Laden...
Mandanteninformationsbrief September 2023 | |||||||
Guten Tag Herr , Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder Microsoft Teams. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: https://unkelbach-treuhand.de/newsletterarchiv/ Mit freundlichem Gruà UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weià das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen: Bankenabzocke in einem aktuellen Praxisfall, Zinssorgen: Anleger blicken gebannt nach Jackson Hole, BRICS, China, Marktlage und Handlungsempfehlung. Zur Bankenabzocke: Eine Kundin schlug bei uns mit Bankunterlagen auf, da sie, obwohl nicht vom Fach, gemerkt hatte, dass sich die in Erwartung gestellten Rentabilitäten ihrer Anlagen den Praxistest nicht bestanden hatten, rd. t 100 stehen im Feuer. Es geht also um eine Expost-Beratung zur Schadensminimierung. Wie letzten Monat erwähnt, geht man meist zur Bank seines Vertrauens und wird irgendwann stutzig. Vorweg: Neben der Auswahl der Vermögensanlagen hinsichtlich der individuellen Sparziele sind die Kosten der Anlage entscheidend. Die Kosten fressen meist die sichere Rendite auf, so dass eine Ãberrendite nur mit hohem Risiko bzw. Glück erwirtschaftet werden kann. Die erste Anlage ist eine fondsgebundene Rentenversicherung, die nach dem Zinsverfall so konstruiert ist, dass die Versicherung gar kein Risiko mehr hat, alles wird beim Kunden abgeladen, es werden nur Kosten produziert. Die spätere Rente hängt also ab von dem Erfolg der Anlagen. Die Anlagen bestimmt der Kunde nach Beratung mit der Bank. Klar, dass die Bank nur gemanagte Fonds anbietet, die irre Kosten produzieren und in mehr als 90 % der Fälle die Renditen von ETF nicht erreichen. Bei Rentenbeginn wird das Depot an die hauseigene Lebensversicherung weitergereicht, die ebenfalls mit satten Gebühren und langen Sterbetafeln arbeitet, so dass unter Berücksichtigung der allgegenwärtigen Inflation wohl kaum das investierte eigene Geld wiedergesehen wird. Was tun? Kündigen und auf ETF umsteigen. Für den Todesfall für die Verbliebenen eine günstige Risikoversicherung abschlieÃen und für das ök. Langlebigkeitsrisiko ggf. eine Lebensversicherung auf den Erlebensfall abschlieÃen. Die zweite Anlage war ein Riester Altersvorsorgevertrag. Es handelt sich dabei um einen vom Staat geförderten Fondssparplan für die Altersvorsorge (Riester-Fondssparplan). Es gilt dementsprechend das Grundprinzip der Riester-Förderung: Man zahlt in den Sparplan ein, aus einem Fördertopf vom Bund gibt es Zulagen und Steuervorteile. Im Fonds liegen natürlich kostenintensive gemangte Aktien- und Anleihefonds. Die Rendite stimmt naturgemäà nur mit den staatlichen Zuschüssen. Was tun? Eine Kündigung führt zum Verlust der Zulagen, somit in ETF umschichten und weiterführen oder stilllegen. Die dritte Anlage war ein gemanagter Immobilienfonds spezialisiert auf Gewerbeimmobilie in deutschen und europäischen Metropolen: Satter Ausgabeaufschlag 5 %, Jahreskosten des Fonds 1 %, neben den anderen Kosten auf Ebene der Immobilien. Die durchschnittliche Rendite des Fonds beträgt im 10-Jahresdurchschnitt rd. 2,6 %, deckte also gerade mal die Inflation und aktuell gehen Immobilien und insbesondere Gewerbeimmobilien in den Keller. Was tun? Kündigen und rein in ETF. Bei der letzten Anlage handelt es sich um ein gemangtes Depot. Man entmündigt sich und gibt der Bank sein Geld und sagt Âmach malÂ. Da die Regionalbanken ihren Vorständen reichlich t 350 pro Jahr zahlen, ist nach obigen Ausführen klar, was die Bank des Vertrauens machte: Kostenintensive gemangte Fonds, keine ETF. Was tun? Auch hier kündigen und mit kostengünstiger Depotbank in ETF. Zum nächsten Thema: Zinssorgen: Anleger blicken gebannt nach Jackson Hole. Bei dem regelmäÃigen Treffen von Zentralbankern und Volkswirten geht es die künftige Zinspolitik im Hinblick auf die Bekämpfung der Inflation. FED und EZB sind sich einig, dass die Zinsen noch nicht sinken können und weitere Zinserhöhungen anstehen. Wie wir wissen, gilt vereinfachend: Zinsen oben, Preis unten, vgl. Immobilien. Wenn zu stark an der Zinsschraube gedreht wird, geht die Wirtschaft den Bach runter und schlimmstenfalls