| | Unser Autor und Arbeitsrechts-Experte Rechtsanwalt Prof. Dr. Weyand gibt Empfehlungen, wie Ihre Mandanten mit den neuen Regeln optimal umgehen. | Keine Bilder? zur Web-Ansicht | | |
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nach den Urteilen des EuGH und des BAG war klar: Es wird sich gesetzlich etwas tun bei der Arbeitszeiterfassung. Nun ist der Gesetzentwurf endlich da – und Arbeitgeber sollten spätestens jetzt reagieren und ihre Zeiterfassung ggf. an die neuen Regelungen anpassen. Die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung wird damit das Maß aller Dinge – allerdings bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vertrauensarbeitszeit möglich. |
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Wie die Rahmenbedingungen dafür aussehen, welche Informations- und Dokumentationspflichten insgesamt auf Arbeitgeber zukommen und welche Abweichungsmöglichkeiten durch Tarifvertrag möglich sind, das erfahren Sie jetzt in unserem topaktuellen Spezialreport. Unser Service für Sie: Als treue/r Leser/in der Deubner-News erhalten Sie dieses PDF absolut kostenlos! Laden Sie jetzt kostenlos den „Spezialreport Neufassung des Arbeitszeitgesetzes 2023“ herunter! Hintergrund der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E): Entscheidungen des EuGH und des BAG Mit der Initiative reagiert das BMAS auf die Entscheidungen des EuGH vom 14.05.20191 und des BAG vom 13.09.2022. Der EuGH hatte auf die Vorlage eines spanischen Gerichts 2019 entschieden, dass Arbeitgeber die Pflicht haben, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einzuführen. Dies ergebe sich durch Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten würden. |
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Unter Bezugnahme auf dieses Urteil entschied das BAG am 13.09.2022, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen sei, und zwar ab sofort. Dies ergebe sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 ArbSchG. Zur Sicherung des Gesundheitsschutzes hätten Arbeitgeber „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“. Die nun vorliegende Neufassung des ArbZG soll Vorgaben des BAG und des EuGH zur bereits jetzt verpflichtenden Arbeitszeiterfassung auf eine gesetzliche Grundlage stellen und näher ausgestalten. |
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