gab es zwar ebenfalls bereits einen Entwurf; der fiel jedoch mit dem Scheitern der Ampel-Koalition dem Prinzip der sachlichen Diskontinuität zum Opfer, wonach alle Gesetzentwürfe, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen wurden, neu eingebracht und verhandelt werden müssen. Dem ist das BMI nun nachgekommen; die AG KRITIS hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung mit dem Bearbeitungsstand 26. Mai 2025 veröffentlicht. Dem BMI ist laut AG KRITIS durch die Festlegungen der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien untersagt, Referentenentwürfe dieser Art zu veröffentlichen. Um dieses Problem für frühzeitige zivilgesellschaftliche Einbindung zu beheben, hat das BMI aber zumindest das Diskussionspapier veröffentlicht, und die AG KRITIS veröffentlicht im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz alle Versionen, die ihr zugespielt werden.
Die bisher bekannt gewordenen Ãnderungen bewegen sich im homöopathischen Bereich. Nach wie vor wird zwischen besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen differenziert, wobei Top Level Domain Name Registries per se als besonders wichtige Einrichtung gelten. Als wichtige Einrichtungen gelten im Bereich der Telekommunikation Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils EUR 10 Mio. oder weniger aufweisen; hier wurde der Anwendungsbereich leicht erweitert. Hauptsächlich betroffen bleiben auÃerhalb des Telekommunikationsbereichs natürliche oder juristische Personen, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über EUR 10 Mio. aufweisen; auch sie gelten als wichtige Einrichtung. Punktuelle Ãnderungen gab es bei den RisikomanagementmaÃnahmen, die sowohl besonders wichtige als auch wichtige Einrichtungen ergreifen müssen. Sie müssen zwar unverändert den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen und auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Aus "grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik" wurde aber zum Beispiel "grundlegende Schulungen und SensibilisierungsmaÃnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik".
Gestiegen sind in jedem Fall die Kosten. Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um EUR 334 Mio.; der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt EUR 208 Mio. Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Aufwand von rund EUR 2,1 Mrd.; dieser ist fast ausschlieÃlich der Kategorie Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe zuzuordnen. Nach einem Bericht von heise.de will die Bundesregierung ihre Gesetzesfassung bis zur parlamentarischen Sommerpause Anfang Juli 2025 finalisieren und durch das Bundeskabinett in Richtung Bundestag und dann Bundesrat bringen. Die Zeit drängt: Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der fehlenden Umsetzung der NIS-2 eingeleitet.
Den Referentenentwurf zum NIS2UmsuCG finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6FOUXKU3-6FN9RWNT-6FMB3P1K-NN112AV.pdf
Quelle: kritis.info, heise.de, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .md, .talk und .top
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Amazon bringt ein Domain-Trio auf den Markt: in wenigen Wochen sind .fast, .talk und .you erhältlich. Derweil muss sich Moldawiens .md vor einem Schiedsgericht bewähren, während .top das Verhältnis mit ICANN bereinigt hat â hier unsere Kurznews.
Die südosteuropäische Republik Moldau, auch als Moldawien bekannt, hat Ãrger wegen ihrer Landesendung .md. Die US-amerikanische Park Avenue Capital LLC hat am 30. Mai 2025 Klage beim International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID), einer Schiedsinstitution mit Sitz in Washington (DC), die der Weltbankgruppe angehört, eingereicht. Der Streit dreht sich um einen Vertrag mit Park Avenue (das unter dem Namen MaxMD auftritt), der es dem Unternehmen exklusiv gestattete, .md-Domains in Nordamerika, Lateinamerika, Australien und allen anderen englisch- und spanischsprachigen Ländern anzubieten. Der ursprüngliche 20-Jahres-Vertrag lief 2022 aus. Nach Ansicht von Park Avenue hat der Vertrag jedoch zwei aufeinanderfolgende 20-Jahres-Laufzeiten vorgesehen. AuÃerdem wendet man sich gegen regulatorische MaÃnahmen Moldawiens, durch die vertragliche Rechte beeinträchtigt worden sein sollen. Die Details sind kompliziert, nicht zuletzt weil der streitige Sachverhalt bis ins Jahr 1998 zurückreicht und aufgelöste oder insolvente Gesellschaften beteiligt sind. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen ICSID Case No. ARB/25/25; mit einer raschen Entscheidung ist nicht zu rechnen.
