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Mandanteninformationsbrief April 2024 | ||||||
Guten Tag Herr , Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder Microsoft Teams. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: https://unkelbach-treuhand.de/newsletterarchiv/ Mit freundlichem Gruà UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weià das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat nachgewiesen, daà das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen: Ãkonomische GroÃwetterlage für Investoren, das Dilemma der Einzelwerte und Themenfonds, was macht den Nasdaq 100 sicher, Risiken der US-Verschuldung und Gold. Die ök. GroÃwetterlage ist weiterhin durch das Goldlöckchen-Szenario geprägt. Die Metapher geht auf das im englischen Sprachraum populäre Märchen Goldlöckchen und die drei Bären des britischen Dichters Robert Southey zurück. Darin entdeckt eine alte Frau das Heim von drei Baren und probiert deren Brei. Der Brei des groÃen Bären ist ihr zu heiÃ, der des mittleren Bären ist ihr zu kalt ist, aber der des kleinsten Bären mundet ihr. So ist auch das aktuelle Investitionsklima für uns Zocker: Die Wirtschaft, zumindest im Leitmarkt USA läuft gut, nicht überhitzt und keine Ermüdungserscheinungen und Zinsensenkungen vor Augen, so dass die Kurse weltweit steigen sollten, von regionalen Besonderheiten wie beispielsweise in China abgesehen. Zu den Einzelwerten und Themenfonds: Wer einmal in Einzelwerten investiert war kennt das Dilemma: Habe ich rechtzeitig investiert, genug gekauft, zum richtigen Kurs, soll ich weiter halten, verkaufen und wenn, dann wann. Mit anderen Worten, wenn sie zehn oder zwanzig Titel haben, haben sie einen Haufen Arbeit mit der Informationsbeschaffung und Âverarbeitung und ihre Gedanken sind immer bei den Aktien, sie schlafen schlecht und ihre Stimmung schwankt mit den Kursen, so dass es naheliegt, die Arbeit Profis zu überlassen, die über entsprechende Expertise und Daten verfügen. Sie gehen also zur Bank ihres Vertrauens und lassen sich für sie wartungsarme gemanagte Fonds aufs Auge drücken, deren Kosten die Renditen mehr oder minder auffressen. Kostengünstige ETF wird man ihnen kaum vermitteln, da hier keine groÃen Provisionen zu verdienen sind. Wie hier bereits an anderer Stelle ausgeführt, schlagen die Renditen der ETF auf zwei, drei Jahre alle gemanagten Fonds von der Performance her. Diese Aussage kann man daher auch getrost auf die Depots von Einzeltiteln übertragen. Anders gewendet: Wenn sie ihr Geld vermehren wollen, dürfte sie nicht auf Einzeltitel oder Themenfonds setzen. Laut einer US-Studie verlieren neue Themen-ETFs in den ersten fünf Jahren 30 Prozent ihrer risikoadjustierten Rendite. Ein neuer ETF kommt oft zum Höhepunkt eines Hypes, was den schlechtestmöglichen Zeitpunkt darstellt, um zu investieren. Im Jahr 2021 gab es einen Hype um den Global Clean Energy ETF von iShares. Mit sauberer Energie konnten Investoren mehr als 200 Prozent Rendite in weniger als einem Jahr erreichen. Dies lockte viele Anleger, auf das Thema saubere Energie zu setzen. Damit reiht sich der Fonds in eine ganz bestimmte Gattung von ETFs ein: die Themen-ETFs. Richtig bekannt wurde der Global Clean Energy ETF erst im Januar 2021 und genau in diesem Monat war der Kurs auf seinem Allzeithoch. Seitdem ging es nur noch bergab. Das bedeutet, dass die meisten Menschen, die damals in den Fonds investiert haben, seitdem nur noch einen fallenden Kurs in ihrem Depot gesehen haben. Wie der regelmäÃige Leser dieser Postille weiÃt, setzt sich das hier präferierte Musterdepot je zu 50 % aus den beiden ETF S&P 500 Infotech und dem Nasdaq 100 zusammen, die in 2023 zusammen das Depot um 50 % mehrten. Klar, die Volatilität des Infotech ist leicht höher als die des Nasdaq 100, aber das gilt auch für die Rendite. Hier musste man rechtzeitig erkennen, dass Infotech ein Megathema sein wird, das alle Lebensbereiche umfasst und auch die aktuelle KI umschlieÃt. Dieser Trend dürfte auch noch anhalten und den arbeitssparenden technischen Fortschritt fortschreiben. Das Thema liegt also anders als das der Clean Energie. Hier konnte der aufmerksame Beobachter schon erkennen, dass das nicht gut geht, da dieses von NGO und Parteien okkupiert