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| | | | Sehr geehrter Herr Do, Inkassounternehmen haben einen schlechten Ruf, sicher nicht immer zu Unrecht. Als Anwalt haben Sie in unterschiedlichen Rollen mit solchen Dienstleistern zu tun. Deshalb dürfte Sie eine Entscheidung des Amtsgerichts München interessieren: Das Gericht hat ein Inkassobüro verurteilt und dabei die aktuellen gesetzlichen Rechte und Pflichten bei Mahnschreiben aufgezeigt - mehr dazu in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur | | |
Pflichtangaben bei Mahnschreiben: Geldbuße für Inkassounternehmen | | Das Amtsgericht München hat die Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer Geldbuße in Höhe von insgesamt 1.250 € verurteilt. Mahnschreiben von Inkassounternehmen müssen gesetzlich vorgeschriebene Mindestangaben enthalten. Verstöße können auch zu einer Betriebsuntersagung führen. Mehr erfahren | | |
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Vollstreckung des Umgangsrechts: Erneuter Hinweis | | Der Hinweis nach § 89 Absatz 2 FamFG muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende (Umgangs-)Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese später geändert, wird der Hinweis gegenstandslos und es bedarf eines erneuten Hinweises. Das hat der BGH entschieden. Fehlt der Hinweis in der Änderungsentscheidung, kann er nachgeholt werden. Mehr erfahren | | |
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Glatteis außerhalb geschlossener Ortschaften | Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Das hat das OLG Hamm entschieden. Mehr erfahren | |
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Betriebliche Altersvorsorge: Marktüblicher Zinssatz | Der Arbeitgeber darf nach billigem Ermessen bestimmen, welcher Markt für die Marktüblichkeit der Verzinsung des Versorgungskapitals heranzuziehen ist und welcher konkrete Zinssatz festgelegt wird. Demnach darf sich der Arbeitgeber an einem Zinssatz orientieren, der für risikoarme Finanzanlagen wie deutsche oder französische Staatsanleihen gilt. Das hat das BAG entschieden. Mehr erfahren | |
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