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| In eigener Sache: Redaktion wünscht „Gesegnete Weihnacht“ und ein „gutes Neues Jahr“
Augsburg (ALfA) Der heutige ALfA-Newsletter ist der Letzte des Jahres. Die Redaktion nimmt das zum Anlass, allen Beziehern des ALfA-Newsletters für ihr Interesse an Themen rund um den Lebensschutz und ihre Treue ausdrücklich zu danken. Die nächste Ausgabe des ALfA-Newsletters erscheint am 10. Januar 2025. Bis dahin wünschen wir allen Leserinnen und Lesern: Frohe und gesegnete Weihnachten und einen guten Start in ein glückliches Neues Jahr! |
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Inhaltsangabe
In eigener Sache: Redaktion wünscht „Gesegnete Weihnacht“ und ein „glückliches Neues Jahr“ | Menschenrechte sind unverhandelbar – Kaminski: Jedes Mitglied des Bundestags ist gefordert, sich jetzt dafür einzusetzen | CDL: Notwendiger Politikwechsel auch im Lebensschutz | EKD hält Gesetzesentwurf „zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“ für „im Grundsatz zustimmungsfähig“ | Debatte um § 218 StGB: Öffentliche Anhörung von Sachverständigen vereinbart | „Das Strafrecht ist nicht das Problem“: Ethikrat-Trio meldet sich in der Debatte um den § 218 StGB zu Wort | Malteser lehnen überstürztes Verfahren zur Änderung des Paragrafen 218 ab | CSU und Freie Wähler verhindern vorgeburtliche Kindstötungen per Telemedizin in Bayern | Spanien: Oberster Gerichtshof verweigert Anerkennung von Leihmutterschaft | Termine |
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Menschenrechte sind unverhandelbar – Kaminski: Jedes Mitglied des Bundestags ist gefordert, sich jetzt dafür einzusetzen
Augsburg (ALfA) Zum internationalen Tag der Menschenrechte (10. Dezember) erklärte die Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, am selben Tag in Augsburg: „Auch in Zeiten, in denen das Regieren schwierig ist, weil Koalitionen zerbrochen sind und Neuwahlen vor der Tür stehen, muss in Deutschland gelten: ,Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.‘
Allen Versuchen, politisch unruhige Zeiten dazu zu nutzen, diesen Grundpfeiler unserer Verfassung zu schleifen, muss jedes einzelne Mitglied des Bundestags entschieden entgegentreten. Die Würde des Menschen muss nicht nur immer, sondern auch für alle gelten - unabhängig von Alter und Aufenthaltsort. Sie gilt für Junge und Alte. Sie gilt für Geborene und Ungeborene.
Es gibt nur eine Klasse Menschen. Das sagt unser Grundgesetz, so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Es ist die vornehmste Aufgabe des Staates, immer alle Menschen zu schützen – insbesondere die Schwächeren. Jeder Versuch, das Recht auf Leben für besonders schutzbedürftige Menschen auszuhebeln, muss daher auf einen breiten Widerstand im Bundestag stoßen. Nicht nur, weil er verfassungswidrig ist, sondern auch, weil er einen Verstoß gegen die allgemeinen Menschenrechte darstellt.
Der Versuch einer Gruppe Abgeordneter, den § 218 dahingehend zu ändern, dass Abtreibungen bis zur 12. Schwangerschaftswoche rechtmäßig werden, ändert für die ungewollt Schwangeren selbst nichts. Schon heute bleiben sie straffrei. Seit Jahrzehnten hat es keine Verurteilung wegen eines unrechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs mehr in Deutschland gegeben. Schon heute werden die allermeisten Abtreibungen von den Krankenkassen finanziert, die diese Auslagen aus den Sozialetats der Länder erstattet bekommen. Schon heute gibt es fast doppelt so viele Meldestellen zum Schwangerschaftsabbruch (1100) wie Kreissäle (606) in Deutschland.