und orchestriert wurde. Der Infotech ETF misst die Wertentwicklung von Aktien aus dem S&P 500 Index, die gemäà dem Sektor Informationstechnologie angehören. Der S&P 500 Index wiederum misst die Wertentwicklung von 500 Aktien der führenden US-Unternehmen aus den wichtigsten Branchen der US-Wirtschaft, die die Kriterien von S&P hinsichtlich GröÃe, Liquidität und Streubesitz erfüllen. Es gibt noch andere Indices auf die Informationstechnologie, aber der US-Markt erscheint der vertrauenswürdigste und ist der gröÃte oder wollen sie beispielsweise auf chin. Firmen setzen, wohl kaum; auch nicht auf europäische, die von Brüssel malträtiert werden. Was hier in Europa übersehen wird ist häufig, dass es nicht nur Programme bedarf, es braucht Daten, Rechner, Energie und wenig Regulierung, so dass der Zug hier wohl längst abgefahren ist. Die Auswahlkriterien für den S&P 500 und den Nasdaq 100 sind vergleichbar und werden hier für den Nasdaq 100 besprochen. Wie der Zocker seine Einzelwertwerte stets anpasst, so ist die Anpassung an den Markt im System eingebaut. Der Nasdaq 100 ist ein Börsenindex, der aus Aktienwerten besteht, die von 100 der gröÃten nichtfinanziellen Unternehmen ausgegeben werden, die an der Nasdaq-Börse notiert sind. Es handelt sich um einen modifizierten kapitalisierungsgewichteten Index. Die Gewichtung der Aktien im Index basiert auf ihrer Marktkapitalisierung, wobei bestimmte Regeln den Einfluss der gröÃten Komponenten begrenzen. Es ist auf Unternehmen einer einzigen Börse beschränkt und verfügt über keine Finanzunternehmen. Ãndern sich der Markt, ändert sich auch die Zusammensetzung des Index: Die Top 10 Aktien von 10 Jahren waren andere als heute. Es handelt sich um Schwergewichte, heute machen die obersten 5 Firmen 32 % des Index aus, bei dem Infotech sind es beachtliche 66 %, die Chancen und Risiken bieten. Finanziell sind die GroÃfirmen aber erhaben und technologisch kaum zu nehmen, da sie alles aufkaufen, was sich in ihrem Markt bewegt, wobei die Kartellbehörden das im Visier haben. Wie hier schon mal erörtert, stört an den USA deren Schuldenexplosion, so notierte ein Augure, dass die USA ihre Zukunft so rasant verfrühstücken, wie ein Bär einen Bienenstock plündert. Das gefeierte Wirtschaftswunder in den USA basiert auf kreditfinanzierten Konjunkturprogrammen, Subventionen und Steuergeschenken. Die Folge: Schuldenexplosion! Das Ausmaà der Neuverschuldung ist atemberaubend und nimmt dem Wirtschaftswachstum von zuletzt 3,2 Prozent annualisiert seinen Zauber. Dieses Wachstum wurde im 4. Quartal 2023 allein auf staatlicher Ebene mit 833 Mrd. US-Dollar neuen Schulden erkauft. Das entspricht horrenden 12,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Schlussquartal 2023. Die finanziellen, politischen und gesellschaftlichen Folgen dieser Schuldensause sind bereits jetzt dramatisch. Die Kombination aus Schuldenexplosion und elf Zinsanhebungen der US-Notenbank Fed seit März 2022 hat die Zinslast des Staates auf annualisiert über 1 Billion US-Dollar emporschnellen lassen. Bei der Gesamtverschuldung (öffentlich und privat) in Höhe von 98 Billionen US-Dollar schlagen mittlerweile sogar 4,4 Billionen US-Dollar Zinsen pro Jahr zubuche. Und das bei einer geschätzten volkswirtschaftlichen Gesamtleistung von 28,1 Billionen US-Dollar in 2024. Das Problem ist nun, dass neue Schulden allein für Zinszahlungen aufgenommen werden müssen. Also quasi ein Schneeballsystem auf staatlicher Ebene. Dadurch tickt die US-Schuldenuhr immer schneller. Während in Deutschland der Bundesrat jüngst das ÂWachstumschancengesetz im Volumen von 3,2 Milliarden Euro verabschiedete, hat das kreditfinanzierte US-Konjunkturprogramm der Biden-Regierung mit dem irreführenden Namen ÂInflation Reduction Act ein Volumen von 500 Mrd. US-Dollar. Im Rahmen dieses Programmes wird die Reindustrialisierung der Vereinigten Staaten forciert und die Steuern gesenkt, auch zulasten des Industriestandortes Deutschland. Getilgt werden kann der Schuldenberg auch durch das momentan sehr ansehnliche BIP-Wachstum nicht mehr. Das zeigt die aktuelle Schuldenexplosion mitten im Wirtschaftswunder. Es bleibt also perspektivisch nur die Enteignung der Gläubiger via Schuldenschnitt oder eine Währungsreform mit nahezu vollständiger