Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel | Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung | Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht |
Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis | 18.01.2018 | Sehr geehrter Herr Prof. Do, der BGH hat sich gestern mit der gewerblichen Weitervermietung beschäftigt: Der Hauptmieter hatte die betreffende Wohnung als Arbeitgeber Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung gestellt. Obwohl der Hauptmieter nicht die Absicht hatte, unmittelbar aus der Weitervermietung einen Gewinn zu erzielen, hat der BGH eine direkte Anwendbarkeit des § 565 BGB angenommen. Die Gründe dieser Entscheidung erfahren Sie im heutigen Newsletter. Außerdem möchte ich auf eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Reiserecht hinweisen. Demnach kann der Reisende bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten. Auch gegen Trinkgeld-Klauseln in AGB bei Kreuzfahrten kann sich der Reisende unter bestimmten Umständen wehren. RA Dr. Matthias Böse geht in seinem Experten-Blog anhand einer aktuellen Entscheidung des LG Koblenz auf den Aspekt der Unwirksamkeit ein und erläutert, welche rechtlichen Möglichkeiten der Reisende auch bei bereits gezahlten Trinkgeldern hat. Noch eine schöne Restwoche wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion | | |
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| MELDUNGEN | Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel | | Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 565 BGB zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung | | Zur Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter | | Bürge kann sich auf Einreden des Hauptschuldners berufen | | Hohe Anforderungen an das Vorliegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses | | Rentenansprüche: Zahlungspflichtiger kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände auch dem Erben entgegenhalten |
| | BLOG | Trinkgeld-Klausel in AGB bei Kreuzfahrten rechtswidrig (Dr. Matthias Böse) |
| | AUS DEM HEFT | Rechtsnachfolgeklauseln im Massen-Inkasso (MDR 2018, 4) |
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BGH 18.1.2018, I ZR 173/16 u.a. Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel In dem Verfahren Az.: 20 U 152/16 hat das OLG Düsseldorf Rechtsfragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer bekannten Marke dem EuGH vorgelegt. Der Senat hat das bei ihm anhängige Verfahren Az.: I ZR 173/16 u.a. (die Frage betreffend, ob die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels in der Werbung ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Markenverletzung darstellt) deshalb wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt. [BGH PM Nr. 14 vom 18.1.2018] | |
| BGH 17.1.2018, VIII ZR 241/16 Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 565 BGB zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung Eine gewerbliche Zwischenvermietung i.S.v. § 565 BGB kann auch dann gegeben sein kann, wenn der Hauptmieter mit der Weitervermietung der Wohnung selbst keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt und hierdurch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Diese sind in dem Bestreben zu sehen, für das Unternehmen Arbeitnehmer an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine entsprechenden Werkswohnungen anbieten können. [BGH PM Nr. 12 vom 17.1.2018] | |
| BGH 16.1.2018, X ZR 44/17 Zur Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann sich nach § 308 Nr. 4 BGB nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar sind; zudem dürfen sie den Charakter der Reise nicht verändern. [BGH PM Nr. 10 vom 17.1.2018] | |
| BGH 28.11.2017, XI ZR 211/16 Bürge kann sich auf Einreden des Hauptschuldners berufen Der Bürge kann sich nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger darin die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat. OLG Nürnberg 4.9.2017, 4 U 1178/17 Hohe Anforderungen an das Vorliegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses Für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses gelten hohe Anforderungen. Insbesondere ist ein solcher nicht anzunehmen, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat. Derjenige, der sich bewusst oder fahrlässig Gefahren aussetzt, willigt zwar nicht in die Schädigung ein, kann aber wegen Mitverschuldens verpflichtet sein, seinen Schaden ganz oder zum Teil selbst zu tragen. [OLG Nürnberg, PM Nr. 1 vom 11.1.2018] | |
| OLG Hamm 24.10.2017, 10 U 14/17 Rentenansprüche: Zahlungspflichtiger kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände auch dem Erben entgegenhalten Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend und unternimmt dies der Erbe, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzung einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen Zahlungspflichtigem und Erblasser hat der Erbe nachzuweisen. [OLG Hamm, PM vom 15.1.2018] | |
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Trinkgeld-Klausel in AGB bei Kreuzfahrten rechtswidrig (Dr. Matthias Böse) Kreuzfahrten werden immer mehr zum Massenprodukt. Auch stets fallende Preise sorgen für die zunehmende Beliebtheit. Eine Möglichkeit, um bei Angebotspreisen zu mogeln, wenden viele Veranstalter seit Jahren an: Es wird zusätzlich zum Angebotspreis eine verpflichtende Trinkgeldpauschale zusätzlich vereinbart, die pro beanstandungsfreiem Tag, auf See anfällt. | |
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Rechtsnachfolgeklauseln im Massen-Inkasso (MDR 2018, 4) von Dipl.-Rpfl. Uwe Salten Im Masseninkasso mit Forderungsübernahmen gehören gute Kenntnisse über die juristischen Anforderungen ebenso wie über die praktischen Abläufe und Notwendigkeiten für den Alt- und Neu-Gläubiger und deren Prozessbevollmächtigten zu den wesentlichen Voraussetzungen eines effektiven Forderungsmanagements. Beachtet man die Anforderungen des Klausel- und Vollstreckungsverfahrens nicht bereits frühzeitig im Geschäftsprozess, steht u.U. nicht nur erheblicher Mehraufwand an; vielmehr kann der Gesamterfolg der Maßnahme gefährdet sein. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Probleme auftreten können und wie man diesen effektiv und praxisgerecht begegnen kann. | |
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