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Mandanteninformationsbrief Juni 2020 | ||||||
Sehr geehrter Herr , Das Virus hat mittlerweile über die Gegenmaßnahmen weite Teile der Volkswirtschaften erreicht, die mit Geld und Hilfen gegenhalten. Einen weiteren Lockdown werden viele Marktteilnehmer nicht überleben. Entscheidend ist, ob die Lockerungen hinsichtlich R verheben. Über die Financial Repression der Notenbanken werden die Anleger in Aktien oder Immobilien getrieben, obwohl sie in Deutschland lieber Geld sparen und hier wie Voßkuhle in seinem letzten großen Urteil zu Recht festgestellt hat von der EZB benachteiligt bzw. enteignet werden. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Halten. Es ist ja nicht nur Warren Buffet, der auf einem Geldsack von knapp 150 Mrd. $ sitzt, mit Verlusten verkauft hat und nun auf einen erheblichen Rücksetzer wartet. Das extrem defensive Anlageverhalten Buffetts kann kluges Abwarten sein - es kann aber auch das Verpassen einer großen Chance bedeuten. Jedenfalls erwartet Buffett eine schwere Rezession mit unabsehbaren Verwerfungen. Manche Analysten stimmen ihm zu: Die aktuelle Erholung an den Aktienmärkten sei ein verfrühter Comebackversuch, eine klassische Bullenfalle. Buffett wisse mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung, dass man viele Aktien in den kommenden Monaten noch günstiger bekommen werde als derzeit. Womöglich befürchtet er auch eine zweite Infektionswelle der Pandemie im Herbst und damit also einen Doppelcrash. Kurzum: Buffett ist jetzt der Ober-Bär der Weltbörsen. Mit seiner Auffassung ist Buffet nicht alleine. Die Bank of America befragt regelmäßig die weltweite Fondsmanager-Elite nach ihren Aussichten für Markt und Wirtschaft. An der jüngsten "Fund Manager Survey" nahmen insgesamt 231 Fondsmanager teil, die zusammen 651 Milliarden Dollar an Anlagegeldern verwalten. Das Ergebnis der Umfrage ist eindeutig: Die allermeisten Fondsmanager rechnen mit der nächsten Abwärtswelle an den Börsen. So betrachten nur 25 Prozent der befragten Fondsmanager die jüngste Erholung als Beginn eines neuen Bullenmarktes. 68 Prozent hingegen halten die Erholung nur für eine Bärenmarkt-Rally. Auch mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung überwiegt bei den Fondsmanagern des Pessimismus. Nur 10 Prozent der Fondsmanager erwarten eine V-förmige (also schnelle) Erholung. 75 Prozent rechnen hingegen mit einer U-förmigen oder einer W-förmigen Erholung. Diese Experten sehen also eine vergleichsweise lange Zeit, bis das Vorkrisenniveau wieder erreicht wird. Das größte Risiko für die Märkte sehen die meisten Fondsmanager dabei in einer erneuten Zuspitzung der Coronavirus-Pandemie. Ganze 52 Prozent der Befragten Fondsmanager bezeichnen eine mögliche "zweite Welle" der Pandemie als größtes Risiko. Die beiden nächstgrößeren Risiken nach Einschätzung der Fondsmanager sind eine dauerhaft erhöhte Arbeitslosigkeit und ein Auseinanderbrechen der Europäischen Union. Einen Zusammenbruch auf dem Kreditmarkt, den noch im April rund 30 Prozent der Fondsmanager als größtes Risiko bezeichnet hatten, sehen inzwischen nur noch weniger als 10 Prozent als größtes Risiko an. Hier haben die umfangreichen Maßnahmen insbesondere der US-Notenbank offenbar den Markt besänftigt. Wie kann es sein, dass die Kurse trotzdem steigen, der Monat Mai war ja ein guter Börsenmonat? Wer Pfingsten mit Maske durch die Innenstädte gezogen ist, muss die vielen Geschäftsaufgaben und Preissenkungen verarbeiten. Für manches Unternehmen entwickelte sich der Lockdown zum Knockdown und dieser weiter zum Knockout. Trotz der schier unübersehbaren Menge an gut gemeinten Hilfen, die viele nicht erreichen oder schon zu spät kommen. Die ganzen Hilfen kommen ja nicht vom staatlich Ersparten, sondern im Ergebnis aus der Druckerei. Die Notenbanken dürfen in Europa ja nicht die direkt die neuen Staatsanleihen kaufen, das ist verboten, erlaubt ist, dass die Notenbanken die Staatspapiere von den Geschäftsbanken kaufen. Hier bedarf es einigen Nachdenkens, um diesen Unfug zu verstehen. Für Voßkuhle war es „schlechterdings nicht nachvollziehbar“. Draghi war ja als ihm das „whatever it takes“ herausrutschte in einer permanenten Zwickmühle: Die Staaten widersetzen sich Reformen, damit die Regierungen am Ruder bleiben und die EZB macht über die ihr zugestandene Währungspolitik natürlich Wirtschaftspolitik. Voßkuhle hat aber mit seinem Hinweis auf Maß und Mitte erkannt, dass hiermit auch Umverteilungen