Die in Seattle ansässige Amazon Registry Services Inc. hat die Starttermine für drei weitere generische Top Level Domains angekündigt. Das Trio bestehend aus .fast, .talk und .you beginnt seinen regulären Registrierungsbetrieb am 26. August 2026 mit einer Sunrise Period, die einheitlich bis zum 25. September 2025 dauert. Teilnahmeberechtigt sind wie gewohnt Markeninhaber, deren Marke im Trademark Clearinghouse (TMCH) eingetragen ist. Die Live-Phase soll unmittelbar anschlieÃen, also noch am 25. September 2025 beginnen. Detaillierte Informationen sollen folgen, aber derzeit spricht viel dafür, dass alle drei Top Level Domains ohne Zugangsbeschränkungen und nach dem "first come, first served"-Grundsatz vergeben werden. Die Registrierungsgebühren dürften sich im mittleren Bereich bewegen. Amazon hat insgesamt über 50 nTLDs in seinem Portfolio, wobei die meisten noch nicht verfügbar sind. Die bisher erfolgreichste ist .bot; sie kommt auf aktuell knapp 19.000 registrierte Domains.
Die Internet-Verwaltung ICANN und die in Nanjing Jiangsu (China) ansässige .TOP Registry, Verwalterin der Domain-Endung .top, haben ihre Streitigkeiten beigelegt. Im Juli 2024 hatte ICANN die Registry wegen vier VerstöÃen gegen das "Registry Agreement" abgemahnt, nämlich die Nichteinhaltung der Regelungen zum Uniform Rapid Suspension System (URS), die fehlende Angabe eines Kontakts für Meldungen zu "malicious conduct" innerhalb des .top-Namensraumes, die fehlende Bestätigung des Eingangs einer Meldung zu "malicious conduct" sowie die Nichteinhaltung der Vorgaben zur Eindämmung von "DNS Abuse"; ferner soll es .top versäumt haben, die geschuldeten Gebühren rechtzeitig zu bezahlen. Am 02. Juni 2025 teilte ICANN nun mit, dass neue Prozesse und Systeme zur Ãberwachung und Bekämpfung von DNS-Missbrauch implementiert worden seien. Zudem habe die .TOP Registry ihre Verpflichtung bekräftigt, die DNS-Missbrauchsverpflichtungen einzuhalten und Prozesse zur Missbrauchserkennung und -minderung kontinuierlich zu verbessern. So kann DNS Abuse beispielsweise über ein Webformular gemeldet werden. Für ICANN ist das alles aber nur ein erster Schritt: ".top remains one of the most abused gTLDs", heiÃt es in einer ungewöhnlich deutlichen Erklärung. Und weiter: "We will actively monitor the effectiveness of these new systems and processes, the Registry Operator's abuse rankings and their compliance with the requirements." Mit rund 5 Mio. registrierten Domains ist .top zahlenmäÃig die zweitgröÃte nTLD der Welt.
Weitere Informationen zum Streit um .md finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6FOUXKU3-6FN9RWNT-6FMB3P1L-GRK1DUA.html
Quelle: domainnamewire.com, trademark-clearinghouse.com, icann.org
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04) nTLDs - Report digitale Stadtmarken 2025
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Das internationale Managementberatungsunternehmen DOTZON GmbH legte dieser Tage einmal mehr seine Ranking-Studie "Digitale Stadtmarken" vor, diesmal für das Jahr 2025. Berlin bleibt auf Platz 1, Tokio auf Platz 2 und Hamburg erreicht â nach einigen Jahren Pause â wieder Platz 3.
Seit 2005 berät DOTZON Unternehmen im deutschsprachigen Raum zu digitalen Identitäten. Aktuell legte DOTZON die 15-seitige Studie "Digitale Stadtmarken 2025" vor und setzt damit die jährlichen Rankings von 2017 bis heute fort. Dieses Ranking bildet ab, wie erfolgreich eine Stadt ihre digitale Stadtmarke nutzt. DOTZON untersuchte 35 Städte und ihre 40 Domain-Endungen. Istanbul (.istanbul/.ist), Moskau (.moscow/.mockba), Barcelona (.barcelona/.bcn), Abudabi (.abudhabi/Ø§Ø¨ÙØ¸Ø¨Ù.) und Köln (.koeln/.cologne) verfügen über jeweils zwei Varianten ihrer Top Level Domains, so dass die 35 Städte mit 40 Domain-Endungen aufwarten können. Die Bewertung der einzelnen digitalen Stadtmarken beruht auf acht Kriterien, die DOTZON zunächst erläutert. Herangezogen werden die Anzahl registrierter und die der aktiven Domains unter der cityTLD, der damit erzielte Umsatz, das Google-Listing, der Tranco-Rank, die Anzahl Domains pro Einwohner, das Bruttosozialprodukt pro Domain und der Vergleich Stadt-Endung versus Länder-Endung.