haben wir dann eine Stagflation, also schrumpfende Wirtschaft und gleichzeitig Inflation. Die amerik. Wirtschaft läuft gut, die Arbeitslosenzahlen sind unten, so dass die dort schon hohen Zinsen weiter erhöht werden können, was für unsere Aktien, insbesondere die Tech-Aktien nichts Gutes bedeutet. Gott sei Dank ist bei Zinserhöhungen der Wechselkurs des Dollar in Euro gegenläufig. In Deutschland haben wir schon ein schrumpfendes Sozialprodukt, weitere Zinserhöhungen sind hier Gift für die Konjunktur, helfen aber bei der Inflationsbekämpfung. Die Lösung wird schon diskutiert: Das Inflationsziel vorübergehend auf 3 % erhöhen. Na ja. Zu den BRICS: Sie bilden einen Gegenpol zu den Industrienationen, den G7. Sie sind es leid, von denen gegängelt zu werden wie z. B. von Annalena B. mit ihrer wertebasierten und feministischen AuÃenpolitik. Sie sind auch die Dominanz des Dollars leid. Sie wollen eine eigene Währung schaffen, in der sie untereinander handeln. Die Prädominanz des Dollars wäre am Ende, wenn es den BRIS gelingt, eine eigene Goldwährung zu schaffen: Also zum Beispiel Rohstoffe gegen Gold. Das ist aber nicht einfach umzusetzen. Die Goldmenge ist begrenzt und der Handelspartner muss auf das Verlangen ja nicht eingehen. Die BRICS sind sich auch untereinander nicht grün. China und Indien können ja nicht gut miteinander. Per Saldo ist eine BRICS-Goldwährung nicht in Sichtweite. Der von vielen erhoffte Goldpreisanstieg blieb zumindest aus. Zum Problemfall China: Die wirtschaftliche Lage der Volksrepublik ist kritisch, auch weil der Alleinherrscher Xi die marktwirtschaftliche Basis für den Aufstieg seines Landes zerstört. China wird zum Risiko für die Weltwirtschaft. Kollabierende Immobiliengiganten, Deflationstendenzen, Ãberschuldung im Privatsektor, lange nicht war die ökonomische Lage der Volksrepublik so labil wie derzeit. Auch wenn die Nachrichten vom Tod des chinesischen Wirtschaftsmodells übertrieben sind, besorgniserregend sind die Entwicklungen allemal, insbesondere für Deutschland, das ja für China ein Exportland ist. 25 der Uni-Absolventen finden keine Stelle, die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei 20 %. Jetzt rächt sich, dass der chinesische Staat die Immobilienbranche über Jahrzehnte als planwirtschaftliches Instrument zur Feinsteuerung der Konjunktur missbrauchte. Der Sektor steht inzwischen für fast ein Viertel der gesamten Wirtschaftsleistung des Landes und ist hoffnungslos aufgebläht. Die notwendige Stutzung des Sektors auf Normalmaà wird enorme Folgen für die Gesamtwirtschaft haben. Schon jetzt zeigen sich überall Symptome dieser Korrektur: China muss inzwischen Dollars verkaufen, um seine Währung zu stützen. Die ausländischen Direktinvestitionen waren im zweiten Quartal so niedrig wie noch nie. Das gröÃte Risiko allerdings ist und bleibt politischer Natur: Xi Jinping, Parteichef und Präsident auf Lebenszeit, hat alle Macht an sich gezogen, neigt zur Hybris und betreibt eine Re-Ideologisierung des Landes. Es bleibt zu hoffen, dass Taiwan nicht als Ventil von Xi für seine Probleme genutzt wird. Zur Marktlage und zur Strategie: Ausgeruhte Köpfchen wie Goldman, Morgan oder auch der deutsche Vermögensverwalter Ehrhard machen sich Sorgen. So mahnt Goldman, Investoren sollten aussteigen, statt auf günstigen Einstiegspunkt zu spekulieren, da die Zinsen weiter steigen werden. JPMorgan hält eine Rezession in den USA für "wahrscheinlich notwendig" und sieht schlechte Aussichten für Aktien. In einer Kundennotiz wird ausgeführt, dass ein wirtschaftlicher Abschwung wohl unvermeidlich sei. "Während die jüngste Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft den Beginn einer Rezession verzögern könnte, glauben wir, dass die meisten der verzögerten Effekte der geldpolitischen Straffung des letzten Jahres noch nicht spürbar sind und letztendlich eine Rezession wahrscheinlich notwendig sein wird, um die Inflation wieder auf das Zielniveau zu bringen", schrieb die Bank. Die US-Notenbank Fed strebt ein Inflationsziel in Höhe von zwei Prozent an. Jens Ehrhardt warnt vor übertriebenem Optimismus und zieht jetzt sogar Parallelen zu den gröÃten Börsencrashes der Geschichte: Zwar wiesen einige Indizes starke Steigerungen auf, diese waren aber eher der Methodik der Indexerfassung als dem tatsächlichen Marktverlauf zu verdanken. Wenn man mal bei den amerikanischen Aktien genau hinschaut, sind beim S?