| | Wie wird der sogenannte Neuerwerb bestimmt, der zur Insolvenzmasse gehört? | Keine Bilder? zur Web-Ansicht | | |
|
|
|
|
als Neuerwerb im Insolvenzverfahren zählt nicht jeglicher Erwerb, den der Schuldner erhält. Abgestellt wird vielmehr auf das der Pfändung unterliegende Vermögen. Hierzu zählen in erster Linie die pfändbaren Lohn- und Gehalts- sowie Pensionsansprüche sowie Ansprüche mit Lohnersatzfunktion. Wie ist der Begriff des Einkommens also im Detail auszulegen? Und welche Faktoren (z.B. Unterhaltspflichten) beeinflussen in welcher Weise den pfändbaren Betrag? |
|
|
|
Mit besten Grüßen Ihr Markus Bongardt Online-Redaktion |
|
|
|