Nach Auswertung dieser Referenzwerte steht .berlin weiter auf Rang eins und .tokyo bewahrt sich seinen zweiten Platz. Die deutsche Endung .hamburg schafft es erstmals seit 2019 wieder unter die Top 3, nachdem sie sich im Vorjahr auf Platz 4 vorgearbeitet hatte. Obwohl .berlin keinen der ersten Plätze bei den einzelnen Bewertungskategorien besetzt, konnte die Endung aufgrund der registrierten von knapp 45.000 Domains, dem Umsatz und dem Tranco-Rank mit 38 Domains den Top-Platz ergattern. .tokyo bietet gut 99.000 registrierte Domains, hat 113 Domains im Tranco-Rank und verbucht mit US$ 1,9 Mio. den höchsten Umsatz, womit sie in drei Kategorien den Spitzenplatz besetzt, was aber nur für den zweiten Platz im Gesamtklassement reicht. Wieder dabei ist der Blick auf die Zwillings-CityTLDs, bei denen sich deren divergierende Registrierungszahlen zeigten. Die Studie und die Zahlen machen deutlich, dass hinter den unterschiedlichen Endungen für eine Stadt jeweils unterschiedliche Konzepte stehen können, etwa dass eine der beiden Endungen alleine von der Stadt genutzt wird. So stehen sich bei .koeln und .cologne 18.158 und 4.161 registrierte Domains gegenüber, bei .barcelona und .bcn 4.623 und 3. Die Doppelendungen weisen überwiegend Verluste auf gegenüber den Werten aus 2023; allein die Endungen für Moskau legen â wie schon im Vorjahr â bei den Registrierungen zu. Wie immer gibt es abschlieÃend einige Beispiele für die Nutzung der cityTLDs und einen Ausblick auf Kommendes. Es lässt sich aber nicht verbergen, dass bei den cityTLDs sich über die Jahre ein Rückgang abzeichnet: die Registrierungen nahmen von insgesamt 615.710 in 2019, mit Höhen und Tiefen, langsam auf 463.828 Domains in 2025 ab.
Die Studie "Digitale Stadtmarken 2025" informiert und ist lesenswert, gerade jetzt wo eine gTLD-Einführungsrunde vor der Tür steht. Städte, die überlegen sich um die eigene Top Level Domain zu bewerben, finden in dem Report Anregungen für die Nutzung einer eigenen Endung.
Die Studie "Digitale Stadtmarken 2025" können Sie bei dotzon.consulting herunterladen:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6FOUXKU3-6FN9RWNT-6FN90HIV-34A10VY.html
Quelle: dotzon.consulting
DOMAIN-RECHT
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05) crane.legal - Missbrauch des URS-Verfahrens
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Die deutsche Krahn Chemie GmbH verlor in einem Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahren und erhielt dabei von der Panelistin Ivett Paulovics auch noch bestätigt, die URS missbräuchlich genutzt zu haben. Anlass genug, sich die Entscheidung anzuschauen.
In dem Streit ging es um die von einem Ungarn im März 2025 registrierte Domain crane.legal, die auf eine Pay-per-Click-Werbeseite weiterleitet und für US$ 100,â zum Verkauf steht. Die Krahn Chemie GmbH ist seit 2011 und 2012 Inhaberin europäischer und internationaler Marken "CRANE". Diese sah sie durch die Domain crane.legal verletzt und startete über ihre Anwälte ein URS-Verfahren, um die Domain bis zum Ablauf der aktuellen Registrierungsperiode zu suspendieren. Der Domain-Inhaber meldete sich zum Verfahren und trug ausführlich vor.
