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Mandanteninformationsbrief Oktober 2022 | ||||||
Guten Tag Herr , Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruà UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weià das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Hier werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Nach diesem richtungweisenden Intro zur Gegenwart: Zur Zeit fliegt einem alles um die Ohren und unser Bundesminister für Wirtschaft und Energie, der als selbständiger Kinderbuchautor mit ÂKleine Helden, groÃe AbenteuerÂ, Vorlesegeschichten für jeden Tag, Amazon  11,99, sein Geld verdiente, gestandenen Konzernlenkern in Davos aus dem Stand die ök. Mechanismen des Universums erklärte, muss sich von Brötchenbäckern seine nicht vorhandenen Insolvenzkenntnisse aufbessern lassen. Das kann nicht gutgehen: Strom fehlt, die Versorgung hiermit für den Winter ist nicht gesichert und die Firmenpleiten energieintensiver Firmen steigen. Habeck hält Atommeiler vom Netz fern und erschwert Braunkohlekraftwerken den Volllastbetrieb. Auch im Ausland fasst man sich an den Kopf. Die Sparkassen haben für einen Zweipersonenhaushalt die Armutsgrenze mit  3.600 monatlich errechnet, Ukrainer, die in Polen mit Arbeit gerade ihre Familie ernähren konnten, flüchten weiter nach Deutschland, da hier ohne Arbeit mehr verdient wird. Der Handwerkspräsident rechnet Heil, der seinen Zivildienst beim Wohlfahrtsverband absolvierte, für sein an der Fernuniversität abgeschlossenes Studium 11 Jahre brauchte und nie in der Wirtschaft tätig war, vor, dass in einer Bürgergeld beziehenden Familie (zwei Kinder zwischen 6 und 13) sich die Geldleistungen auf  1.598 belaufen. Einem verheirateten Maler (gesetzlich versichert, kein Kirchen-Mitglied) mit zwei Kindern bleiben z. B. in Berlin von 2.500,00  Monatslohn im besten Fall 1.967,12 Euro netto. Doch weil er davon  anders als Bürgergeld-Bezieher  Miete und Heizkosten tragen muss, lohnt sich das Aufstehen für den Maler nicht mehr. Die Grünen wollen gleichzeitig das Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen. Das hätte zur Folge, dass auch Menschen während des laufenden Asylverfahrens sowie Geduldete das Bürgergeld bekämen und gleichzeitig die reduzierte Gesundheitsversorgung für diese Gruppen ein Ende hätte. Wir sind in einem Tollhaus. Die Zentralbanken haben weltweit die selbst geschaffene Geldvermehrung nicht bemerkt und laufen nun der Inflationsbekämpfung hinterher, insbesondere in Europa mit einer unfähigen Präsidentin, die Treffen von Spitzenbanker schwänzt und stattdessen Modemagazinen Interviews gibt. Also Geld in die USA tragen trotz der Leitzinserhöhung. Dort wird auch der Zentralbankzins wieder gesenkt, wenn es den Rentnern, die im wesentlichen Aktien zur Altersvorsorge besitzen, an den Kragen geht. Wegen den Zinswirkungen der Zentralbankaktivitäten könnte man alternativ halal anstatt haram investieren. Bekanntlich umgehen ja schariakonforme Finanzprodukte den Zins und damit möglicherweise die Zentralbankpolitik. Heute machen die islamischen Banken vor allem von drei Varianten Gebrauch, um den Zins zu umgehen. Bei der Murabaha leiht die Bank dem Kreditnehmer nicht direkt Geld, sondern kauft ein Objekt  zum Beispiel eine Immobilie  für ihn. Der Schuldner wiederum kauft es der Bank zu einem höheren Preis per Ratenzahlung ab. Eine zweite Form der Kreditgabe ist die Musharaka. Dieser Vertrag kommt zwischen Unternehmer und Bank zustande. Beide bringen Kapital ein und haben bei Fragen der Unternehmensführung Mitspracherecht. Sowohl Gewinn als auch Verlust teilen sie zu einem vorher vereinbarten Verhältnis oder nach Höhe der jeweiligen Einlage unter sich auf. Die dritte Form, die Mudaraba, funktioniert ähnlich, jedoch bringt nur die Bank Kapital ein. Der Kapitalnehmer wird von der Bank als Geschäftsführer eingesetzt. Den Gewinn teilen die