Für die Menschenrechte in Deutschland ist die Neufassung des § 218 jedoch ein grundlegender Paradigmenwandel. Die Tötung eines wehrlosen und unschuldigen kleinen Menschen würde damit nicht nur rechtmäßig, sondern eine Gesundheitsleistung. Eine ungewollte Schwangerschaft würde wie eine Krankheit behandelt, deren einzig mögliche Therapie die Abtreibung ist. Das ungeborene Kind wird in diesem Szenario seiner Menschenwürde und -rechte vollends beraubt, und einem Parasiten gleichgestellt, den es zu beseitigen gilt.
Der 20. Bundestag darf nicht als der Bundestag in die Geschichte unseres Landes eingehen, der das Recht auf Leben aller Menschen relativiert, indem er die Menschenwürde der Schwächsten und Wehrlosesten unter ihnen vollständig leugnet. Diejenigen, denen die Menschenrechte ein wichtiges Anliegen sind, werden daher ganz genau hinschauen, wie die Abgeordneten sich bei den entscheidenden Sitzungen zum § 218 positionieren werden und bei den bevorstehenden Wahlen entsprechend reagieren.“ |
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CDL: Notwendiger Politikwechsel auch im Lebensschutz Berlin/Nordwalde (ALfA) Zur Veröffentlichung des CDU-Wahlprogramms nahm die Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben (CDL), Susanne Wenzel, am 17. Dezember wie folgt, Stellung: „Das Unions-Wahlprogramm setzt die in den aktuellen Grundsatzprogrammen von CDU und CSU niedergelegten Ausrichtungen zum Lebensschutz in konkrete politische Vorhaben um und bietet so eine gute Orientierung für Wählerinnen und Wähler bei der bevorstehenden Bundestagswahl.
Das Bekenntnis zur geltenden Rechtslage bei der Abtreibung dürfte nun auch die Spekulationen der letzten Wochen beenden, Kanzlerkandidat Friedrich Merz und die CDU seien angeblich bereit, doch noch über eine Freigabe der Abtreibung zu verhandeln. Eine weitere Verschlechterung des Lebensschutzes wird es mit der CDU nicht geben. Damit dürfte auch klargesellt sein, dass die Unionsfraktion der von SPD und Grünen auf den letzten Metern im Bundestag noch angestrebten Legalisierung der Abtreibung nicht zustimmen wird.
Weitere wesentliche Bausteine für den Schutz des Lebens sind auch die Aussagen zum Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung. Gerade in der Phase schwerster Erkrankung und auch am Ende des Lebens darf sich kein Mensch in unserer Gesellschaft alleingelassen fühlen, sondern braucht vielmehr die Gewissheit, gerade dann gut begleitet und versorgt zu sein. Eine umfassende medizinische Versorgung, die Schmerzen lindert und Ängste nimmt, sowie die Unterstützung der betroffenen Familien tragen auch zu einer wirksamen Präventionsstrategie von Suiziden in dieser Lebensphase bei.
Besonders erfreulich ist es, dass die CDU ein umfassendes Suizidpräventionsgesetz auf den Weg bringen will. Der erst vor wenigen Tagen mit erheblicher Verspätung vorgelegte Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministers Lauterbach (SPD) bleibt in nahezu allen Punkten hinter dem Beschluss des Bundestages vom Sommer 2023 zurück. Er bürokratisiert die Prävention, statt konkrete und niedrigschwellige Hilfen für Menschen in psychischen Krisensituationen zu ermöglichen. Im Wahlprogramm der Union hingegen werden die zunehmenden psychischen Belastungen junger Menschen sowie die Last der Einsamkeit auch Älterer adressiert. Dies zeigt, dass der Präventionsgedanke von CDU und CSU umfassen verstanden und dann auch entsprechend umgesetzt werden wird.
