|
| | die Unwirksamkeit von Werkverträgen wegen Verstößen gegen das SchwarzArbG hat der BGH bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt (s.a. Pauly, MDR 2013, 1377). Nunmehr hat der BGH seine Rechtsprechung fortgeführt und auf Verträge ausgeweitet, die zunächst wirksam vereinbart und erst nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" abgeändert worden sind. Außerdem finden Sie im heutigen Newsletter aktuelle Entscheidungen zu folgenden praxisrelevanten Fragen: Welche Anforderungen gelten für die Darlegung einer zur Mietminderung berechtigten Lärmbelästigung? Inwieweit ist der Anwendungsbereich des § 127 a BGB auch auf gerichtlich festgestellte Vergleiche anzuwenden? Welche Haftungsfragen stellen sich bei einem Unfall zwischen Rad- und Pkw-Fahrer bei "rechts vor links" im Straßenrondell? Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 16.3.2017, VII ZR 197/16 Die Grundsätze aus den Urteilen seit 2013 gelten in gleicher Weise, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. Damit hat der VII. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das SchwarzArbG verstoßen. [BGH PM Nr. 37 vom 16.3.2017] | |
|
BGH 21.2.2017, VIII ZR 1/16 Von einem Mieter ist nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet. Sollte die Möglichkeit nicht fernliegen, dass selbst der vergleichsweise niedrige Schallschutzstandard im Zeitpunkt der Errichtung des aus der Nachkriegszeit stammenden Gebäudes nicht eingehalten wurde, ist es nicht auszuschließen, dass auch sozialadäquates Wohnverhalten von Mitbewohnern, zu einer als Mietmangel einzustufenden Lärmbelastung geführt hat. |
BGH 1.2.2017, XII ZB 71/16 § 127a BGB sieht vor, dass ein gerichtlich protokollierter Vergleich eine notarielle Beurkundung ersetzen kann. Nun wurde die Ersetzungsmöglichkeit um durch Beschluss festgestellte Vergleiche erweitert. |
BGH 13.1.2017, V ZR 138/16 Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. In einem solchen Fall kann sein persönliches Interesse mit dem des Dritten "völlig gleichgesetzt" werden. |
BGH 14.2.2017, VI ZB 24/16 Bei der Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge sind die die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen. Als maßgebliche Begleitumstände kommt neben der Interessenlage der Beteiligten auch ihr späteres Verhalten in Betracht. |
OLG Hamm 17.1.2017, 9 U 22/16 Ein Radfahrer, der ein Straßenrondell überquert, bei dem die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts in das Rondell einfahrenden Pkws, wenn nicht sichergestellt ist, dass er das Rondell vor dem Kraftfahrzeug räumen kann. Wird er vom Fahrer des Kfz übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen. [OLG Hamm PM vom 16.3.2017] | |
|
Blog Die seit langem umstrittene Frage, ob ein nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellter Vergleich entsprechend § 127a BGB zur Wahrung der notariellen Form geeignet ist, bejaht der XII. Zivilsenat in einer ausführlich begründeten Entscheidung. | | | | | | MDR 6/2017 Am 7.4.2017 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 6/2017) mit folgenden Aufsätzen: VorsRiKG Dr. Norbert Vossler Berufungsrecht - Rechtsprechungsübersicht 2015/2016 Norbert Vossler gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen des zivilprozessualen Berufungsrechts. Dabei knüpft die Abhandlung an den Bericht für das Jahr 2014 (MDR 2015, 442 ff.) an und behandelt im Schwerpunkt die Rechtsprechung des BGH. VorsRiOLG Frank Walter Die Minderung bei Grundstückskaufverträgen Möchte der Käufer eines bebauten Hausgrundstücks wegen Mängeln der Immobilie Ausgleichsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, stellt sich die Frage, ob die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einer Minderung des Kaufpreises günstiger ist. Frank Walter stellt anhand eines typischen Falls die mit der Geltendmachung der Kaufpreisminderung verbundenen Vor- und Nachteile in Abgrenzung zu dem den Mangel erfassenden Schadenersatzanspruch dar. RA Prof. Dr. Günter Schmeel Aktuelle Entwicklungen im Architekten- und Ingenieurrecht Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersicht in MDR 2016, 311 stellt Günter Schmeel die im Jahr 2016 veröffentlichten Entscheidungen im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts vor. Schwerpunkte sind Vertrags-, Vergütungs- sowie Haftungsfragen. Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de. | | | |
Anzeige
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 schreiber@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |