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| | In eigener Sache: Terminkalender ausgesetzt
| Neuseeland legalisiert Abtreibungen | EGMR weist Klage schwedischer Hebammen ab |
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Belgien: Parlament erleichtert Tötung auf Verlangen |
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Suizidhilfe: Rückendeckung für Spahn |
| Neuseeland legalisiert Abtreibungen
Wellington (ALfA). Mit „großer Enttäuschung“ haben die katholischen Bischöfe Neuseelands auf die vom Parlament beschlossene Novelle der Abtreibungsgesetze reagiert. „In dem neuen Gesetz werden die Rechte des ungeborenen Kindes nicht mehr anerkannt“, hieß es in einer am Donnerstag verbreiteten Erklärung der neuseeländischen Bischofskonferenz. „Zu behaupten, der Fötus sei keine Rechtsperson, ignoriert die Realität, dass genetisch ein einzigartiges menschliches Leben entstanden ist, das weder das der Mutter oder das des Vaters ist“, so die Bischöfe weiter. Das Parlament in Wellington hatte am Mittwochabend mit 68 zu 51 Stimmen eine von der Mitte-Links Regierung unter Premierministerin Jacinda Ardern eingebrachte Novelle der geltenden rechtlichen Bestimmungen beschlossen. Der Reform zufolge gelten vorgeburtliche Kindstötungen künftig nicht mehr als Straftaten und können ohne rechtliche Auflagen bis zur 20 Schwangerschaftswoche vorgenommen werden. Auch eine Pflicht für Schwangere, sich vor dem für das Kind tödlichen Eingriff beraten zu lassen, gibt es nicht. Für die Abstimmung war der Fraktionszwang aufgehoben worden. Einen Antrag der der Regierung angehörenden populistischen Partei „New Zealand First Party“, die gefordert hatten, das Volk per Entscheid über die geplante Reform abstimmen zu lassen, lehnte das Parlament mehrheitlich ab. Nach bislang geltendem Recht waren vorgeburtliche Kindstötungen in Neuseeland grundsätzlich verboten. Ausnahmen sah das Gesetz vor, wenn zwei voneinander unabhängige Ärzte abtreibungswilligen Frauen bescheinigten, dass ihnen schwere körperliche oder mentale Schäden drohen. Auch bei einer diagnostizierten Schwerstbehinderung des Kindes galt eine Abtreibung als legal. Ärzte, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderhandelten, drohten offiziell Haftstrafen von bis zu 14 Jahren. Allerdings wurde das Gesetz nie angewendet. Die Liberalisierung der Abtreibung war eines der zentralen Wahlversprechen der sozialdemokratischen Premierministerin Ardern. Nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament erklärte Justizminister Andrew Little: „Ab heute werden Abtreibungen richtigerweise als Gesundheitsfragen behandelt.“ |
| EGMR weist Klage schwedischer Hebammen ab
Straßburg (ALfA). In Schweden müssen Hebammen bereit sein, Abtreibungen durchzuführen. Das hat laut einem Bericht der Evangelischen Nachrichtenagentur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschieden. Das Gericht wies eine Klage der beiden schwedischen Hebammen Ellinor Grimmark und Linda Steen ab. Beiden Frauen war eine Beschäftigung in Schweden verweigert worden, weil sie nicht bereit waren an vorgeburtlichen Kindstötungen mitzuwirken. In ihrem Urteil erklärten die Richter, da der schwedische Staat Abtreibungen als Teil der Gesundheitsvorsorge ansehe, habe die Regierung das Recht, „die Angestellten aufzufordern, alle damit verbundenen Aufgaben durchzuführen“. Gegen die Weigerung des Gerichtshofs die beiden Hebammen anzuhören, gibt es keine Möglichkeit Berufung einzulegen. Wie der deutschsprachige Dienst der der katholischen Nachrichtenagentur CNA schreibt, höre der Gerichtshof nur sechs Prozent der ihm vorgelegten Fälle an.
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| Belgien: Parlament erleichtert Tötung auf Verlangen
Brüssel (ALfA). Das belgische Parlament hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Gültigkeit von Patientenverfügungen geändert und damit die seit 2002 erlaubte „Tötung auf Verlangen“ erneut erleichtert. Freitag vergangener Woche stimmte das Parlament in Brüssel für eine entsprechende Gesetzesänderung. Bislang mussten Patientenverfügungen, in denen Patienten den Wunsch nach Tötung auf Verlangen für den Fall dokumentierten, dass sie an einer unheilbaren Krankheit leiden, die es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zu äußern, alle fünf Jahre aktualisiert werden. Künftig sollen solche Patientenverfügungen unbegrenzte gültig sein. Für die Novelle votierten 95 Abgeordnete. Drei stimmten dagegen. 37 enthielten sich einer Stimmabgabe.
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| Suizidhilfe: Rückendeckung für Spahn
Berlin (ALfA). Im Streit um die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn verweigerte Aushändigung tödlich wirkender Präparate an Suizidwillige durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn hat sich der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, hinter den CDU-Politiker gestellt. Dem Berliner Tagesspiegel sagte Reinhardt: „Ich teile hier Spahns Auffassung. Solange nicht gewährleistet ist, dass prozedural überprüft wird, ob der Suizidwunsch selbstbestimmt entstanden ist und nicht beispielsweise aus einer behandelbaren Depression heraus rührt, hätte ich mich als Minister in gleicher Weise verhalten.“ Wenn der Staat Suizidwilligen todbringende Medikamente überlasse, müsse die Autonomie solcher Entscheidungen überprüfbar sein. Dazu brauche es „ein Regelwerk“.Im März 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht überraschend entschieden, in einem „extremen Einzelfall“ dürfe der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren, das dem Patienten eine schmerzlose Selbsttötung ermögliche. Voraussetzung für eine solche Notlage sei, dass eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Seitdem sind beim BfArM hunderte Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gestellt worden. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hatte daraufhin das dem Ministerium nachgeordnete BfArM abgewiesen, Patienten keine tödliche Dosis eines Betäubungsmittels zu verschaffen. Es könne nicht Aufgabe des Staates sein, Selbsttötungshandlungen durch die behördliche Erlaubnis zum Erwerb eines Suizidmittels aktiv zu unterstützen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. ALfA-Newsletter vom 28. Februar) zur Aufhebung des § 217 StGB hat die Debatte neuen Aufwind erhalten. Wie das Bundesgesundheitsministerium inzwischen mitteilte, verlange das Urteil der Karlsruher Richter jedoch keine Freigabe todbringender Präparate: „Die Auslegung des Betäubungsmittelrechts und insbesondere die Frage, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung erlauben muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens“, hieß es zur Begründung.
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