Mit SPD-Kanzler Olaf Scholz scheidet der Bundeskanzler aus dem Amt, dessen Regierung aus SPD, Grünen und FDP so deutlich gegen den Lebensschutz in Deutschland stand wie keine zuvor in der 75jährigen Geschichte unserer Republik. Mit dem heute vorgelegten Wahlprogramm von CDU und CSU wird auch hier der dringend notwendigen Politikwechsel eingeleitet.“ |
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EKD hält Gesetzesentwurf „zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“ für „im Grundsatz zustimmungsfähig“ Hannover (ALfA) Nach Ansicht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) liegt vorgeburtlichen Kindstötungen ein „unauflösbarer Konflikt“ zugrunde. Das behauptet der Rat der EKD in einer heute veröffentlichten Stellungnahme „zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs der Abgeordneten Ulle Schauws (Grüne), Carmen Wegge (SPD), u.a. […], der am heutigen Mittwoch auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses des Bundestags steht“. „Dem Anspruch des Ungeborenen, geboren zu werden“ stehe der „Anspruch an das eigene Leben gegenüber, dem sich die Schwangere ebenso verpflichtet“ sehe. „Beide Ansprüche“ würden „für sie unbedingt gelten“, beide könnten zudem „aus einer christlichen Perspektive als Gottes Gebot verstanden werden“, heißt es in der Stellungnahme.
„Die einzigartige Situation eines Schwangerschaftskonflikts“ erfordere „Respekt vor der Freiheit und der Verantwortungsfähigkeit der Schwangeren“. Letztlich müsse die Schwangere „selbst entscheiden und selbst entscheiden können“. Diese Entscheidung müsse sie „vor ihrem Gewissen treffen“. Niemand könne, niemand dürfe sie ihr abnehmen. „Freiheit, Verantwortung und auch die Möglichkeit, dabei schuldig zu werden“, bildeten „für die evangelische Ethik eine Einheit“ und seien „Grundbestandteile des evangelischen Menschenbildes“. Und weiter: „Eine verantwortete Entscheidung ist dabei nach evangelischer Überzeugung möglich, weil der Unausweichlichkeit der Schuldübernahme die Gnade Gottes gegenübersteht.“
Weiter heißt es in der Stellungnahme: „Aus menschlicher Perspektive mögen konkurrierende Ansprüche als unauflösbares Dilemma erscheinen. Als Christ:innen sind wir aber sicher, dass im Horizont der eindeutigen Gewissheit von Gottes liebender Zuwendung eine verantwortliche Entscheidung möglich wird.“ Es gehöre zur „Freiheit des Menschen, mit unterschiedlichen, konkurrierenden Ansprüchen konfrontiert zu werden“. „Gott“ entlasse „den Menschen in die Freiheit, sich zwischen solchen Ansprüchen vor seinem Gewissen verantworten zu dürfen“ und „sich verantworten zu müssen“. „Jede gesetzliche Regelung“ müsse sicherstellen, „dass beide Ansprüche gleichberechtigt berücksichtigt werden“.
In seiner Stellungnahme, die auf einem, an gleicher Stelle ebenfalls heute veröffentlichten Diskussionspapier fuße, begrüßt der Rat zudem, „dass die vorgeschlagene Neuregelung einen moralisierend-belehrenden Ton vermeidet und jeder Stigmatisierung von Frauen entgegenzutreten versucht“. „Die rechtliche Struktur“ spiegele diese Haltung „wider“ und sei „aus evangelischer Perspektive im Grundsatz zustimmungsfähig“. Mittragen könne die EKD auch „die Grundentscheidung“, den „Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau“ nicht „wie bisher im Strafgesetzbuch, sondern in weiten Teilen im Schwangerschaftskonfliktgesetz zu regeln“. „Den Schwangerschaftsabbruch gegen oder ohne den Willen der Schwangeren weiterhin im Strafgesetzbuch zu regeln“, hält sie dagegen „für unabdingbar“.
„Zustimmungsfähig“ sei ferner die „Revisionen im Blick auf die Formulierung von Beratungszielen“. Gleiches gelte für „die Anregung, durch den Einsatz digitaler Formate und eine optimierte Finanzierung die Zugänglichkeit der Beratung zu verbessern“. Allein den „völligen Verzicht auf eine Wartefrist zwischen Beratung und Eingriff“ erachtet der Rat der EKD in seiner Stellungnahme „für nicht adäquat“ und plädiert stattdessen „für die bei sonstigen schwerwiegenderen medizinischen Eingriffen übliche Wartezeit von in der Regel 24 Stunden“. Dass der Entwurf, der vorgeburtliche Kindstötungen auf Verlangen der Schwangeren bis zum Ende der 12. Schwangerschaftswoche nach Beratung nicht mehr bloß wie bisher straffrei, sondern auch „rechtmäßig“ stellen will, „die Schwangere bis hin zur Geburt und losgelöst von der Beratung aus jeder rechtlichen Verpflichtung zu entlassen“ vorsehe, nennt der Rat immerhin „bedenklich“.
Das 50-seitige Diskussionspapier trägt den Titel „Schwangerschaftsabbruch – Ein theologisch-ethischer Diskussionsbeitrag der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Debatte um § 218 StGB“ und wurde den Angaben zufolge von einer Arbeitsgruppe des Kammernetzwerks der EKD erarbeitet. Nach Ansicht der EKD trage die Schrift „zentrale Aspekte und Überlegungen eines evangelisch-ethischen Beitrags zur gesellschaftlichen Diskussion“ bei. Zugleich verstehe sie sich „als Impuls für eine konstruktive Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen“. |
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Debatte um § 218 StGB: Öffentliche Anhörung von Sachverständigen vereinbart Berlin (ALfA) Die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags haben sich auf ihrer Sitzung am Mittwoch (18.12.) auf die Durchführung einer Öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu dem von 328 Abgeordneten unterstützten „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“ (Bundestagsdrucksache 20/13775) verständigt. Das berichtet die in Deutschland, Österreich und der Schweiz erscheinende katholische Wochenzeitung „Die Tagespost“ auf ihrem Internet-Portal. Demnach solle die Expertenanhörung am Montag, den 10. Februar 2025 ab 17.00 Uhr in Berlin stattfinden; einen Tag vor dem letzten Sitzungstag der zu Ende gehenden Legislaturperiode. Wie die Zeitung weiter schreibt, sei das Aufsetzen der Zweiten und Dritten Lesung auf die Tagesordnung laut der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags frühestens zwei Tage nach einer nochmaligen Ausschusssitzung möglich.
Selbst wenn die Ausschusssitzung noch am Tag der Anhörung selbst stattfände, würden dafür der bisher letzte Sitzungstag, am Dienstag, dem 11. Februar nicht reichen. Zwar könne das Verfahren beschleunigt werden, doch wäre dafür eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bundestagsabgeordneten erforderlich. Deren Zustandekommen gilt jedoch als sehr unwahrscheinlich, da die Initiatoren des Gesetzesentwurf bisher nicht einmal sicher über eine einfache Mehrheit verfügen. Damit spräche viel dafür, dass der Gesetzesentwurf der Diskontinuität verfiele und stattdessen Thema im Wahlkampf würde. Denkbar wäre, so die „Tagespost“ weiter, allerdings auch noch die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung des 20. Deutschen Bundestags und damit eine Verlängerung der erst unlängst auf nur zwei Tage zusammengestrichenen letzten Sitzungswoche vor den für den 23. Februar in Aussicht gestellten Neuwahlen. |