beiden Partner nach einem vereinbarten Satz, den Verlust trägt der Kapitalgeber  dem Geschäftsführer wird in diesem Fall der Lohn gestrichen. Islamic Banking funktioniert danach ein bisschen wie bei uns die 1.000 ganz legalen Steuertricks von Konz. Man muss eben irgendwie einen Weg finden, das Zinsverbot und die ethischen Auflagen der Scharia zu umgehen. Das Zinsverbot hatte auch im Christentum Wirkung: Das kanonische Recht erklärte Zinseinnehmen für Raub. Karl der GroÃe erklärte in seiner ÂAllgemeinen Ermahnung im März 789 das Zinsverbot zum weltlichen Verbot. Das Verbot des Zinsnehmens geht auf Passagen des Alten Testaments zurück und erlangte auf diese Weise für Juden und Christen gleichermaÃen eine Bedeutung. Da auch die mittelalterliche Wirtschaft Europas nicht ohne das Verleihen von Geld auskommen konnte, wurden Geldgeschäfte im Wesentlichen auf den jüdischen Teil der Bevölkerung übertragen. Auf diese Weise konnte das kirchliche Zinsverbot umgangen und gleichzeitig das Judentum als Inbegriff der Sündhaftigkeit gebrandmarkt werden. Klar, dass schariakonforme Aktien auch den Weg in ETF gefunden haben. Scharia-Aktien sind Aktien, die nicht im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen am Kapitalmarkt stehen. Einer dieser Fonds ist der iShares MSCI USA Islamic UCITS ETF mit einer bescheidenen FondsgröÃe von 182 Mio. Â. In drei Jahren machte er rd. 40 %, leidet aber wie die normalen ETF auch unter der einbremsenden Zentralbankpolitik der USA. Banken hat er nicht im Bestand, dagegen Firmen wie Johnson & Johnson, Procter & Gamble oder Merck. Per Saldo sind die schariakonformen halalen ETF somit für einen renditeorientierten Anleger keine Alternative; er sollte bei seinen haramen Anlagen bleiben. Es handelt sich für den renditeorientierten Anleger um einen Irrweg wie bei den grünen Fonds. Was hier nachhaltig ist, liegt wie bei der Kunst im Auge des Betrachters. Die Verhaltensökonomie im Finanzbereich hat bei uns Zockern drei Neigungen festgestellt, die die Verlustrisiken, insbesondere in schwerer See wie jetzt erhöhen: 1. Das zu lange Festhalten an Verlustpositionen. Kosto hat das schon längst beobachtet und man als Zocker ja wohl auch. Die beiden schwersten Sachen an der Börse sind, einen Verlust hinzunehmen und einen kleinen Profit nicht zu realisieren. Am schwersten aber ist es, eine selbständige Meinung zu haben, das Gegenteil von dem zu machen, was die Mehrheit tut. Hinweis auf die oben immer gleich bleibenden bisher nicht falsifizierten Hypothesen. 2. Anpassungsträgheit. Klar, wer will schon ein Depot mit vielen Titeln laufend beobachten und sich mit den Geschäftsfeldern der Firmen beschäftigen. Das geht auch gar nicht. Analysten von Fonds schaffen 3 dicke Titel oder 10 kleine. Wenn man berufstätig ist, kann man eine Depotsteuerung bei vielen Titeln vergessen. Geht nicht. Was bleibt sind Fonds und hier am besten ETF, mit deren Fokus man sich schon auseinandersetzen sollte. 3. Irrationale Ãberbewertungen lang gehaltener Anlagen. Jeder Zocker kennt das: Man hat sich was in den Kopf gesetzt und meint, der Markt müsse genau so urteilen. Das ist natürlich Unfug: Alle bekannte Informationen sind bereits in den Kursen eingetütet und, was noch viel wichtiger ist, was Keynes erkannt hat: ÂErfolgreiches Investieren bedeutet, die Erwartungen anderer zu antizipieren. Die eigene Meinung über eine Aktie ist piepegal, entscheidend ist die Meinung anderer, die es zu erahnen gilt. Es sei denn man ist ein Big Player, also ein Wal der Wall Street, der über seinen Einsatz Kurse setzen kann. Das ist aber nicht häufig der Fall und muss nicht immer gut gehen. Fazit: Auf den Nasdaq 100 setzen, der in den letzten gut 20 Jahren regelmäÃig Warren Buffetts Beteiligungsgesellschaft Berkshire Hathaway geschlagen hat. Etwas Atem braucht man schon, der Nasdaq hat auch schon Durststrecken durchlebt, aber an der schöpferischen