Datenschutzbeauftragter INFO - Informationen zum Datenschutz
---
Homeoffice, Klausuren und Videoüberwachung – Datenschutz: 0 Punkte

Homeoffice, Klausuren und Videoüberwachung – Datenschutz: 0 Punkte

Um das derzeit Corona-bedingt stillgelegte öffentliche Leben in den eigenen vier Wänden nachzuholen, sind kreative Lösungen gefragt. Das dachte sich wohl auch die Bucerius Law School, die juristische Klausuren im Homeoffice unter Videobeobachtung schreiben ließ – dem Internetneuland sei Dank. Gute Idee? Datenschutzrechtlich wohl eher nicht.

Wer anderen eine Grube gräbt,…

…fällt selbst hinein. Im Homeoffice Klausuren schreiben? Genial, dachte sich so mancher Student, wer soll uns da schon beim Spicken erwischen?

Tja, nachdem ein paar gewiefte Studierende meinten, die Bucerius Law School (BLS) an der Nase herum führen zu können, drehte die private Hochschule für Rechtswissenschaft in Hamburg den Spieß um. Nun sind die Klausurschreibenden die Gelackmeierten…

Wait, what? Von Anfang an:

Corona verursacht derzeit Chaos. Es herrschen Verwirrung, Angst – und allem Anschein nach chronischer Klopapiermangel. Nicht nur Biergärten haben geschlossen, nein, auch Bildungsstätten wie Schulen oder Universitäten. Damit die Studenten ihre Klausuren dennoch schreiben können, zeigt die BLS den Viren die kalte Schulter: Egal! Dann eben im Homeoffice.

Ungefähr zwei Wochen ist es her, da durften sich die Studierenden erstmals zuhause einer echten Prüfung stellen. Noch während der Bearbeitungszeit verbreitete sich eine Lösungsskizze der Strafrechtsklausur im Internet. Die Hochschule zögerte nicht lange und wertete den Vorfall als Täuschungsversuch – blöd gelaufen! Keine der Klausuren wurde bewertet.

Und wie ging es weiter? Gemäß einer der Legal Tribune Online vorliegenden, von Seiten der Hochschule bestätigten, internen Rundmail werden die Prüflinge nun zuhause beim Verfassen der Klausuren überwacht. Während der Bearbeitungszeit sollen sich die Klausurschreibenden per Webcam oder Smartphone filmen und die Aufnahmen mittels eines Videokonferenz-Tools übertragen. Ob sich der Prüfling verzweifelt am Kopf kratzt oder tonnenweise Studentenfutter in sich rein kippt – der Prof sieht alles!

Gar nicht old school

Es dürfte wohl der Traum aller vom Studium Gequälten sein, Klausuren ohne die prüfenden Blicke irgendwelcher Aufsichtspersonen zu verfassen. Aber ist es überhaupt zulässig, juristische Uni-Prüfungen im Homeoffice zu schreiben?

Hierzu Herr Meinhard Weizmann, Geschäftsführer der Bucerius Law School:

„Das Landesjustizprüfungsamt Hamburg hat uns gestattet, unseren Studenten dieses Angebot zu machen.“

Dass sich eine Prüfungsbehörde so fortschrittlich zeigt, ist – nun ja – ungewöhnlich. Also woran hat es gelegen? Laut Herrn Weizmann hauptsächlich an der etablierten Prüfungssoftware Wiseflow. Diese Software aus Dänemark werde schon lange weltweit in verschiedenen Fachbereichen genutzt, um online Klausuren stellen zu können. Das Landesjustizprüfungsamt fackelte daher nicht lange.

Ob sich das Landesjustizprüfungsamt nur zum Schreiben der Klausur in den eigenen vier Wänden geäußert hat oder ob es auch die Videoüberwachung in seine Entscheidung einfließen ließ, wird im zitierten LTO-Artikel nicht genau genug beleuchtet. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass sich die Behörde eher nicht so weit aus dem Fenster lehnen würde, auch die Videoüberwachung zu gestatten.

Datenschutz stand nicht auf dem Lehrplan

Den Datenschutzkundigen dürften schon beim Lesen der Überschrift die Haare zu Berge stehen. Wer sich dann auf die Suche nach einer Rechtsgrundlage macht, wird enttäuscht:

Wirksame Einwilligung?