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„Das Strafrecht ist nicht das Problem“: Ethikrat-Trio meldet sich in der Debatte um den § 218 StGB zu Wort Berlin/Frankfurt am Main (ALfA) Drei Mitglieder des Deutschen Ethikrates haben sich Anfang der Woche mit einem gemeinsamen Beitrag für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ in der Debatte um eine mögliche Neuregelung des § 218 StGB zu Wort gemeldet. Der Beitrag trägt den Titel: „Keine Abtreibungsreform im Hauruckverfahren“. Darin erheben die Kölner Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski, der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing und Osnabrücker Palliativmediziner Winfried Hardinghaus schwere Vorwürfe gegen die Initiatoren des Gesetzesentwurfs. In dem exklusiven Gastbeitrag schreibt das Autorentrio unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem: „Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschlichen Leben, auch das ungeborene zu schützen.“ Und: „Die Grundrechte der Frau tragen nicht soweit, dass die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes – auch nur für eine bestimmte Zeit – generell aufgehoben wäre.“
Sie führten allerdings dazu, „dass es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen.“ Nur, so das Autorentrio: „Unzumutbare Ausnahmelagen sind etwas anderes als die Freigabe für einen ganzen Zeitraum. Aber gerade darum geht es dem Entwurf.“
Es sei „schlicht unrichtig“, wenn der „Eindruck vermittelt“ werde, „dass das, was seine Autoren darin vorschlügen, „geboten und deshalb eine Rechtfertigung nicht erforderlich sei“. Und weiter: „Die Vorstellung, es brauche das Gesetz, weil Ärzte aus Verunsicherung wenig bereit seien, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, und die Verteidiger des Status quo würden Ärzte diskreditieren, lässt sich nicht pauschal aufrechterhalten. Sie entspricht auch nicht der aktuellen Stellungnahme der Bundesärztekammer.“
Diese habe zum Kommissionsbericht, auf den der Gesetzentwurf sich beruft, explizit ausgeführt: „Die im Rahmen der Beratungsregelung geltende Fristenlösung bis zur 12. Schwangerschaftswoche ... ist beizubehalten.“ Ferner heißt es dort: „Bei medizinischer Indikation gelten in Deutschland keine Fristen, d. h. die Schwangerschaft kann zu jedem Zeitpunkt abgebrochen werden.“
Das Autorentrio hält fest: „Die dabei zu treffenden Einzelfallabwägungen können für die betroffene Frau und die beteiligten Ärzte menschlich schwierig und sehr belastend sein. Zu dieser Thematik empfiehlt die Bundesärztekammer eine intensive medizinische, ethische und rechtliche Diskussion. Dabei sei aus ärztlicher Sicht auch zu berücksichtigen, ,dass die Weiterentwicklungen der neonatologischen Intensivmedizin ein früheres Überleben von Kindern außerhalb des Mutterleibes möglich machen‘. Gegenwärtig fehlt es in der Öffentlichkeit aber an eben dieser geforderten Diskussion. Und eben hierfür braucht es Zeit.“
Und weiter: „Stattdessen erleben wir eine Emotionalisierung des Themas. Es ist nicht zu erwarten, dass der aktuelle Vorschlag zu einer Befriedung beiträgt. Im Gegenteil steht zu befürchten, dass sich die bereits aufgebrochenen Kulturkämpfe weiter ausdehnen, und dies mitten im Wahlkampf, was einer guten Lösung noch zusätzlich entgegensteht. Gerade eine so relevante Entscheidung wie die Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs sollte nicht übers Knie gebrochen werden. Gute Lösungen brauchen Zeit – für einen echten gesellschaftlichen Dialog unter angemessenen Bedingungen.“
Nach Ansicht der Ethikräte dürfe dabei „nicht zuletzt zur Sprache kommen, dass gegenwärtig weniger das Strafrecht im Fokus des gesellschaftlichen Umgangs mit Schwangerschaftsabbrüchen stehen sollte“. Dies belegten bereits die Zahlen. „Nach Auskunft des Bundesjustizministeriums ist seit 2010 nur eine einzige Schwangere gemäß § 218 Abs. 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden – bei über 100.000 Abteibungen jährlich. Die meisten Fälle betreffen gewalttätige Männer.“
„Die Debatte um den Schwangerschaftsabbruch sollte daher nicht als eine Art Frontstellung zwischen dem Ungeborenen und der Schwangeren geführt werden.“ Verloren gingen dabei „nämlich der Blick auf die Gründe, die nach wie vor in Deutschland dazu führen, dass sich Schwangere gegen das Kind entscheiden.“ Als da wären: „Alleinerziehende Mütter sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, Care-Arbeit findet in der Rente keine Berücksichtigung und gelingende externe Kinderbetreuung hängt von finanzieller Stärke ab. Derartige Zustände sind schwer zu ertragen – durch eine Streichung von § 218 StGB wird sich an ihnen nichts ändern.“