Entwertung des US-Dollars. Selbst eine Entschuldung durch eine schleichende Inflation, wie in den letzten beiden Jahren, kann die Schuldenquote (Verhältnis Schulden zum BIP) in den USA nicht mehr reduzieren. Kurzfristig kann nur die US-Notenbank mit Zinssenkungen und Anleihekäufen für Entlastung sorgen. Einerseits muss die US-Notenbank die Zinsen attraktiv halten, also am besten real positiv (über der Inflationsrate), damit Investoren nach wie vor US-Schuldscheine kaufen. Auf der anderen Seite ist die Schuldenlast so erdrückend, dass die Zinsen drohen, das Wirtschaftswunder zu ersticken. Bei einer US-Währungsreform mit Staatsbankrott bleiben die Firmen ja am Leben, eine starke Abwertung des Dollar ist die Folge, was sie Firmen wiederum belebt; die Leidtragenden sind die Inhaber von Schuldverschreibungen auf den Dollar. Der geneigte Investor wird zu einem privaten Bretton-Woods-System zurückkehren das 1944 mit einer festen Zuordnung von 35 Dollar zu einer Feinunze Gold aufgesetzt wurde. BekanntermaÃen beendete Nixon das ehrliche System 1971; heute steht der Goldpreis bei 2.260 Dollar, auch keine schlechte Rendite. Eine Reihe positiver Faktoren hat den Goldpreis seit Mitte Februar um rund 14 % steigen lassen. Die Aussicht auf eine geldpolitische Lockerung durch die groÃen Zentralbanken und die zunehmenden Spannungen im Nahen Osten und in der Ukraine haben den Aufschwung gestützt. Zudem haben die Zentralbanken, insbesondere in China, kräftig gekauft, während sich die Verbraucher dort angesichts der anhaltenden Probleme in Asiens gröÃter Volkswirtschaft mit Gold eindecken. Die Durchschnittsrenditen von Gold waren in den letzten 20 Jahren bis März 2024 zweistellig. Auf mittelfristige Sicht von sechs Jahren verteuerte sich das gelbe Edelmetall sogar um 88,5 Prozent. Den Vergleich mit anderen Anlageklassen, muss Gold dabei nicht scheuen. Zumal anders als bei anderen Vermögensanlagen, wie Aktien, Anleihen und die VeräuÃerungsgewinne bei physischem Gold i. d. Regel nach zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei sind! Bei alternativen Anlagen, wie Aktien oder Zinserträgen zieht der Fiskus ein Viertel der Kapitalerträge plus Soli und ggf. Kirchensteuer ein, unabhängig von der Haltedauer. Das muss bei der Nettorendite natürlich berücksichtigt werden. Was tun: Die Kursgewinne nach den anstehenden Zinssenkungen mitnehmen und dann schon mal überlegen, ob man nicht, zumindest in Teilbeträgen, in Gold geht. Wenn dann in physischer Form wie Krügerrand, der ja umsatzsteuerfrei erworben werden kann. Wenn es hier zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommt, dürfte das Goldstückchen eher weiterhelfen als ein Goldzertifikat. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal wieder von Kostolany: ÂIch kann Ihnen nicht sagen, wie man schnell reich wird. Ich kann Ihnen aber sagen, wie man schnell arm wird: indem man nämlich versucht, schnell reich zu werden. "Börsengewinne sind Schmerzensgelder. Erst kommen die Schmerzen, dann das Geld." ÂDer Börsenkurs verhält sich zur Wirtschaft wie der Hund zum Spaziergänger. Er läuft voraus, kommt aber immer wieder zurück." Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet. Wollen Sie Ihre Vermögensdispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 17.000 erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Rund 560.000 mittelständische Unternehmen peilen in den nächsten Jahren eine Nachfolgeregelung an. Allerdings gibt es ein Problem: Viele von ihnen finden keinen Nachwuchs, weshalb Zigtausende wohl aus dem Markt ausscheiden werden. Einer KfW-Umfrage zufolge streben bis zum Ende des Jahres 2026 rund 560.000 der insgesamt etwa 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen eine Nachfolge an. Etwa 190.000 planen, ohne eine Nachfolgeregelung aus dem Markt auszuscheiden. Die Unternehmen werden dann liquidiert, die erhoffte Altersversorgung ist dann futsch. Die mit Abstand gröÃte Hürde für eine erfolgreiche Nachfolge ist aus Sicht von 79 Prozent der knapp 10.800 Befragten ein Mangel an geeigneten Kandidaten. Ein Jahr zuvor waren es 76 Prozent. Das Problem: Auf die geburtenstarke Babyboomer-Generation folgen deutlich schwächere Jahrgänge. Es fehlt der Nachwuchs. Zugleich steigt der Bedarf an Nachfolgern. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know How und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: ÂWenn ich 60 bin, dann verkaufe ichÂ. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. Privates VeräuÃerungsgeschäft: Keine Steuerbefreiung bei Nutzung durch Elternteil Die VeräuÃerung eines privaten Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Einkommensbesteuerung, wenn zwischen Erwerb und Verkauf der Immobilie nicht mehr als 10 Jahre liegen, es sei denn, die Immobilie wurde während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und VeräuÃerung oder im Jahr der VeräuÃerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Finanzverwaltung erkennt eine Steuerbefreiung darüber hinaus auch an, wenn der Eigentümer die Wohnung seinem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat, (unentgeltlich) zur alleinigen Nutzung zu Wohnzwecken überlässt. Eine Mitnutzung der Wohnung z. B. durch den geschiedenen Ehepartner erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Wie der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt hat, kommt eine Befreiung von der Besteuerung ebenfalls nicht in Betracht, wenn andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige die Wohnung genutzt haben. Im Streitfall erwarben die Eheleute eine Eigentumswohnung, die sie ihrer (Schwieger-)Mutter unentgeltlich zur Nutzung zu Wohnzwecken überlieÃen. Nach deren Ableben veräuÃerten die Eheleute die Wohnung innerhalb der 10-Jahres-Frist. Der Bundesfinanzhof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Ãberlassung der Wohnung an die (Schwieger-)Mutter nicht zu einer Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Dem Eigentümer der Wohnung  so das Gericht  könne keine mittelbare Nutzung zu Wohnzwecken durch die Ãberlassung der Eigentumswohnung an die Mutter zugerechnet werden. Danach liegt keine Befreiung von der Besteuerung vor, sodass ein eventueller Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnung als privates VeräuÃerungsgeschäft zu versteuern ist. \[Inhaltsübersicht\]3. Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften Schuldzinsen, die im Rahmen der Vermietung einer finanzierten Immobilie anfallen, sind grundsätzlich als Werbungkosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen. Entsteht im Zusammenhang mit der VeräuÃerung der Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens, stellt sich die Frage, ob diese ebenso wie die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung überwiegt der Zusammenhang mit der VeräuÃerung. Das Vorliegen von nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird daher verneint. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist danach ggf. lediglich im Rahmen der Besteuerung eines privaten VeräuÃerungsgeschäfts i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als VeräuÃerungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Köln hatte über den Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung zu entscheiden, wenn der nach Tilgung des Darlehens verbleibende Erlös aus einer VeräuÃerung zur Entschuldung anderer Immobilien genutzt wurde und damit zu niedrigeren Werbungskosten bei den anderen Vermietungsobjekten führt. Das Gericht entschied, dass ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten bei den verbleibenden Vermietungsobjekten möglich ist, wenn bereits bei Verkauf (z. B. im Kaufvertrag) unwiderruflich über den verbleibenden Betrag zur Tilgung eines Darlehens für ein bestimmtes anderes Objekt verfügt wird. Wird der Kaufpreis, wie im vorliegenden Fall, zunächst selbst vereinnahmt und erst darauffolgend über die Teilablösung einzelner Darlehen entschieden, überwiegt der Zusammenhang mit der VeräuÃerung und ein Werbungkostenabzug bei den Vermietungseinkünften ist nicht möglich. \[Inhaltsübersicht\]4. Bonuszahlungen von Krankenkassen  Vereinfachungsregelung verlängert Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung sind im Rahmen der sog. Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Leistet die Krankenkasse (Bonus-)Zahlungen an ihre Mitglieder, ist zu prüfen, ob eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vorliegt. Dies ist regelmäÃig dann der Fall, wenn sich die Bonuszahlung auf eine MaÃnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder SchutzmaÃnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten), oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (wie z. B. Nichtraucher-Status oder gesundes Körpergewicht) gewährt wird. Eine Beitragsrückerstattung liegt allerdings dann nicht vor, wenn im Bonusprogramm der Krankenkasse (zusätzliche) Kosten für GesundheitsmaÃnahmen erstattet werden, die nicht im regulären Basiskrankenversicherungsumfang enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Zahnreinigung oder Beiträge für ein Fitnessstudio) und vom Versicherten privat finanziert worden sind. In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung eine befristete Vereinfachungsregelung geschaffen. Danach führen Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich für jeden Versicherten nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben, unabhängig davon, ob diese für zusätzliche Kosten des Versicherten geleistet werden. Erst ein 150 Euro übersteigender Betrag mindert den Sonderausgabenabzug, es sei denn, der Versicherte weist nach, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf kostenbasierten GesundheitsmaÃnahmen beruhen. Diese Vereinfachungsregelung ist jetzt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert worden. \[Inhaltsübersicht\]5.Anpassungen im Steuerrecht aufgrund des MoPeG Kernpunkt des MoPeG ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (eingetragenen) Gesellschaft bürger - lichen Rechts (GbR) sowie die für alle Personengesellschaften geltende Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamthandsprinzips und Einführung des Gesellschaftsvermögens. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Erbengemeinschaft und für die bisherige (nicht eingetragene) GbR gilt weiterhin die Gesamthandsregelung. Da hierdurch verschiedene steuerliche Regelungen, die für die Gesamthand gelten, ins Leere laufen würden, soll steuerlich die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips gewährleistet werden. Dafür sind u. a. folgende Anpassungen vorgenommen worden: In der Abgabenordnung wurde insbesondere ergänzt, dass bei der Besteuerung nach dem Einkommen das Gesamthandsprinzip weiterhin zu beachten ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO). Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht wurde § 2a ErbStG eingefügt, der für rechtsfähige Personengesellschaften die Fortführung des Gesamthandsprinzips und die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter (Transparenzprinzip) klarstellt. Durch die Einführung eines neuen § 24 GrEStG wird die Weitergeltung verschiedener grunderwerbsteuerlicher Begünstigungen erreicht; danach werden Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert. Bei Ãbertragung eines im Alleineigentum eines Gesellschafters stehenden Grundstücks auf eine Personengesellschaft wird so beispielsweise wie bisher keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit der VeräuÃerer an der Gesellschaft beteiligt ist. Die Geltung der Regelung ist jedoch bis zum 31.12.2026 befristet. Der Gesetzgeber plant bis zum Ablauf der Frist eine umfassende Reform des Grunderwerbsteuerrechts, die den konkreten Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG berücksichtigen soll.6. Kindergeld: Einheitliche Erstausbildung bei Unterbrechung durch Freiwilligendienst Ein volljähriges Kind unter 25 Jahren, das sich in einer mehraktigen Ausbildung  wie z. B. einem Bachelorund einem darauffolgenden Masterstudium  befindet, kann grundsätzlich steuerlich als Kind berücksichtigt werden. Im Rahmen einer weiteren Ausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung gilt das nur, wenn keine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist es bedeutsam, ob es sich bei einem weiteren Ausbildungsabschnitt noch um den Teil einer einheitlichen Erstausbildung handelt. Für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung müssen die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der sachliche Zusammenhang liegt z. B. bei derselben Berufssparte oder demselben fachlichen Bereich vor. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Urteil dazu Stellung genommen, ob die Absolvierung eines Freiwilligendienstes i. S. von § 32 Abs. 4 Buchst. d EStG, wie z. B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst, den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen lässt. Das Gericht entschied, dass der (dokumentierte) vorhergehende Entschluss zur Fortsetzung der Ausbildung nicht für einen engen zeitlichen Zusammenhang ausreicht, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt im Hinblick auf einen Freiwilligendienst nicht aufgenommen wird, obwohl er grundsätzlich begonnen werden konnte. Im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt führte eine Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden daher zum Wegfall des Kindergeldanspruchs. 7.Darlehen und Zuschüsse zu Fortbildungsaufwendungen Arbeitnehmer können Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen.Ãbernimmt oder erstattet der Arbeitgeber die Fortbildungskosten seiner Arbeitnehmer ganz oder teilweise, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn dies in ganz überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Insoweit entfällt dann der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer. Unklar war in diesem Zusammenhang, wie der Teilerlass eines staatlichen Darlehens nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz steuerlich zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Fall entschieden, in dem neben einem direkten Zuschuss zu den Fortbildungskosten ein KfW-Darlehen gewährt wurde, das nach bestandener Abschlussprüfung zum Teil erlassen wurde. Das Gericht sah den allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängigen Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsförderung als ÂErsatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen an, der zu Arbeitslohn führt. Im Jahr des Erlasses wurden daher die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um den Erlassbetrag erhöht. 8.Arbeitnehmer-Sparzulage: Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 2024 Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage für vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder als Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum Lohn gewähren oder aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen. Förderungsfähig sind Anlagen in Produktivkapital (z. B. Aktien, Wertpapiere, Investmentfonds-Sparpläne) oder z. B. in Bausparverträgen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt: für Beteiligungen am Produktivkapital 20 % der angelegten Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten; für Anlagen in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung 9 % der angelegten Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen (maÃgeblich ist das zu versteuernde Einkommen) nicht überschritten werden. Darauf hinzuweisen ist, dass die Einkommensgrenzen jetzt vereinheitlicht und mit Wirkung ab dem 01.01.2024 teilweise mehr als verdoppelt wurden, und zwar auf 40.000 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehepartnern auf 80.000 Euro. Die höheren Einkommensgrenzen gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden. 9.Privates VeräuÃerungsgeschäft nach Teilung eines (Wohn-)Grundstücks Der bei der VeräuÃerung eines Grundstücks entstehende Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und der VeräuÃerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Steuerfrei ist die VeräuÃerung dann, wenn das Grundstück ausschlieÃlich oder mindestens im Jahr der VeräuÃerung und in den beiden voran gegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist auch der Gewinn steuerfrei, der auf die VeräuÃerung des Grund und Bodens entfällt. Dies betrifft den Grund und Boden allerdings nur insoweit, als ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grund und Bodens (z. B. als Garten) gegeben ist. Dieser Zusammenhang besteht regelmäÃig nicht mehr, wenn ein Grundstück geteilt und der abgeteilte unbebaute Grund und Boden innerhalb der 10-Jahres-Frist veräuÃert wird. Das gilt auch, wenn der veräuÃerte Grundstückteil zuvor z. B. als Garten genutzt worden sein sollte. Eine Steuerbefreiung für den unbebauten Grundstücksteil kommt danach nicht in Betracht. Zur Ermittlung des VeräuÃerungsgewinns sind dem VeräuÃerungserlös die anteilig auf den veräuÃerten Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten gegenüberzustellen.
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