stattfinden, die die Mitte der Bevölkerung trifft: Sparguthaben, Lebensversicherungen, also alles Geldvermögen wird entwertet und Sachgüter wie Aktien und Immobilien werden begünstigt, was ja verteilungspolitisch nicht gewollt ist: Die Reichen werden ohne Arbeit durch die Geldpolitik immer reicher und die arbeitende Bevölkerung kommt durch die Inflation auf keinen grünen Zweig mehr. Nach oben gesagtem wird das auch so bleiben, bleiben müssen, sonst sind die meisten Staaten schlicht pleite, was ja auch nicht gewollt ist. Also bleiben wir in Sachgütern und warten mal ab. Für eine Korrektur spricht vieles, aber es wird ja mit der Druckmaschine gegengehalten. Lenny Fischer nannte das Trauerspiel aus der Sicht des Sparers „Financial Repression“. Durch die niedrigen Zinsen wird der Sparer enteignet und der Gewinner Staat kann so und mit Inflation sich die Schulden bedienen. Durch die Repression wird der Sparer gezwungen in Sachwerte zu gehen, was er im Grunde gar nicht will. Corona könnte das Fass zum Überlaufen bringen: Ein nochmaliger Lockdown wäre zu viel des Guten. Ob sich alle weiterhin an die Hygienemaßnahme halten ist nach Durchsicht der Tageszeitungen zweifelhaft. Wo solle man investieren, man ist der hier betrachtete Durchschnittsinvestor? Mit dem MSCI World hat man die ganze Welt im Depot. Der MSCI World Index bildet die rund 1.650 größten Unternehmen aus 23 Industrieländern ab. Insgesamt deckt er jeweils 85 % der Marktkapitalisierung des jeweiligen Landes ab. Er ist damit einer der größten und am breitesten aufgestellten Indizes überhaupt. Der MSCI World erlaubt es Anlegern daher wie kaum ein anderer Index, in die wirtschaftliche Entwicklung der Industrieländer als Ganzes zu investieren. Mit über 60 % Anteil machen US-Unternehmen den größten Teil der enthaltenen Werte aus. Ferner enthält der MSCI World lediglich Large Caps und Mid Caps. Manche Anleger sehen hierin Nachteile. Jedoch sind sowohl der starke Fokus auf amerikanische Unternehmen wie auch die Konzentration auf Large und Mid Caps lediglich der Tatsache geschuldet, dass der MSCI World die in ihm enthaltenen Positionen nach Marktkapitalisierung auswählt. Dies garantiert, dass langfristig gesehen stets die erfolgreichsten Unternehmen aufgenommen werden. Der reine Fokus auf Marktkapitalisierung sowie die quartalsweise Neugewichtung sorgen zudem dafür, dass der MSCI World stets mit den neuesten Entwicklungen mithält. Leistungsstarke Unternehmen in Zukunftsbranchen gewinnen mit der Zeit innerhalb des Index garantiert an Bedeutung, während schwache Aktien herausfallen. Dank des transparenten Konzeptes des Index können Anleger die jeweilige Zusammensetzung leicht nachvollziehen und in ihren Anlagestrategien mitberücksichtigen. Der MSCI World eignet sich hervorragend als Basis eines jeden Portfolios, um die herum weitere Anlagen getätigt werden können. Die US-Übergewichtung ist wohl richtig. Hier sind ja nicht die gesamten USA gemeint, sondern Kalifornien und hier insbesondere das Silicon Valley mit der Handvoll Tech-Riesen, die jeder kennt. Auch Buffet kauft nach seinen Verkäufen in den traditionellen Industrien nun bei Apple nach. Amazon ist mittlerweile mit dem 90-fachen Gewinn bewertet, aber auch ein Krisengewinner, wie die anderen Großen auch. Auch zu beachten ist, dass jeder Fonds die Techperlen in seinem Portfolio haben will. Möchten Sie ihr Depot etwas schärfer einstellen, sollten Sie sich mal ETF zu den Themen Informationstechnologie, Healthcare oder auf den NASDAQ ansehen. Wenn Sie sich die großen Einzeltitel dieser Fonds ansehen, werden Sie diese kennen, denn sie sind im MSCI World enthalten. Was tun? Es spricht einiges für einen Rücksetzer, daher jetzt nicht zukaufen, sondern abwarten. Die Börse hat möglicherweise doch etwas mit der Realität zu tun und die ist nicht rosig. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt: „Sell in May and Go Away, But remember to come back in September.“ Der Spruch bezieht sich auf die Tatsache, dass viele Aristokraten, Kaufleute und Bankiers Anfang des letzten Jahrhunderts London in den heißen Sommermonaten verließen und im September zurückkehrten um pünktlich zum traditionellen Pferderennen Mitte September dabei zu sein. Wer will schon seinen Urlaub mit offenen Positionen belasten? Es wurde also schlicht glattgestellt. „The trend is your friend (paddle with the stream).