Dem Rechtsausschuss empfehlen die Ethikräte, sich „nicht unter Druck setzen [zu] lassen“. „Auf den letzten Metern einer Wahlperiode in legislativem Hauruckverfahren eine gesellschaftlich so kontroverse, verfassungsrechtlich so sensible und in ihren faktischen Auswirkungen so ungewisse Regelung durchzudrücken, leistet auch den Apologeten des Wandels keinen Dienst. Wenn Änderungen gewollt und sinnvoll sind, dann sollte dies nach dem Wahlkampf und in breiter Diskussion unter Einbeziehung eben auch anderer Baustellen diskutiert werden. Das Strafrecht ist nicht das Problem – und auch nicht die Lösung.“ |
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Malteser lehnen überstürztes Verfahren zur Änderung des Paragrafen 218 ab Köln (ALfA) Die Malteser lehnen einen Gesetzesbeschluss zum Paragrafen 218 StGB nach dem Misstrauensvotum gegen Kanzler Scholz und vor der anstehenden Neuwahl des Bundestages ab. Hintergrund: Die Initiatorinnen und Initiatoren zur Änderung des Paragrafen 218 wollen den Bundestag noch in dieser Legislatur darüber entscheiden lassen, einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft fast ohne Einschränkungen zu erlauben. Die aktuelle Gesetzeslage verbietet einen Schwangerschaftsabbruch, stellt ihn aber bis zur zwölften Woche straffrei und schreibt bestimmte Beratungspflichten vor.
Der Vorstandsvorsitzende der Malteser in Deutschland, Elmar Pankau, sagt dazu: „Es gibt keinen Anlass, die aktuelle Regelung des Paragrafen 218, die sowohl die Autonomie der Frau als auch den Schutz des ungeborenen Kindes zu sichern versucht, in einem überstürzten parlamentarischen Verfahren zu ändern. Eine Änderung hätte de facto für die betroffenen Frauen, Ärztinnen und Ärzte keine unmittelbaren praktischen Auswirkungen. Eine Änderung zu Lasten des Lebens des ungeborenen Kindes würde allerdings einen weitreichenden Wertewandel festschreiben und den Lebensschutz weiter aufweichen. Um darüber zu entscheiden, muss es einen differenzierten und sorgsam geführten Diskurs geben unter breiter gesellschaftlicher Beteiligung. Und dafür sollte man sich auch die notwendige Zeit nehmen und den richtigen Zeitpunkt wählen. In der heißen Phase des Wahlkampfs diesen Punkt noch übereilt durchdrücken zu wollen, wird der Tragweite und der Komplexität dieses Themas in keiner Weise gerecht." |
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CSU und Freie Wähler verhindern vorgeburtliche Kindstötungen per Telemedizin in Bayern Augsburg (ALfA) In einem Gastkommentar für das Magazin „Idea Spektrum“ der Evangelische Nachrichtenagentur „idea“ hat die Bundesvorsitzende der ALfA, Cornelia Kaminski, die Entscheidung des Bayerischen Landtags, das Verbot von Abtreibungen per Telemedizin aufrecht zu erhalten, begrüßt. Wir dokumentieren den Kommentar im Wortlaut:
„Auch in Zukunft dürfen in Bayern Abtreibungen nur nach vorheriger Untersuchung und Beratung in einer Arztpraxis durchgeführt werden. Einer Lockerung im Rahmen einer Novelle des Gesundheitsdienstgesetzes, die Abtreibungen per Telemedizin ermöglicht hätte, erteilten gestern die Abgeordneten im bayerischen Landtag eine Abfuhr – auf Initiative von CSU und Freien Wählern hin. Bei einer telemedizinischen Abtreibung findet die Beratung per Internetstream statt, die notwendigen Unterlagen werden per Post an die Arztpraxis gesandt, der anschließend die Abtreibungsmedikamente per Post zusendet. Einen persönlichen Arzt-Patientinnen Kontakt gibt es nicht. Telemedizinische Abtreibungen sollten ermöglicht werden, weil die Versorgungslage mit Abtreibungseinrichtungen in Bayern besonders schlecht sei.