Die italienische Rechtsanwältin Ivett Paulovics prüfte die Vorträge der Parteien und wies die Beschwerde der Krahn Chemie GmbH ab; sie kam sogar zu dem Schluss, dass diese das URS-Verfahren missbräuchlich nutzte (Forum Claim Number: FA2505002156805). Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Domain geschäftlich genutzt werde, ihrer Marke entspreche und somit â unter Weglassung der Endung .legal â mit ihrer Marke identisch ist. Das bestätigte Paulovics und sah das erste Element seitens der Beschwerdeführerin als erfüllt an. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners sah die Sache anders aus: Bei "crane" (Kran) handele es sich um ein generisches, beschreibendes Wort für eine Metallstruktur mit einem langen horizontalen Arm, der dazu dient, schwere Objekt zu heben und zu bewegen. Die Domain crane.legal leite zwar auf eine Pay-per-Click-Seite weiter; aber die Links führen alle zu Angeboten, die genau dem beschreibenden Begriff entsprechen, nämlich zu "Crane Lifting Machinery", "Crane Lifting Equipment" und "Lifting Equipment". Die Inhalte hatten damit keinen Bezug zur Beschwerdeführerin und deren Geschäft. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass Verbraucher irregeführt werden; vielmehr ergab sich aus den vorgelegten Beweisen, dass der Gegner die Domain in Verbindung mit der wörtlichen Bedeutung des Begriffs nutzte. Das entsprach einer fairen Nutzung der Domain. Paulovics überzeugte sich in eigener Initiative davon, dass es zahlreiche Markeneintragungen Dritter für den Begriff "CRANE" gibt und dieser Begriff nicht ausschlieÃlich mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht wird. Damit bestätigte sich ein Recht des Gegners an der Nutzung der Domain.
Paulovics prüfte weiter die Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Dessen Hauptziel sei, so der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Domain an sie oder an einen Konkurrenten zu einem überhöhten Preis, der die nachgewiesenen, unmittelbar mit der Domain verbundenen Kosten bei weitem übersteigt, zu verkaufen. Für Paulovics war klar, dass der Preis von US$ 100,â, zu dem die Domain angeboten wurde, keinesfalls die typischen Kosten einer Domain-Registrierung und -Administration in einer Art und Weise übersteigt, aufgrund der man auf bösgläubiges Handeln schlieÃen könne. Damit lag auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners nicht vor.
Paulovics prüfte abschlieÃend die Frage des Missbrauchs der URS durch die Beschwerdeführerin, was sie bestätigte: die Beschwerdeführerin war in diesem Fall nicht in der Lage, den Anforderungen der URS gemäà klare und überzeugende Nachweise für das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen des Gegners an der Domain zu erbringen oder dass er sie bösgläubig registriert und genutzt hat. Die Domain entspreche einem allgemeinen Begriff und aus den Beweisen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass der Gegner die Domain im Sinne der Wortbedeutung genutzt hat. Die Pay-per-Click-Links standen in Verbindung zur Wortbedeutung und gaben keine Veranlassung zu meinen, sie stünden in irgendeiner Verbindung zur Beschwerdeführerin oder ihrer Marke. AuÃerdem bot der Gegner die Domain zu dem zurückhaltenden Preis von US$ 100,â an, der nicht auf Bösgläubigkeit schlieÃen lässt. Da die Beschwerdeführerin von einer Rechtsanwaltkanzlei vertreten wurde, hätte sie wissen müssen, dass sie unter diesen Voraussetzungen mit dem Verfahren keine Chance hat, eine Suspendierung der Domain herbeizuführen. Für Paulovics lag damit ein klarer Missbrauch der URS vor. Sie entschied darauf, dass die Domain wieder unter die Kontrolle des Gegners kommt und erinnerte die Beschwerdeführerin â für den Fall einer zukünftigen Beschwerde â an Ziffer 11 der URS, in der es unter Ziffer 11.5 heiÃt: "Two findings of âdeliberate material falsehoodâ shall permanently bar the Complainant from utilizing the URS."
Die UDRP-Entscheidung über die Domain crane.legal finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6FOUXKU3-6FN9RWNT-6FMB3P1N-1BXSQL0.htm
Die Uniform Rapid Suspension System (URS) Rules findet man unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6FOUXKU3-6FN9RWNT-6FMB3P1O-ZCO1D3D.pdf
Die Uniform Rapid Suspension System Procedure mit Ziffer 11.5 findet man unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6FOUXKU3-6FN9RWNT-6FN90HIW-WQ13VV.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: adrforum.com, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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06) Ratsam - technologyadvisor.com zu US$ 49.888,â
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Die vergangene Domain-Handelswoche verlief ebenso entspannt wie die vorangegangene. Den besten Wert erzielte die .com-Domain technologyadvisor.com mit US$ 49.888,â (ca. EUR 43.778,â).