&?P 500 unter 500 Aktien eigentlich nur sieben Aktien gestiegen. Die anderen 493 Aktien haben im ersten Halbjahr überhaupt nichts zum Anstieg beigetragen. Nachdem der Aktienindexanstieg besonders in den USA im ersten Halbjahr nur durch eine Ausdehnung der Kurs-Gewinn Verhältnisse (von 15 auf 20) bedingt war, dürfte im zweiten Halbjahr mit einer negativen Reaktion der Aktienkurse auf die Gewinnentwicklung zu rechnen sein. Die Rezessionswahrscheinlichkeit ist zuletzt zudem gestiegen, im Hinblick auf die erneut höheren Langfristzinsen. Ãhnliches war auch im Jahr 1987 zu beobachten, als einerseits die Langfristzinsen heftig anzogen und andererseits der Aktienmarkt eine der besten Entwicklungen im ersten Halbjahr aufwies. Was tun? Klar, die steigenden Zinsen sind Gift für unsere Aktien, insb. für unsere Tech-Titel. Das 1. Halbjahr ist gut gelaufen. Mitte nächsten Jahres dürften die Zinserhöhungen durch sein. Wer jetzt aussteigt liegt ja nicht auf der sicheren Seite. Eine Sekunde nach dem Ausstieg beschäftigt sofort die Frage nach dem Wiedereinstieg mit hunderten Empfehlungen, aber keiner weià was Genaues. Es ist in der Marktwirtschaft wie mit Ebbe und Flut. Es geht rauf und runter. Bleiben Sie im Markt wenn Sie Luft haben. Haben Sie auf Kredit spekuliert, wird es ggf. eng, sinkende Kurse und hohe Zinsen könnten die Banken veranlassen, das Depot glattzustellen oder Sicherheiten einzufordern. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar situativ passende Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal von Sir John Templeton: ÂDie fünf teuersten Worte auf dem Gebiet des Geldanlegens sind: dieses Mal ist alles anders. ÂDer einzige Investor, der nicht diversifizieren sollte, ist derjenige der immer 100% richtig liegt. ÂDie besten Schnäppchen sind nicht die Aktien, deren Preise am niedrigsten sind, sondern eher die Aktien mit den niedrigsten Preisen in Relation zu ihrer möglichen Einkommenskraft in zukünftigen Jahren.ÂHaben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet. Wollen Sie Ihre Vermögensdispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 17.000 erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Rund 560.000 mittelständische Unternehmen peilen in den nächsten Jahren eine Nachfolgeregelung an. Allerdings gibt es ein Problem: Viele von ihnen finden keinen Nachwuchs, weshalb Zigtausende wohl aus dem Markt ausscheiden werden. Einer KfW-Umfrage zufolge streben bis zum Ende des Jahres 2026 rund 560.000 der insgesamt etwa 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen eine Nachfolge an. Etwa 190.000 planen, ohne eine Nachfolgeregelung aus dem Markt auszuscheiden. Die Unternehmen werden dann liquidiert, die erhoffte Altersversorgung ist dann futsch. Die mit Abstand gröÃte Hürde für eine erfolgreiche Nachfolge ist aus Sicht von 79 Prozent der knapp 10.800 Befragten ein Mangel an geeigneten Kandidaten. Ein Jahr zuvor waren es 76 Prozent. Das Problem: Auf die geburtenstarke Babyboomer-Generation folgen deutlich schwächere Jahrgänge. Es fehlt der Nachwuchs. Zugleich steigt der Bedarf an Nachfolgern. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know How und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: ÂWenn ich 60 bin, dann verkaufe ichÂ. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. Inanspruchnahme der SteuerermäÃigung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Mieter Fallen in einem privaten Haushalt bzw. Garten Reinigungs- oder Pflegearbeiten an, kann hierfür eine SteuerermäÃigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass hierfür eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt ist dabei die Arbeitsleistung, nicht jedoch der Materialaufwand. Die SteuerermäÃigung kann grundsätzlich nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge enthalten, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. des Verwalters) nachgewiesen werden. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass der SteuerermäÃigung nicht entgegensteht, dass der Mieter die Verträge z. B. mit dem jeweiligen (Reinigungs-)Unternehmen regelmäÃig nicht selbst abschlieÃt. Für die Begünstigung reicht nach Auffassung des Gerichts aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen dem Mieter Âzugute kommen. Im Streitfall wurde ein Betrag für Reinigungsarbeiten wie z. B. Schneeräumdienst oder Gartenpflege an andere Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gezahlt, da diese die Arbeiten in Eigenregie durchgeführt hatten; auch dies hielt das Gericht für unschädlich. Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass in diesen Fällen  statt einer gesetzlich geforderten Rechnung  als Nachweis regelmäÃig auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine von der Finanzverwaltung anerkannte Muster-Bescheinigung ausreichend ist. Dies gilt entsprechend für Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter erfolgt. \[Inhaltsübersicht\]3. Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes Zur steuerlichen Abgeltung der Aufwendungen für Kinder werden der Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 8.952 Euro steuermindernd abgezogen, sofern die steuerliche Auswirkung gröÃer ist als die Höhe des Kindergelds. Werden die Eltern nicht zusammenveranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Fallen bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr9 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes (ohne Ausgaben für Unterricht, Sport und Freizeitaktivitäten)  z. B. für einen Kindergarten  an, können zusätzlich zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung für den Abzug ist, dass das Kind im elterlichen Haushalt lebt. Leben die Eltern getrennt, kommt  anders als beim Kinderfreibetrag  ein Abzug von Kinderbetreuungskosten nur bei dem Elternteil in Betracht, bei dem das Kind lebt, auch wenn der andere Elternteil durch Unterhaltszahlungen seinen Beitrag zu den Kinderbetreuungskosten geleistet hat. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Regelung den anderen Elternteil nicht unzulässig benachteiligt und nicht verfassungswidrig ist. \[Inhaltsübersicht\]4. Gewinne aus (Online-)Pokerspielen als gewerbliche Einkünfte Gewinne aus Glücksspielen unterliegen grundsätzlich weder der Ertragsteuer noch der Umsatzsteuer. Für Pokerspiele gilt diese generelle Annahme hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer jedoch nicht. Die Rechtsprechung1geht davon aus, dass Turnier- und Casinopokerspiele (wie die Varianten ÂTexas HoldÂem und ÂOmahaÂ) als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind und daher gewerbliche Einkünfte vorliegen können, wenn es sich um eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil fortgeführt; danach kann auch eine (nachhaltige) Tätigkeit im Bereich der (Online-)Pokerspiele zu gewerblichen Einkünften führen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Mathematikstudenten, der über eine hohe mathematische Begabung verfügte; er erzielte im ersten Jahr einen Gewinn von ca. 80.000 Euro aus Online-Pokerspielen. Hierbei investierte er mehrere hundert Stunden in die Spiele; zudem stiegen im Laufe des ersten Jahres der Zeitumfang sowie die Höhe der Geldeinsätze deutlich an. In den nachfolgenden Jahren wurde der Kläger ebenfalls umfangreich tätig, zum Teil auch in Spielen mit besonders hohen Geldeinsätzen. Der Kläger hatte bereits im Laufe des ersten Jahres den Bereich der privaten Hobbytätigkeit überschritten. Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit gewerbliche Einkünfte vorliegen. \[Inhaltsübersicht\]5.Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen Seit 2022 gilt eine Einkommensteuerbefreiung (vgl. § 3 Nr. 72 EStG) für folgende Photovoltaikanlagen:
