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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Beschäftigungsform der freien Mitarbeit ist aus unserem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Und sie wäre nicht so verbreitet, wenn damit nicht handfeste finanzielle Vorteile verbunden wären. Für einen freien Mitarbeiter muss der Auftraggeber keinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zahlen. Allein dadurch verringern sich seine Ausgaben erheblich. Außerdem wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Bei Krankheit oder Urlaub entstehen keine Kosten. Tarifvertragliche Regelungen, Arbeitszeitgesetz und Kündigungsschutz gelten nicht für freie Mitarbeiter. Auch der gesetzliche Mindestlohn muss nicht beachtet werden. Und freie Mitarbeiter können flexibel eingesetzt werden, personelle Engpässe im Unternehmen ausgleichen oder bei Auftragsspitzen aushelfen.

Allerdings geht der Auftraggeber oft ein hohes Risiko ein: Stellt sich nämlich später heraus, dass gar keine freie Mitarbeit vorliegt, sondern stattdessen eine abhängige Beschäftigung, kann das viele Tausend Euro kosten. Denn oft kommen dann sehr hohe finanzielle Nachforderungen – vor allem seitens der Sozialversicherungsträger – auf den vermeintlichen Auftraggeber zu, da dieser tatsächlich Arbeitgeber ist. In diesem Zusammenhang gibt es ein neues Urteil, über das wir heute berichten.

Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre.

 
Bis zum nächsten Mal
Ihre
 
Maike Backhaus
Redaktion Steuertipps
INHALT DIESES NEWSLETTERS

MITARBEITER
Auch wenn "freie Mitarbeit" vereinbart ist, kann eine abhängige Beschäftigung vorliegen!
 
MITARBEITER
Jeder dritte Arbeitnehmer sucht einen Nebenjob
 
KAPITALANLAGE
Revision wegen Besteuerung fiktiver Gewinne aus Investmentanteilen anhängig
 
RATGEBER
Der große Anlageratgeber
 

Auch wenn "freie Mitarbeit" vereinbart ist, kann eine abhängige Beschäftigung vorliegen!

In der Praxis gibt es oft Zweifel, ob es sich im Einzelfall um einen freien Mitarbeiter oder um einen Arbeitnehmer handelt. Ein aktuelles Urteil dazu kommt vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.
 
» Mitarbeiter
 

Jeder dritte Arbeitnehmer sucht einen Nebenjob

Immer mehr Arbeitnehmer suchen eine Zweitbeschäftigung zum Hauptjob. Dürfen Sie als Chef einen Nebenjob verbieten?

Unser Artikel, der eigentlich für Arbeitnehmer geschrieben wurde, ist auch für Arbeitgeber interessant, denn er enthält wichtige Informationen zu Minijobs und Aushilfstätigkeiten.
 
» Nebenjob
 

Revision wegen Besteuerung fiktiver Gewinne aus Investmentanteilen anhängig

Aufgrund der Investmentsteuerreform zum 1.1.2018 gelten Fondsanteile, die bereits Ende 2017 im Depot lagen, mit Ablauf des 31.12.2017 fiktiv als verkauft und am 1.1.2018 fiktiv als zurückgekauft. Steuerlich relevant ist der fiktive Veräußerungsgewinn oder -verlust bei späterer Anteilsveräußerung. Die Teilfreistellung von Gewinnen und Verlusten ab 2018 kann zur Übermaßbesteuerung führen.
 
» für Kapitalanleger
 

Der große Anlageratgeber

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