der Trend zur Freiberuflichkeit ist ungebrochen. Auf den ersten Blick überrascht das. Denn die steuerlichen Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden sind gar nicht so groß wie oft angenommen.
Die Gewerbesteuer hat ihre abschreckende Wirkung größtenteils verloren, da sich Gewerbesteuerzahlungen mittlerweile auf die persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Und auch andere Vorteile, die mit dem Freiberufler-Status einhergehen, bleiben den meisten Gewerbetreibenden nicht verwehrt. Kleine Gewerbebetriebe profitieren ebenfalls von der Istbesteuerung und können ihren Gewinn auch über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Also letztlich viel Wind um nichts?
Nein, ganz so einfach ist es dann doch nicht. Die Einstufung als Freiberufler durch das Finanzamt kann sich im Einzelfall durchaus lohnen. Denn ohne Einkommensteuerschuld lässt sich leider kein Euro gezahlter Gewerbesteuer anrechnen. Und bei hohen Umsätzen oder Gewinnen rettet auch weiterhin nur der Freiberufler-Status vor Sollbesteuerung und Bilanzierungspflicht.
Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern haben gewerbliche Einkünfte. Das entschied der BFH. Aber warum streiten überhaupt so viele Selbstständige darum, als Freiberufler anerkannt zu werden?
Dieser Beitrag klärt darüber auf, welche Voraussetzungen ein Selbstständiger erfüllen muss, um Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit erzielen zu können. In diesem Zusammenhang machen wir auch deutlich, dass die Alternative nicht immer Freiberufler oder Gewerbetreibender lauten muss, sondern manchmal auch Freiberufler und Gewerbetreibender heißen kann.
Für viele Auszubildende hat gerade das erste Ausbildungsjahr begonnen. Gehören Ihre Kinder auch dazu? Oder bilden Sie vielleicht selbst aus? Dann geben Sie den folgenden Link gerne weiter – denn bei uns erfahren auch Azubis, wie sie mit kleinen und größeren Ausgaben (die sie bestimmt haben) ihre Steuern drücken können.
Handelt eine Person über Jahre in erheblichem Umfang auf eBay mit Gebrauchsgegenständen, die zum Beispiel aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen stammen, ist die Tätigkeit grundsätzlich als gewerblich einzustufen. Die erzielten Verkaufserlöse sind somit steuerpflichtig.
Die Steuererklärung ist abgegeben, Rückfragen sind geklärt und vielleicht ist auch der Steuerbescheid schon da – höchste Zeit also, ihr Finanzamt in Sachen Freundlichkeit, Geschwindigkeit und Erreichbarkeit zu beurteilen!
Im Vergleich mit einem Arbeitnehmer hat ein Selbstständiger deutlich mehr steuerlichen Gestaltungsspielraum und kann die Höhe der Einkommensteuer dadurch viel besser beeinflussen. Voraussetzung ist natürlich, dass die steuerlichen Spielregeln beherrscht werden.