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Sehr geehrte Damen und Herren,

Selbstständige, die Lebensmittel oder von ihnen zubereitete Speisen verkaufen, entnehmen hin und wieder Produkte für den eigenen Bedarf. Eigentlich müsste jeder Entnahmevorgang gesondert erfasst werden – was natürlich enorm aufwändig wäre! Insbesondere für Bäckereien, Metzgereien, Gastronomiebetriebe, Cafés sowie Getränke-, Obst- und GemüsehändlerInnen hat die Finanzverwaltung daher Pauschbeträge für den Eigenverbrauch festgelegt.

Diese Pauschbeträge werden jährlich angepasst. Aufgrund der Umsatzsteuersenkung im zweiten Halbjahr war jetzt eine erneute Anpassung erforderlich: Für 2020 gibt es zwei Tabellen, je eine für die erste und für die zweite Jahreshälfte. Wir haben sie im ersten Beitrag abgebildet.

Übrigens müssen Sie als UnternehmerIn nicht auf die Pauschbeträge zurückgreifen. Allerdings vermeiden Sie dadurch Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über die Höhe Ihrer Warenentnahme. Und natürlich sparen Sie sich so auch umfangreiche Einzelaufzeichnungen.

Richtig ist aber auch: Die Pauschbeträge unterstellen bestimmte Konsumgewohnheiten. In manchen Fällen spiegeln die Annahmen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings nicht wider. Es könnte zum Beispiel sein, dass einzelne Familienmitglieder eines Bäckers oder eine Bäckerin wegen einer Glutenallergie auf den Konsum von Backwaren verzichten müssen. Dann sollten dem Finanzamt geeignete Nachweise vorgelegt werden, um dadurch einen geringeren Entnahmewert durchzusetzen.

Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 
Bis zum nächsten Mal
Ihre
 
Maike Backhaus
Redaktion Steuertipps
INHALT DIESES NEWSLETTER
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EIGENVERBRAUCH
Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2020
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ABSCHREIBUNG
Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird wieder eingeführt
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PKW
Verzicht auf Privatanteil nach der 1%-Methode ausnahmsweise auch ohne Fahrtenbuch denkbar
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RATGEBER
Die Mehrwertsteuersenkung: Hinweise und Gestaltungstipps

Eigenverbrauch: neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2020

Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann für 2020 auf diese Pauschbeträge zurückgegriffen werden.
 

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird wieder eingeführt!

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung, die im Jahr 2011 abgeschafft wurde, nun erneut eingeführt. Ziel der Bundesregierung ist, damit einen zusätzlichen Investitionsanreiz zu setzen und somit die Wirtschaft wieder anzukurbeln.
 

Verzicht auf Privatanteil nach der 1%-Methode ausnahmsweise auch ohne Fahrtenbuch denkbar

Wenn Sie kein Fahrtenbuch für Ihren Betriebs-Pkw führen, wird normalerweise das Finanzamt einen Privatanteil nach der 1 %-Methode ansetzen. Allerdings nicht immer – wie dieser Fall zeigt.
 

Die Mehrwertsteuersenkung: Hinweise und Gestaltungstipps

  • Auf welche Leistungen wirkt sich die Umsatzsteuersenkung aus?
  • Was ist bei Teilleistungen und Dauerleistungen zu berücksichtigen?
  • Was muss man bei Anzahlungen beachten?
  • Welche Sonderregelungen gelten z.B. bei Gutscheinen, Umtausch und Jahresboni?
  • Welche Besonderheiten gibt es bei der Istbesteuerung?
Dieses E-Book unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Umsatzsteuersenkung und gibt auch einen Ausblick auf die Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2021.
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Leben & Ereignisse


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