Zerstörung des technischen Fortschritts, der stets Neues schafft ist was dran. Ãl- und Gasquellen werden versiegen, aber das kapitalistische Gewinnstreben ist unendlich. Man muss natürlich in einen Wirtschaftsraum gehen, der hierfür den rechtlichen und sozialen Rahmen bietet. Das erheblich überregulierte Deutschland oder die EU sind das sicherlich nicht. Gezeigtes Gewinnstreben ist hier verpönt, dagegen wird eine gehobene Neidkultur gepflegt. Da bleiben nur die USA oder Nordamerika mit ihren starken Währungen. Der Euro wurde und wird für Zwecke eingesetzt, die nicht Aufgaben der Notenbanken sind wie Staatsfinanzierung, Schutz der Umwelt, etc.. Hier bei uns kommt auch hinzu eine parteiübergreifende Realitätsverweigerung, was bei dem Wähler ankommt, sind Träumereien. Nehmen wir als Beispiel North Stream 2. Die Leitung verstöÃt gegen EU-Recht, die Amerikaner haben permanent gewarnt. Fratscher warnt vor einer sozialen Katastrophe und Macron setzt einen Krisenstab ein. "Geht's noch?!": Weil kritisiert Söder wegen Fracking-Aussage in Niedersachsen. Oder: Wintershall und Equinor wollen deutsche Treibhausgase via Pipeline direkt nach Norwegen bringen. Das Projekt wäre ein Meilenstein der Energiewende. Nein! Es ist Ausfluss der Deutschen Doppelmoral. Also eindeutig: In den USA investieren. Was tun? Siehe oben! Drinbleiben und aussitzen. Gleichwohl: Europa und insbesondere Deutschland stehen vor immensen Herausforderungen auf allen Ebenen hin bis zum Strom für das E-Auto und E-Bike und das mit extrem schwachen Regierungsmannschaften auf allen Ebenen. Und das möglicherweise in einer Situation, die in einem weiteren Weltkrieg münden kann. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar aufmunternde Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal von John Maynard Keynes (John Maynard Keynes war neben dem bedeutendsten Ãkonomen des 20. Jahrhundert auch begeisterter Börsianer. Keynes prognostizierte anfangs vorwiegend langfristige volkswirtschaftliche Entwicklungen. Mit gehebelten Währungsspekulationen fuhr er starke Gewinne ein, verlor später jedoch ein GroÃteil seines Vermögens. Anstelle gesamtwirtschaftlicher Analysen beschloss er darauf, Aktien als Ergebnis präziser Unternehmensanalysen zu kaufen und langfristig zu halten. Damit war Keynes sehr erfolgreich, das von ihm verwaltete Stiftungsvermögen seiner Universität im Cambridge konnte er vervielfachen.): ÂDie Märkte können länger irrational bleiben, als du solvent. ÂEs gibt nichts, was so verheerend ist, wie ein rationales Anlageverhalten in einer irrationalen Welt. ÂDas Geheimnis des Börsengeschäfts liegt darin, zu erkennen, was der Durchschnittsbürger glaubt, dass der Durchschnittsbürger tut.ÂHaben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichet. Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. Sonderausgaben 2022 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage). Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2022 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäÃig bis spätestens 31.12.2022 zu leisten. Bei einer Ãberweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Ãberweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird. Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. 3.Abgeltungsteuer verfassungswidrig?  Vorlagebeschluss zurückgenommen Einkünfte aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von in der Regel 25 % besteuert; die Steuer wird regelmäÃig als Kapitalertragsteuer bereits bei Auszahlung der Kapitalerträge abgezogen. Die Steuerpflicht der Einkünfte ist damit abgegolten. Da andere Einkünfte dem unter Umständen höheren persönlichen Steuersatz unterliegen, sah ein Finanzgericht in dieser Besteuerung einen Verstoà gegen den Gleichheitssatz und legte die Frage, ob die Abgeltungsteuer verfassungswidrig ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Dieser Vorlagenbeschluss wurde nun aufgehoben, weil sich das zugrundeliegende Finanzgerichtsverfahren erledigt hatte. