schon Ende November! Da wird es Zeit, das aktuelle Steuerjahr zu einem ordentlichen Abschluss zu bringen und sich auf das nächste vorzubereiten. Welche Steuertipps wir Ihnen für den Jahres-Endspurt ans Herz legen, haben wir hier zusammengefasst.
Und natürlich bereiten wir uns – und Sie – auch schon auf 2020 vor. Da gibt es zum Beispiel eine Änderung bei der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Diese Neuregelung ist Teil des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes, über das wir im zweiten Beitrag berichten. Von den Vorschlägen aus dem sogenannten Eckpunktepapier ist leider nicht viel übrig geblieben, so viel sei an dieser Stelle bereits verraten.
Das Eckpunktepapier bezeichneten wir im Juli noch als "nicht den großen Wurf" – was uns im Oktober, als der Referentenentwurf bekannt wurde, dann auch schon wieder leid tat. Jetzt stehen wir vor den Resten der eigentlich gar nicht so schlechten Ideen.
Möchten Sie Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen, die bei einer anderen Depotbank angefallen sind, verrechnen, brauchen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank.
Wenn Ihnen der Privatanteil nach der 1 %-Methode zu hoch ist oder Sie vielleicht sogar für mehrere Betriebs-Pkw einen pauschalen Privatanteil versteuern müssen, sollten Sie ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch führen.
Auf ein Fahrtenbuch umsteigen können Sie immer nur zu Beginn eines Jahres oder beim Kauf eines neuen Fahrzeugs.
Die meisten Selbstständigen haben ein Auto, das sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Im Steuerrecht nennt man das einen gemischt genutzten Pkw. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen hängt in diesem Fall vor allem vom Umfang der betrieblichen Nutzung ab.