Vertreter der CSU und Freien Wählern haben nun die Reißleine gezogen. Gute Gründe hierfür gibt es mehr als genug. Zunächst: Wer in Bayern abtreiben möchte, dem stehen hierfür laut Angaben des statistischen Bundesamts 85 Einrichtungen zur Verfügung. 2023 haben davon 12.947 Frauen Gebrauch gemacht. Wer in Bayern ein Kind bekommen möchte, der hat dazu in 99 Geburtskliniken die Möglichkeit. 116.505 Kinder wurden 2023 in Bayern geboren. Das Märchen von der Unterversorgung geht also an der wahren Not von Frauen vollständig vorbei. Schon heute gibt es auch in Bayern zu wenig Kreissäle, sind weitere Kreissäle von Schließung bedroht. Schon heute gelingt es den 85 Abtreibungseinrichtungen in Bayern mühelos, nicht nur die gewünschten Abtreibungen durchzuführen, sondern auch deren Anzahl zu steigern – von 2021 bis 2023 immerhin um 11 Prozent. Ein Grund dafür, telemedizinische Abtreibungen in Bayern zu ermöglichen, ist damit schlicht nicht gegeben.
Dann: Die telemedizinische Abtreibung bedeutet eine erhebliche Gefährdung von Frauen und einen deutlichen Rückschritt für den Schutz des ungeborenen Kindes. In Deutschland darf nur bis zur 9. Schwangerschaftswoche mittels chemischer Präparate abgetrieben werden. Ob diese Zeitfenster eingehalten wurden, kann der Arzt mittels Ultraschalluntersuchung feststellen. Wie aber will er kontrollieren, ob die ihm per Post zugestellten Dokumente tatsächlich von ihr selbst stammen und nicht manipuliert wurden? Dass Missbrauch getrieben werden kann, ist offensichtlich: In England ist vor wenigen Tagen ein Mann zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er seiner in der 15. Woche schwangeren Freundin die Abtreibungspillen ohne ihr Wissen und Wollen verabreicht hat, um sein ungeborenes Kind zu töten. Die telemedizinische Abtreibung höhlt damit den Lebensschutz aus und gefährdet zudem Frauen, denn je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto risikoreicher wird die chemische Abtreibung.
