Sehr geehrte Damen und Herren, wenn Sie für acht Personen Doppelzimmer in einem Hotel buchen, wie viele Zimmer erwarten Sie dann? Für das Amtsgericht München können das jedenfalls auch zwei Vierbettzimmer sein. Das klingt kurios, wurde von dem Gericht aber mit der nicht eindeutigen Bedeutung des Begriffs „Doppelzimmer“ begründet. Zudem spielte der Gesamtpreis der Reise ein Rolle. Auch die weitere juristische Begründung aus § 155 BGB hat es in sich und verdient unbedingt einen genaueren Blick. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Ihre Deubner-Redaktion |