Wäre es möglich, die Videoüberwachung während einer im Homeoffice verfassten Klausur auf die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO zu stützen? Wenn die Studierenden nichts dagegen haben, wo ist das Problem?

Ganz klar: Eine wirksame Einwilligung setzt Freiwilligkeit voraus. Wer sich gezwungen fühlt, zuzustimmen, kann nicht wirksam weitreichende Ermächtigungen aussprechen. Was passiert denn nun, wenn ein Prüfling entscheidet, nicht videoüberwacht werden zu wollen?

Herr Weizmann betont, dass die Bucerius Law School das Opt Out ermögliche:

„Wem es nicht behagt, sich bei der Klausur zu filmen – und das können wir gut nachvollziehen –, der kann die Klausuren nach der Wiedereröffnung der Hochschule vor Ort nachholen.“

Diese Möglichkeit hätten im Rahmen einer Klausur im Öffentlichen Recht nur acht von 98 Teilnehmern genutzt. Heißt das, 90 Teilnehmer haben wirksam eingewilligt, bei jedem Stirnrunzeln und planlosen Blättern im Gesetzestext gefilmt zu werden? Das ist zu bezweifeln: Zwar kann man über die Motive, weshalb sie zugestimmt haben, nur mutmaßen, wirklich frei von sämtlichen Sorgen und Ängsten scheint die Entscheidung aber nicht gefallen zu sein.

Überlegen Sie mal selbst: Man stellt sie vor die Wahl, eine Klausur, für die Sie womöglich lange gelernt haben, sofort unter Videobeobachtung zu schreiben oder erst irgendwann zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, dabei jedoch ohne Kamera. Würden Sie das Gelernte bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag wiederholen wollen? Oder wären Sie nicht einfach froh, wenn Sie die Prüfung bald hinter sich haben könnten?

Diese Gedankengänge scheint der Geschäftsführer der BLS zu teilen:

„Die Möglichkeit, Klausuren von zuhause zu schreiben, kann den Studierenden Zeit sparen. Denn aktuell wissen wir nicht, wann Hochschulen wieder öffnen können.“

Zudem: Wenn man die Videoüberwachung ablehnt, macht man sich dann nicht verdächtig, einen Täuschungsversuch begehen zu wollen? Diese Angst könnte ausschlaggebend für die Entscheidung vieler Prüflinge pro Videoüberwachung gewesen sein. Freiwilligkeit sieht anders aus.

Erforderlich zur Erfüllung eines Vertrags?

Diskutieren ließe es sich, das Vorgehen auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu stützen. Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist.

Ist es nicht Teil des zwischen Studenten und Hochschule bestehenden Vertrags, den Studierenden das Ablegen der Prüfungen zu ermöglichen? Natürlich, Corona hin oder her. Dennoch: Wenn es unproblematisch möglich ist, die Klausuren zu einem späteren Zeitpunkt vor Ort nachzuholen, weshalb sollte es dann erforderlich sein, die Prüfungen zuhause unter Videobeobachtung abzuhalten? Die Klausuren lassen sich auch ohne Videoüberwachung schreiben – nur eben erst dann, wenn die Hochschule wieder öffnet. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, Klausurleistungen anzubieten und abzulegen. Hierzu reicht es, wenn die Hochschule Ersatztermine verbindlich in Aussicht stellt.

Im öffentlichen Interesse?

Die Videoüberwachung während einer Klausur könnte auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO basieren, wenn die Datenverarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Hochschulbetriebs ist eine solche Aufgabe.

Um den Fortbestand der im öffentlichen Interesse liegenden Bildung zu sichern, ist es jedoch nicht erforderlich, Klausuren im Homeoffice auf Biegen und Brechen unter Videoüberwachung anfertigen zu lassen – vor allem dann nicht, wenn man sie problemlos nachholen kann.

Berechtigtes Interesse?

Zuletzt käme als Rechtsgrundlage noch Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Dazu müsste die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich sein, sofern nicht die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Das berechtigte Interesse der BLS liegt wohl darin, für alle Prüflinge dieselben Prüfungsvoraussetzungen zu schaffen: Täuschungen bei Klausuren im Homeoffice darf es nicht geben!