In dieser Woche schauen wir wieder, was neben den wöchentlichen Sedo-Daten über die vergangene Woche bei namebio.com an Verkaufsmeldungen veröffentlicht wurde. Hier steht technologyadvisor.com zum Preis von US$ 49.888,â (ca. EUR 43.778,â) an erster Stelle. Die Domain flashcloud.com kommt auf US$ 22.000,â (ca. EUR 19.305,â) und verbessert sich deutlich gegenüber den im März 2012 erzielten US$ 7.500,â (ca. EUR 5.639,â).
Unter den Länderendungen steht mit freedx.ai zum Preis von US$ 30.000,â (ca. EUR 26.325,â) ebenfalls eine bei namebio.com notierte Domain vorne. Die beste bei Sedo gehandelte Domain ist die finnische flat.fi zum Preis von EUR 23.898,â. Ebenfalls bei Sedo gehandelt ist die Schweizer Drei-Zeichen-Domain ads.ch, die auf EUR 4.888,â kommt und sich gegenüber den im März 2013 erzielten EUR 4.950,â leider nicht verbessert.
Die neuen generischen Endungen sind wieder dünn besetzt und bieten terminal.trade für US$ 4.999,â (ca. EUR 4.387,â) als besten Wert. Für die klassischen generischen Endungen finden wir die besten Ergebnisse ebenfalls bei namebio.com notiert, mit cleanvehiclegrants.org zum Preis von US$ 19.050,â (ca. EUR 16.717,â). Die Domain project.pro US$ 5.000,â (ca. EUR 4.388,â) ging bei Sedo über den Tisch und verbessert sich damit gegenüber den im Februar 2014 erzielten US$ 1.713,â (ca. EUR 1.250,â).
Länderendungen
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freedx.ai US$ 30.000,â (ca. EUR 26.325,â)
shepherd.ai US$ 21.200,â (ca. EUR 18.603,â)
transient.ai US$ 20.000,â (ca. EUR 17.550,â)
insura.ai US$ 15.000,â (ca. EUR 13.163,â)
cassandra.ai US$ 9.100,â (ca. EUR 7.985,â)
healthhub.ai US$ 6.300,â (ca. EUR 5.528,â)
flat.fi EUR 23.898,â
run.so US$ 24.500,â (ca. EUR 21.499,â)
trench.io US$ 20.000,â (ca. EUR 17.550,â)
stake.ng GBP 10.000,â (ca. EUR 11.867,â)
bcgame.se EUR 9.500,â
5777.cc US$ 10.000,â (ca. EUR 8.775,â)
aquacity.co US$ 9.995,â (ca. EUR 8.771,â)
mamo.io US$ 9.000,â (ca. EUR 7.898,â)
i.ki US$ 7.000,â (ca. EUR 6.143,â)
ana.io US$ 7.000,â (ca. EUR 6.143,â)
ads.ch EUR 4.888,â
sotela.co US$ 4.606,â (ca. EUR 4.042,â)
ludi.co US$ 4.562,â (ca. EUR 4.003,â)
muller.pl EUR 4.000,â
review.me US$ 4.292,â (ca. EUR 3.766,â)
eit-health.de EUR 3.500,â
solarway.de US$ 3.433,â (ca. EUR 3.013,â)
remitly.pt US$ 3.425,â (ca. EUR 3.005,â)
intelligentautomation.io US$ 3.400,â (ca. EUR 2.984,â)
reserv.eu EUR 3.000,â
autonomes-fahren.de EUR 3.000,â
compreme.com.br US$ 2.800,â (ca. EUR 2.457,â)
Neue Endungen
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terminal.trade US$ 4.999,â (ca. EUR 4.387,â)
mcp.store US$ 3.000,â (ca. EUR 2.633,â)
dealmakers.xyz US$ 2.888,â (ca. EUR 2.534,â)
Generische Endungen
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cleanvehiclegrants.org US$ 19.050,â (ca. EUR 16.717,â)
climatenexus.org US$ 18.500,â (ca. EUR 16.234,â)
battlescribe.net US$ 12.361,â (ca. EUR 10.847,â)
cerealfacts.org US$ 8.601,â (ca. EUR 7.548,â)
iandrew.org US$ 7.990,â (ca. EUR 7.011,â)
fastfoodmarketing.org US$ 7.500,â (ca. EUR 6.581,â)
biome.org US$ 7.038,â (ca. EUR 6.176,â)
rosalux-nyc.org US$ 7.020,â (ca. EUR 6.160,â)
heretohere.org US$ 6.600,â (ca. EUR 5.792,â)
action2015.org US$ 6.500,â (ca. EUR 5.704,â)
geohash.org US$ 5.261,â (ca. EUR 4.617,â)
terradituttifilmfestival.org US$ 5.100,â (ca. EUR 4.475,â)
nrri.org US$ 5.010,â (ca. EUR 4.396,â)
hooping.org US$ 5.000,â (ca. EUR 4.388,â)
actionbutton.net US$ 5.000,â (ca. EUR 4.388,â)