Dabei ist die chemische Abtreibung schon innerhalb der 9-Wochen-Frist alles andere als risikolos. Der Beipackzettel listet zahlreiche Komplikationen auf: Sehr häufig sind Gebärmutterkontraktionen oder -krämpfe, Erbrechen und Durchfall, häufig kommt es zu Infektionen und starken Blutungen. Auch Fälle von schwerwiegendem oder tödlichem toxischen Schock sind bekannt. Eine im September 2024 von James Stundicki et al. im ,International Journal of Epidemiology and Public Health Research‘ veröffentlichte Studie stellt fest, dass die Einnahme von Abtreibungspillen das Risiko, mit schwerwiegenden Komplikationen in der Notaufnahme zu landen, im Vergleich zu chirurgischen Abtreibungen signifikant erhöht. Hierin liegt die Dramatik der telemedizinischen Abtreibung: Der Arzt, der ein Päckchen Tabletten per Post an eine weit entfernt wohnende Patientin schickt, hat mit dem Komplikationsmanagment nichts zu tun – das überlässt er seinen Kollegen in der Notaufnahme. Eine verantwortungsbewusste Betreuung von Patientinnen sieht anders aus. Gut, dass die Abgeordneten im bayerischen Landtag das erkannt haben.“ |
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Spanien: Oberster Gerichtshof verweigert Anerkennung von Leihmutterschaft Madrid (ALfA) Die Erste Kammer des spanischen Obersten Gerichtshofs hat einen Leihmutterschaftsvertrag, der von zwei US-Gerichten bestätigt wurde, abgelehnt und damit die Vaterschaft der durch Leihmütter geborenen Kinder nicht anerkannt. Das berichtet die in Deutschland, Österreich und der Schweiz erscheinende katholische Wochenzeitung „Die Tagespost“ auf ihrem Internet-Portal. Demnach behandelte die Kammer den Fall eines Paares, das seine in Texas geborenen Kinder in Spanien registrieren lassen wollte. Begründet habe das Gericht seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Zuweisung der Vaterschaft an die Wunscheltern gegen die öffentliche Ordnung verstoße.
Die Leihmutterschaft verstoße ferner gegen die moralische Integrität der schwangeren Frau und des Kindes, die wie Handelsobjekte behandelt würden, und entzöge beiden die Würde eines menschlichen Wesens. Das Kind werde seines Rechts beraubt, seine biologische Herkunft zu kennen, und die körperliche Unversehrtheit der Mutter werde gefährdet, da sie aggressiven Hormonbehandlungen ausgesetzt sein könne, um schwanger zu werden.
Ein US-Gericht hatte den Leihmutterschaftsvertrag durch zwei Urteile bestätigt, die jeweils vor und nach der Geburt ergangen sind. Das erste Urteil, das vor der Geburt erlassen wurde, verpflichtete die Leihmutter zur sofortigen Übergabe des Kindes an die Wunscheltern, so dass sie diese nach der Geburt nicht verweigern konnte.
Die spanische Kammer hob nun hervor, dass Leihmutterschaft in den Vereinigten Staaten ein lukratives Geschäft sei, bei dem die Wunscheltern beträchtliche Summen zahlten. In ihrer Entscheidung betonten die Richter, dass „die Zustimmung der schwangeren Frau durch Zahlung oder Entschädigung erlangt wird“, was nach spanischem Recht einen Rechtsbetrug darstelle. Zudem dürfe das Wohl des Kindes nicht allein nach den Wünschen der Wunscheltern definiert werden.
Wie die Zeitung weiter schreibt, stehe die Entscheidung der Kammer im Einklang mit früheren Urteilen, in denen ähnliche Versuche abgelehnt wurden. Trotz des Verbots der Leihmutterschaft in Spanien wenden sich spanische Paare an Länder wie die Vereinigten Staaten, Mexiko oder die Ukraine, wo diese Praxis erlaubt ist, um die Situation der Kinder in Spanien zu regeln.
Das Gericht stellte ferner fest, dass die Grundrechte der Leihmütter und Kinder schwer beeinträchtigt würden, wenn die Praxis der kommerziellen Leihmutterschaft durch eine erleichterte Anerkennung in Spanien gefördert würde. In diesem Fall könnten Vermittlungsagenturen ihren Kunden eine nahezu automatische Anerkennung der aus Leihmutterschaftsverträgen resultierenden Abstammung garantieren. Dies würde die Tätigkeit dieser Agenturen stärken und ihnen rechtliche Sicherheit geben, Kunden auf Kosten der Rechte von Frauen und Kindern zu gewinnen, so das Gericht. |
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Lifetalks – Der ALfA-Podcast Du willst über die aktuellen Entwicklungen im Lebensrecht informiert bleiben? Dann hör bei unserem Podcast „Lifetalks“ rein, in dem wir uns regelmäßig mit Interviewpartnern aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft über die brennendsten Themen unterhalten. Zum Podcast | |
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