Diese Begründung weist jedoch Schwächen auf. Laut anonymen Klausurteilnehmern werde nur geprüft, ob der Student vor dem Rechner sitze. Was auf dem Bildschirm stehe, werde nicht beobachtet. Das würde auch erklären, weshalb just bei der ersten videoüberwachten Homeoffice-Klausur der Bucerius Law School wieder eine Lösungsskizze während der Bearbeitungszeit online ging. Das führt das Argument der Hochschule doch ad absurdum!

Hierzu Herr Weizmann:

„Uns ist bewusst, dass dabei keine hundertprozentige Kontrolle möglich sein kann.“

Wenn die Videoüberwachung nicht vor Täuschungen schützt, weshalb wird sie dann eingesetzt? Und noch viel wichtiger: Inwiefern überwiegt das Interesse, vielleicht, aber wirklich nur vielleicht Täuschungen verhindern zu können, das Interesse der Prüflinge, in ihrem eigenen Zuhause nicht gefilmt zu werden? Insbesondere, da ein Nachholen der Klausuren möglich ist?

Datenschutzrechtlicher Dilettantismus

Nun könnte man annehmen, die Bucerius Law School sei einfach ein Sonderfall, weil es sich um eine private Jura-Hochschule handele. Staatliche Universitäten und Hochschulen kämen gar nicht auf so eine Idee, oder? Doch. Ein Professor an der Universität Rostock filmte Prüflinge während einer Klausur und projizierte die Bilder an die Leinwand des Hörsaals – um Täuschungen zu verhindern, sowie aus Bequemlichkeit. Okay, dieser Vorfall ereignete sich vor über acht Jahren. Also kein Grund zur Sorge?

Probleme mit dem Datenschutz an Universitäten gibt es immer wieder – kein Wunder, denn Hochschulen sind aufgrund ihrer Forschungen attraktive Angriffsziele für Cyberattacken. Gleichzeitig aber mangelt es ihnen häufig an einer ausreichenden Absicherung ihrer Netze. Datensicherheit, ein Fremdwort?

So wiesen beispielsweise die Hochschulinformationssysteme zahlreicher deutscher Universitäten jahrelang einen Konfigurationsfehler auf, wodurch personenbezogene Daten hunderttausender Studierender öffentlich zugänglich waren. Am 9. März 2020 stellte die HIS Hochschul-Informations-System eG den Universitäten ein Sicherheitsupdate zur Verfügung. Ihrer Verantwortung bewusst, haben das die Hochschulen sicher ganz schnell eingespielt, oder? Jein. Die Universitäten in Bonn, Düsseldorf, Hildesheim und dem Saarland wurden erst am 12. März tätig. Nicht von sich aus – die c’t hatte sie erst auf die Sicherheitslücke hinweisen müssen. Wieso sich auch beeilen? Betraf ja nur über 600.000 ehemalige und derzeitige Studierende der genannten Universitäten… nur die Ruhe!

Wer einen Blick über den großen Teich wirft, gewinnt teils erschreckende Erkenntnisse über die digitale Zukunft unserer Hochschulen. Von im Auftrag der Saint Louis University installierten Amazon Alexa-Geräten in Studentenwohnheimen bis zu durch Bluetooth und einer App getrackten Vorlesungsbesuchern, um die Anzahl der Schwänzenden zu verringern – ein Studentenleben im Überwachungsstaat?

Hochschulen hierzulande stecken in digitaler Hinsicht zwar noch in den Kinderschuhen, der Dilettantismus bei datenschutzrelevanten Fragestellungen greift jedoch schon heute um sich. Videoüberwachte Prüfungen im Homeoffice sind da erst der Anfang (vom Ende).

Beitrag hier kommentieren

---

IT-Schwachstellenanalyse: Ihr Schutz vor Cyber‑Angriffen
Überprüfung und Darstellung des IT‑Sicherheitsniveaus, Aufdeckung kritischer IT‑Sicherheitslücken, Konkrete Maßnahmenempfehlungen
hier mehr erfahren
Mit dem Code „Dr. Datenschutz“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2020.

–––

Dieser Newsletter enthält Beiträge unserer externen Datenschutzbeauftragten und ist ein kostenloser Service der intersoft consulting services AG. Wenn Ihnen das Angebot gefällt, würden wir uns über eine Bewertung sehr freuen.

Hier können Sie uns folgen: Twitter | Datenschutz Podcast | Xing

Abmelden - Newsletter täglich oder wöchentlich?

Impressum | Datenschutzerklärung