project.pro US$ 5.000,â (ca. EUR 4.388,â)
ryan.biz US$ 3.800,â (ca. EUR 3.335,â)
.com
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technologyadvisor.com US$ 49.888,â (ca. EUR 43.778,â)
vevi.com US$ 31.500,â (ca. EUR 27.642,â)
energydollar.com US$ 28.888,â (ca. EUR 25.350,â)
greenbriar.com US$ 28.000,â (ca. EUR 24.570,â)
eightam.com US$ 26.000,â (ca. EUR 22.815,â)
almesryoon.com US$ 25.500,â (ca. EUR 22.377,â)
k22.com US$ 25.500,â (ca. EUR 22.377,â)
flashcloud.com US$ 22.000,â (ca. EUR 19.305,â)
dategpt.com US$ 20.000,â (ca. EUR 17.550,â)
breakermag.com US$ 15.250,â (ca. EUR 13.382,â)
randomiban.com US$ 15.250,â (ca. EUR 13.382,â)
notalawyer.com US$ 14.888,â (ca. EUR 13.064,â)
18g.com US$ 13.250,â (ca. EUR 11.627,â)
heladita.com US$ 13.000,â (ca. EUR 11.408,â)
shapecapital.com US$ 11.400,â (ca. EUR 10.004,â)
londonelektricity.com US$ 10.099,â (ca. EUR 8.862,â)
adscopilot.com US$ 10.000,â (ca. EUR 8.775,â)
movepro.com US$ 10.000,â (ca. EUR 8.775,â)
defiallodds.com US$ 9.888,â (ca. EUR 8.677,â)
keycenter.com US$ 9.500,â (ca. EUR 8.336,â)
keycentre.com US$ 8.900,â (ca. EUR 7.810,â)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: sedo.de, thedomains.com, namebio.com
EVENT
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07) ICA - Zweite Levine Lectures am 21. Juli 2025
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Die "Internet Commerce Association" (ICA) lädt für den 21. Juli 2025 zur zweiten "Levine Lectures" zu Ehren von Domain-Anwalt Gerald Levine. Vortragender ist diesmal Rechtsanwalt David H. Bernstein.
Die "Internet Commerce Association" setzt sich für den Schutz und die Interessen von Domain-Inhabern ein und gibt nun bereits seit einigen Jahren das "ICA UDRP Digest" heraus, in dem aktuelle UDRP-Entscheidungen vorgestellt und teilweise kommentiert werden. Zur Ehrung von Domain-Anwalt Gerald Levine, Gewinner des ICA Lifetime Achievement Award für seine bedeutenden wissenschaftlichen Beiträge zur UDRP, Autor des Buches "Domain Name Arbitration" sowie WIPO- und Forum-Panelist, startete die ICA vor einem Jahr die jährlich stattfindenden "Levine Lectures". Die erste "Levine Lecture" eröffnete Tony Willoughby, seinerseits Jurist und Experte auf dem Gebiet der UDRP. Die nun am 21. Juli 2025 stattfindende zweite "Levine Lectures" bestreitet Rechtsanwalt David H. Bernstein. Er ist Leiter der Intellectual Property Litigation Group bei der Anwaltskanzlei Debevoise & Plimpton und weithin als einer der besten IP-Prozessanwälte der USA anerkannt. Bernstein verfügt über umfassende Erfahrung in UDRP-Angelegenheiten. Er war als Entscheider in zahlreichen Domain-Streitigkeiten bei WIPO und anderen internationalen Schiedsstellen tätig und hat im Laufe der Jahre die UDRP-Rechtsprechung mitgestaltet. Zudem besetzt er eine Führungsrolle bei der INTA, unter anderem als Past Counsel und Vorsitzender des International Amicus Committee. Weiter lehrt Bernstein Advanced Trademark Law an der New York University (NYU) und Trademark Practice in Berkeley.
Die "Second Annual Levine Lecture by David H. Bernstein" startet online via Zoom am 21. Juli 2025 um 18:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Zur Teilnahme bedarf es lediglich der Anmeldung unter Angabe des Namens und der eMail-Adresse.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> Link
Quelle: internetcommerce.org, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
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