“ Aktienmärkte bewegen sich oft in Trends und sich gegen diese zu stellen, kann für Ihr Portfolio manchmal sehr schmerzhaft sein. Nach dieser Weisheit ist der Börsentrend Ihr Freund und Sie müssen lediglich mit dem Strom schwimmen. So ist Ihre Chance auf Rendite am größten. Diese Aussage hat einen wahren Kern, denn auch wenn sich jeder Trend einmal umkehrt, so bestehen die meisten Tendenzen oft länger als von den meisten Marktteilnehmern erwartet. Ist was dran, aber Buffet geht nun auch in Techwerte, bisher war er auf Valuetitel fixiert. „Stocks take the stairs up and the elevator down“. Dieses bekannte Sprichwort verweist darauf, dass die Aktienmärkte oft nur langsam steigen, aber wenn es an der Zeit ist, dafür umso schneller sinken. Denn Anleger verfallen oft in Panik, sobald ihre Aktien zu fallen beginnen. Darüber hinaus investieren viele Anleger auf Margin d.h. auf Kredit. Infolgedessen sind sie bei fallenden Kursen früher oder später gezwungen, ihre Positionen zu reduzieren. Mit Hinweis auf die Corona-Krise ist was dran an dieser Weisheit.In unserem aktuellen Sonderrundschreiben zur Corona-Krise haben wir wiederum die aktuellen fiskalpolitischen Maßnahmen im Sinne von Keynes zur Krisenbekämpfung aufgelistet, alle Sonderrundschreiben sind auf unserer Homepage einsehbar. Auch in Deutschland ist eine riesige Insolvenzwelle zu erwarteten bei dem nicht jeder eine Chefbehandlung wie die Lufthansa erwarten kann. Prüfen Sie, ob Sie, wenn ihnen das Geld auszugehen droht, nicht das Schutzschirmverfahren nutzen wollen. Auch hier bleiben Sie weiter „Geschäftsführer“, haben aber die besseren Karten eines Insolvenzverwalters um sich belastenden Ausgaben zu entledigen. Sie können sich neu aufstellen und Ballast für immer abwerfen. Wir wurden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zertifiziert, um geförderte Beratung mit bis zu 4.000 Euro Förderung in Sachen Coronafolgen durchzuführen. Das Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ fasst die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert. Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Erfahrungsgemäß sind die Fördertöpfe schnell leer, es gilt also das sog. Windhundprinzip, also nehmen Sie bei Bedarf umgehend Kontakt mit uns auf. Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. 2. Sonderrundschreiben Nr. 12 Hilfen in der Corona-Krise (Stand: 2. 6. 2020) Coronavirus: Geförderte Beratung durch Unkelbach Treuhand mit bis zu 4.000 Euro Förderung Wir wurden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zertifiziert, um diese Beratungen durchzuführen zu können Auswirkungen der Coronakrise auf Grenzgänger in die Schweiz und Aufenthalter in der Schweiz Altmaier plant mehr Hilfen für Mittelständler (25.5.2020) Baden-Württemberg: 1,5 Milliarden Euro für weitere Corona-Hilfen (Pressemitteilung der Landesregierung) Update Kurzarbeitergeld Betriebsrenten im Schutzschirmverfahren Land bringt Beteiligungsfonds für den Mittelstand auf den WegDen vollständigen Text finden Sie auf unserer Homepage. 3. Corona-Krise: Weitere steuerliche Maßnahmen Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 Von der Corona-Krise negativ betroffene Unternehmer, Gesellschaften und Selbständige mit Gewinneinkünften sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die für 2020 mit einem rücktragsfähigen Verlust rechnen, können die Herabsetzung von bereits festgesetzten Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Dabei wird bereits vor der Veranlagung des Jahres 2020 ein „pauschal ermittelter Verlustrücktrag“ in Höhe von 15 % der bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angesetzten Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2019 vorgenommen; begrenzt ist dieser „Verlustrücktrag“ auf einen Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Ehepartnern von 2.000.000 Euro. Unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und sich insoweit ergebende Minderbeträge erstattet. Ergibt die spätere Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Veranlagung für 2020 keinen Verlustrücktrag oder einen geringeren Betrag, ist dann eine entsprechende Steuernachzahlung für 2019 zu entrichten. Verlängerung der Abgabefrist von Lohnsteuer-Anmeldungen Arbeitgeber können eine Verlängerung der Frist zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer Anmeldungen um maximal 2 Monate beantragen. Da Anmeldungssteuern wie die Lohnsteuer erst mit Abgabe der Erklärung (Anmeldung) fällig werden, tritt mit Verlängerung der Abgabefrist quasi auch eine (zinslose) Stundung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge ein. Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Anmeldungen pünktlich zu übermitteln; die Verhinderungsgründe sind im Antrag darzulegen. Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe sollen u. a. auch durch eine Umsatzsteuerregelung finanziell unterstützt werden: Für die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurationsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 statt des „normalen“ Steuersatzes (19 %) der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. 4. Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt ein dabei erzielter Gewinn der Einkommensteuer (sog. privates Veräußerungsgeschäft). Steuerfrei ist die Veräußerung dagegen dann, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei muss die Selbstnutzung noch nicht einmal für den gesamten Dreijahreszeitraum vor der Veräußerung vorliegen. Die Nutzung muss zwar in einem zusammenhängenden Zeitraum gegeben sein. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber ausreichend, wenn die Selbstnutzung im kompletten Jahr vor der Veräußerung (dem „mittleren“ Kalenderjahr) erfolgt; im ersten der 3 Jahre und im Veräußerungsjahr genügt aber jeweils ein Tag Selbstnutzung. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Steuerfreiheit der Veräußerung auch dann nicht gefährdet, wenn z. B. eine Wohnung im Jahr der Veräußerung im Übrigen für einige Monate vermietet wird. 5. Dienstwagen-Nutzung bei Homeoffice Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen, ist regelmäßig ein nach der sog. pauschalen 1 %-Regelung ermittelter Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird – ebenfalls in einem pauschalen Verfahren – ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Entfernungskilometer angesetzt; die pauschale Ermittlung des Nutzungsvorteils erfolgt unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Arbeitnehmern mit vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice (wie z. B. aufgrund der aktuellen Corona-Krise) ggf. eine Einzelbewertung des Nutzungsvorteils vorgenommen werden kann. In diesem Fall werden nur die tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte zugrunde gelegt und für jede Fahrt mit 0,002 % des PKW-Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt. Ein Wechsel zur Einzelbewertung kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn der Arbeitnehmer monatlich im Durchschnitt an weniger als 15 Tagen (15 Tage 0,002 % = 0,03 %) zur Arbeitsstätte fährt. Die Anwendung der Einzelbewertung ist dabei auf insgesamt 180 Fahrten im Kalenderjahr begrenzt; eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten erfolgt dagegen nicht. Beim pauschalen Verfahren unterbleibt ein Ansatz der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur, wenn für einen ganzen (vollen) Kalendermonat keine Fahrten stattgefunden haben. Voraussetzung für die Anwendung der Einzelbewertung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber (kalendermonatlich) fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind aber keine Angaben erforderlich, ob und ggf. wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Betroffenen Arbeitnehmern ist ggf. zu empfehlen, zur Vereinfachung der Darlegungspflicht die entsprechenden Aufzeichnungen zeitnah bereits während des Kalenderjahres vorzunehmen. 6. Erbschaft-/Schenkungsteuer: Günstigere Steuerklasse I nur bei Erwerb vom rechtlichen Vater Die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen richtet sich regelmäßig nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker. Je nach persönlichem Verhältnis zum Erblasser wird der Erbe in eine der Steuerklassen (I bis III) eingeordnet, die im Wesentlichen über die Höhe des Freibetrags (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe des Steuersatzes (§ 19 Abs. 1 ErbStG) entscheidet. Dies hat erhebliche Bedeutung für die Steuerbelastung. In der Steuerklasse I gilt z. B. für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro und ein Steuersatz von 7 % bis 30 % je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs; erbt ein Geschwisterteil (Steuerklasse II), kommt ein Freibetrag von 20.000 Euro sowie ein Steuersatz von 15 % bis 43 % in Betracht. Für die Steuerklasseneinteilung sind nach ständiger Rechtsprechung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse z. B. zu einem Kind auch dann maßgebend sind, wenn die rechtliche und biologische Vaterschaft auseinanderfallen. Im Streitfall erbte eine Tochter von ihrem leiblichen Vater; der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter verheiratet war. Nach Auffassung des Gerichts kommt in solchen Fällen die günstigere Steuerklasse I nur bei Erwerb vom rechtlichen Vater in Betracht. Nur dieser sei unterhaltspflichtig; außerdem sei das Kind gegenüber dem rechtlichen, nicht aber gegenüber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Im Streitfall wurde daher der Erwerb der Tochter vom biologischen Vater nach der ungünstigeren Steuerklasse III behandelt. 