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser Frage daher insoweit nicht mehr zu erwarten. 4.Private PKW-Nutzung: Leasingsonderzahlung und Kostendeckelung Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen PKW auch für private Zwecke, hat er dafür eine Nutzungsentnahme zu versteuern. Dies kann bei Führung eines Fahrtenbuchs durch Ansatz der tatsächlichen Kosten entsprechend dem privaten Nutzungsanteil erfolgen. Der Nutzungswert kann jedoch auch pauschal für jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden; Voraussetzung ist, dass der PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Sind die Gesamtkosten niedriger als der nach der 1 %-Regelung ermittelte Jahreswert, kann die Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten beschränkt werden (sog. Kostendeckelung). Im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ãberschussrechnung führen auch Einmalzahlungen regelmäÃig zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Auf Kfz-Kosten bezogen, betrifft dies insbesondere die Leasingsonderzahlung. Der vollständige Betriebsausgabenabzug im ersten Jahr führt entsprechend zu niedrigeren Kfz-Kosten in den Folgejahren, dadurch kam in vielen Fällen die Kostendeckelung für die Nutzungsentnahme in Betracht. Die Finanzverwaltung geht jedoch inzwischen davon aus, dass Einmalzahlungen von Kfz-Kosten, die für mehr als ein Jahr vorausgezahlt werden, hinsichtlich der Anwendung der Kostendeckelung gleichmäÃig auf die gesamte Leasinglaufzeit zu verteilen sind. Der Bundesfinanzhof hat die Ansicht der Finanzverwaltung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Mit der Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Zusammenhang mit der Anwendung der Kostendeckelung werden Einnahmen-Ãberschussrechner insoweit Bilanzierern gleichgestellt, die jahresübergreifenden Aufwand ohnehin auf die Laufzeit verteilen müssen. 5.Erbschaftsteuer für Familienheim  Aufgabe der Selbstnutzung wegen Erkrankung Erben Ehepartner oder Kinder das bisher vom Erblasser selbstgenutzte Familienheim, kann dies dann erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn der Erbe in das Familienheim einzieht und es dauerhaft selbst bewohnt. Eine Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall bleibt nur dann ohne steuerliche Folgen, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert ist. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bereits die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung (z.B. wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen) für den Erhalt der Steuerbefreiung ausreichen kann. In diesem Fall zog die Tochter aus dem von ihrem Vater geerbten Einfamilienhaus wieder aus, weil sie dort u. a. aufgrund eines Rücken- und Hüftleidens ohne fremde Hilfe nicht mehr leben konnte. In einem weiteren Urteil zu dieser Problematik hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch im Fall einer depressiven Erkrankung eine steuerunschädliche Unzumutbarkeit vorliegen kann. Im Urteilsfall zog die Ehefrau auf ärztlichen Rat aus der von ihrem Mann geerbten Wohnung aus, weil durch den Verbleib im ehemals gemeinsam bewohnten Haus eine zunehmende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eingetreten wäre. Das Gericht weist darauf hin, dass das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung geprüft und festgestellt werden muss. 6.Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote Der Verkehrssektor zählt zu den gröÃten Verursachern von CO2. Da (reine) Elektrofahrzeuge kein CO2 ausstoÃen, können ihre Emissionseinsparungen auf die sog. Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) angerechnet werden. Das bedeutet, dass die im Fahrzeugschein eingetragenen Halter von reinen Elektrofahrzeugen ihre eingesparten CO2-Emissionen verkaufen können, z. B. an Unternehmen, die zu viel Treibhausgase ausstoÃen, oder an entsprechende Zwischenhändler. Hybrid- sowie Wasserstofffahrzeuge sind nicht begünstigt. Unklar war bisher, wie die Einnahmen aus der VeräuÃerung von THG-Quoten steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei, ob das Elektrofahrzeug zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört. Bei Elektrofahrzeugen im Privatvermögen sind die durch den Verkauf der THG-Quote erhaltenen Einnahmen nicht einkommensteuerpflichtig. Bei Elektrofahrzeugen im Betriebsvermögen sind die Verkaufserlöse dagegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und unterliegen damit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt sinngemäà das Gleiche. Wurde das Elektrofahrzeug dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet, wird die (jährliche) VeräuÃerung der THG-Quote nicht als unternehmerische Tätigkeit angesehen, sodass dadurch keine Umsatzsteuer entsteht. Bei Zuordnung des Elektrofahrzeugs zum Unternehmen gehört die Vergütung aus dem Verkauf der THG-Quote zur unternehmerischen Tätigkeit und unterliegt damit regelmäÃig der Umsatzsteuer. Der Handel mit THG-Quoten, d. h. der An- und Weiterverkauf, ist als unternehmerische Tätigkeit einzustufen, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. 7.Pflegeleistungen für Angehörige in deren Haushalt Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B. Gartenpflege oder Reinigungsarbeiten kann pro Jahr ein Betrag von bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden; hierauf wird eine SteuerermäÃigung von 20 % (höchstens 4.000 Euro jährlich) abgezogen. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Anspruch auf die SteuerermäÃigung besteht auch, wenn ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen für einen Dritten (z. B. Elternteil) entstehen, selbst dann, wenn die Leistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der betreuten oder gepflegten Person erbracht werden. Der Bundesfinanzhof hat dies für einen Fall entschieden, in dem die Mutter des Klägers in einem 100 Kilometer entfernten Ort wohnte und dort ambulant gepflegt wurde. Entscheidend für den Abzug der Pflege- und Betreuungskosten ist dabei aber, dass der Angehörige, der die Aufwendungen trägt, auch Vertragspartner und Verpflichteter der Betreuungsleistungen (z. B. von Sozialstationen) ist. 8.Vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnausschüttungen Grundsätzlich erfolgt bei einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Verteilung und Ausschüttung der Gewinne im Verhältnis der Beteiligungsquoten am Stamm- oder Grundkapital. Sofern es satzungsgemäà vorgesehen ist, kann sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich eine von den Beteiligungsquoten abweichende, inkongruente Gewinnausschüttung erfolgen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt auch die Möglichkeit von zeitlich versetzten Ausschüttungen an die Gesellschafter anerkannt, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen war. Hierzu kann für einzelne Gesellschafter innerhalb der Kapitalgesellschaft eine personenbezogene Gewinnrücklage gebildet werden, die bei diesem (noch) nicht als Zufluss von Kapitalerträgen behandelt wird und daher nicht dem Kapitalertragsteuerabzug und der Einkommensteuer unterliegt. Dadurch können z. B. Minderheitsgesellschafter Dividenden erhalten, ohne dass der Mehrheitsgesellschafter seine Gewinnanteile ebenfalls versteuern muss. Die gebildeten Kapitalrücklagen können später jederzeit durch Gesellschafterbeschluss ausgeschüttet werden und unterliegen dann der Besteuerung. 9.Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Erstellung einer Website Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen ist eine Künstlersozialabgabe von derzeit 4,2 % abzuführen, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert wird. Die Abgabe ist vor allem von Unternehmen wie z.B. Theatern, Verlagen, Galerien, aus Funk und Fernsehen oder auch von Werbeagenturen zu zahlen, soweit sie entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen. Abgabepflichtig sind aber auch alle anderen Unternehmer, die regelmäÃig Aufträge für Werbung, Internetauftritte, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge oder Verpackungen an selbständige Auftragnehmer z. B. Texter, Grafiker oder Webdesigner erteilen. Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Ãffentlichkeitsarbeit usw. 450 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Viele Unternehmen nehmen derartige Leistungen nur selten in Anspruch (z. B. für eine neugestaltete Homepage). In diesen Fällen war bisher unklar, ob die ÂFreigrenze von 450 Euro auch dann gelten soll, wenn diese nur bei einer gelegentlichen Beauftragung überschritten wird. Das Bundessozialgericht hat hierzu jetzt in einem Urteil klargestellt, dass z. B. bei nur einem Auftrag pro Jahr die Grenze von 450 Euro überschritten werden kann, ohne dass die Künstlersozialabgabe fällig wird. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt seine Homepage von einem Webdesigner für 1.750 Euro erstellen lassen. 10.Ãnderung von Ertragsteuerbescheid infolge von Umsatzsteuerbescheidänderung Bei bilanzierenden Unternehmern werden umsatzsteuerpflichtige Umsätze in der Form berücksichtigt, dass nur die Nettobeträge als Erlöse gebucht werden und so den Gewinn erhöhen, während die später an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer gewinnneutral als Verbindlichkeit ausgewiesen wird. Stellt sich später heraus, dass die umsatzsteuerliche Behandlung falsch war, weil die Umsätze richtigerweise umsatzsteuerfrei waren, kann der betreffende Umsatzsteuerbescheid z. B. im Einspruchsverfahren zugunsten des Unternehmers geändert werden. Infolge der geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung ist der ermittelte Gewinn aber nicht mehr korrekt, weil die bei diesen Umsätzen als Verbindlichkeit behandelten Umsatzsteuerbeträge dann richtigerweise als Teil der Erlöse zu buchen gewesen wären. Wie der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt hat, kann das Finanzamt in diesen Fällen auch den Ertragsteuerbescheid unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO ändern. 11.Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes vorgestellt. Damit sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Insbesondere sind folgende Ãnderungen vorgesehen: Aktualisierung des Einkommensteuertarifs Für 2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.632 Euro und für 2024 auf 10.932 Euro angehoben. Mit dieser Anhebung des in dem Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürger ab dem Jahr 2023 gewährleistet werden. Mit der Rechtsverschiebung weiterer Tarifeckwerte wird der Effekt der Kalten Progression ausgeglichen. So kommen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Steuerzahlern an und werden nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert. Steuerliche Unterstützung von Familien Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 Euro liegt. Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2023 monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich auf jeweils 237 Euro angehoben; für das vierte und jedes weitere Kind bleibt es bei 250 Euro. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, die keine Einkommensteuer zahlen. Anpassung des steuerlichen Abzugs von Unterhaltsleistungen Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen wird rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch die Einführung eines Verweises auf den Grundfreibetrag angepasst. Diese MaÃnahmen erfolgen im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden Existenzminimumberichts und des Steuerprogressionsberichts. Ãnderungen sind noch möglich. | ||||||
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