Insgesamt sind höchstens 100 kW (peak) je Betreiber begünstigt. In einem Anwendungsschreiben werden Einzelheiten der Steuerbefreiung erläutert. Danach kann z. B. bei einem Ehepaar jeder Ehepartner die Steuerbefreiung für eine jeweils eigenständige 30 kW-Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Einfamilienhaus erhalten (also zusammen für 60 kW). Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms; dazu gehören insbesondere: die Einspeisevergütung, Einnahmen aus anderweitigen Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen an der eigenen Wallbox (z. B. THGPrämie), Zuschüsse und bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete UmsatzsteuerZu den begünstigten Entnahmen gehören der Verbrauch in den zu eigenen Wohnzwecken (einschlieÃlich des häuslichen Arbeitszimmers) genutzten oder unentgeltlich überlassenen Räumen sowie zur Aufladung privater Elektro-/Hybridfahrzeuge. Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem (ggf. zukünftigen) Betrieb von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Der Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen bis einschlieÃlich 2021 bleibt erhalten. Wird der mit der eigenen Photovoltaikanlage erzeugte Strom in einem eigenen Gewerbebetrieb oder zur Aufladung eines betrieblichen Kfz verwendet, bleibt der Betriebsausgabenabzug aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage insoweit erhalten, als dieser auf die eigenbetriebliche Nutzung des Stroms aus der Photovoltaikanlage entfällt. Bis zur Höhe der nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Einnahmen und Entnahmen soll das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG jedoch bestehen bleiben. Diese Regelungen gelten auch für Photovoltaikanlagen, die vor 2022 errichtet worden sind. 6. Entwurf eines Wachstumschancengesetzes Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgelegt. Hervorzuheben sind folgende MaÃnahmen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sein sollen: Einführung eines Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes mit einer Investitionsprämie von 15 % für bestimmte betriebliche Klimaschutz-Investitionen von mindestens 10.000 Euro und höchstens 200 Mio. Euro, mit denen nach der Gesetzesverkündung begonnen wird Verbesserungen bei der Forschungszulage Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht beim Umsatz von 600.000 Euro auf 800.000 Euro und beim Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 Euro auf 50 Euro Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro und für die sog. Pool-Abschreibung von 1.000 Euro auf 5.000 Euro Anhebung des Abschreibungsvolumens bei § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 50 % der Investitionskosten Anhebung der Reisekostenpauschalen für Verpflegungsmehraufwand von 28 Euro auf 30 Euro bzw. von 14 Euro auf 15 Euro Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 Euro pro Jahr Anhebung der Freigrenze für private VeräuÃerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung: Anstieg des Besteuerungsanteils bzw. Kürzung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags werden ab dem Jahr 2023 zeitlich gestreckt, sodass die Vergünstigungen erst bei Rentenbeginn im Jahr 2058 auslaufen (vorher 2040) Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (z. B. bei Entlassungsentschädigungen); die Fünftelregelung muss dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden Verbesserung des Verlustabzugs bei Einkommen- und Körperschaftsteuer durch Ausweitung des Verlustrücktrags um ein Jahr und Verlängerung der bis 2023 geltenden Höchstbeträge von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro bis 2027 sowie beim Verlustvortrag (auch bei der Gewerbesteuer) durch Streichung der Betragsbegrenzung bis 2027 Erhöhung der Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.7.Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäÃig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem Ânormalen Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben. Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschlieÃlich in elektronischer Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen. Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maÃgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern). Zu beachten ist, dass regelmäÃig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen). Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen. | |||||||
Impressum:
Hinweis: [Höflichkeitsanrede], sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet. | |||||||
Laden...
Laden...
© 2025