7. Nutzung eines Arbeitszimmers bei Miteigentum des Ehepartners Die Berücksichtigung von Abschreibungen und Schuldzinsen für ein Gebäude oder eine Wohnung kann grundsätzlich nur vom Eigentümer geltend gemacht werden, wenn dieser auch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten getragen bzw. finanziert hat. Nutzt z. B. ein Ehepartner unentgeltlich ein Arbeitszimmer in einer von beiden Eheleuten gemeinsam angeschafften und finanzierten Wohnung allein zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken (z. B. als Praxis), kann er die Abschreibungen und Schuldzinsen nur entsprechend seines Miteigentumsanteils steuerlich berücksichtigen. Eine besondere Regelung galt bislang, wenn ein Ehepartner als Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer in der gemeinsamen Wohnung nutzt. In diesem Fall konnten die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen (Abschreibungen, Schuldzinsen, laufende Kosten) beim Arbeitnehmer-Ehepartner regelmäßig – unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehepartners – in voller Höhe berücksichtigt werden. Dabei kam es nicht darauf an, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Diese Vereinfachungsregelung gilt nach einer Information der Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2018 nicht mehr. Danach können grundstücksorientierte Aufwendungen (Abschreibungen, Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungsprämien) nur (noch) entsprechend des Miteigentumsanteils des Arbeitszimmernutzenden – also ggf. nur zu 50 % – geltend gemacht werden, auch wenn dieser sie ausschließlich alleine trägt. Steht das Arbeitszimmer im Alleineigentum des anderen (nicht nutzenden) Ehepartners, scheidet ein Abzug entsprechender Kosten vollständig aus. Dagegen sind die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden nutzungsorientierten Aufwendungen (wie Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten) durch den Beruf des das Arbeitszimmer nutzenden Ehepartners veranlasst und können dann von diesem in voller Höhe (ggf. bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich) geltend gemacht werden, wenn sie von dessen Konto oder vom gemeinsamen Bankkonto der Eheleute bezahlt werden. Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn das Arbeitszimmer in einer angemieteten Wohnung liegt; die Kaltmiete gehört dabei zu den grundstücksorientierten Aufwendungen. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Kaltmiete kommt danach nur in Betracht, soweit der Arbeitnehmer auch Mieter ist. 8. Beteiligung am „Familienhaushalt“ bei doppelter Haushaltsführung eines Alleinstehenden Der steuerliche Abzug von Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass neben der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auch ein „eigener“ Hausstand außerhalb dieses Ortes unterhalten wird. Voraussetzung dafür ist das Innehaben einer Wohnung und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung dieses Haushalts (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Problematisch kann die Frage nach der finanziellen Beteiligung dann sein, wenn ein Alleinstehender – neben seiner Wohnung am Arbeitsort – in der elterlichen Wohnung z. B. nur ein Zimmer bewohnt. Das allein reicht jedenfalls dann nicht aus, einen eigenen Hausstand zu begründen, wenn nicht auch eine regelmäßige Beteiligung an den Kosten der Wohnung erfolgt. Als ausreichend sieht die Finanzverwaltung eine Beteiligung von mindestens 10 % der gesamten Haushaltskosten an, damit ein eigener Hausstand in einem Mehrgenerationenhaushalt angenommen werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die 10 %-Grenze jetzt bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, dass die Beteiligung an den Haushaltskosten nicht regelmäßig erfolgen muss, sondern auch einmalig z. B. durch eine Übernahme von Reparaturkosten erbracht werden kann. 9. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EUStaat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist. Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen. | ||||||
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