| | Sehr geehrte Damen und Herren, das mediale Echo auf das Karlsruher Urteil zu den Hartz IV-Sanktionen ist riesig. Verständlich, denn diese waren von Anfang an umstritten - für ALG II-Empfänger können sie existenzbedrohend sein. Aus Ihrer anwaltlichen Sicht stellt sich die Frage: Was dürfen Jobcenter jetzt noch? Die Grundsätze des Urteils müssen bis zu einer Neuregelung in der Praxis angewendet werden. Umso wichtiger ist es, die konkreten Vorgaben der Verfassungsrichter im Einzelnen zu kennen. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Ihre Deubner-Redaktion
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| | Hartz IV-Sanktionen teilweise verfassungswidrig | | | | Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die beim Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) vorgesehenen Sanktionen teilweise verfassungswidrig sind. Demnach sind Sanktionen, die eine Minderung von 30 % des Regelbedarfs übersteigen, mit dem Grundgesetz unvereinbar. Auch das Fehlen von Ausnahmen und die starre Dauer von drei Monaten bei Leistungsminderungen hat das Gericht moniert. Mehr erfahren | | |
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| | Auto-Darlehensverträge: Widerrufshinweise ausreichend | | | | Der BGH hat Widerrufshinweise in Darlehensverträgen, die zur Kfz-Finanzierung geschlossen wurden, als rechtmäßig eingestuft. Solche mit Autokaufverträgen verbundene Kreditverträge sind weitverbreitet. In beiden Streitfällen hatten die Käufer u.a. die Widerrufsinformationen zur vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung moniert, um sich letztlich auch von den Kaufverträgen lösen zu können. Mehr erfahren | | |
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| | Sicherheitslücken bei Smartphones: Keine Hinweispflicht des Händlers | | | | Ein Elektronikmarkt muss beim Verkauf von Smartphones nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems hinweisen. Das hat das OLG Köln entschieden und die Klage eines Verbraucherverbands abgewiesen. Das Gericht verwies dabei auf die Schwierigkeiten für Händler überhaupt festzustellen, ob Sicherheitslücken vorliegen und Sicherheitsupdates bereitgestellt werden. Mehr erfahren |
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| | Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei besonderem Härtefall | | | | Nach dem Bundesverwaltungsgericht muss eine Studentin, die keine Berufsausbildungsförderung oder andere Sozialleistungen erhält und kein verwertbares Vermögen hat, vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls befreit werden, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten nur ein Einkommen zur Verfügung steht, das mit den Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist. Mehr erfahren |
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