Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Mindestentgelt
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Sehr geehrter Herr Do,
 
bereits seit 2015 gilt der flächendeckende Mindestlohn in Deutschland. Allerdings gibt es immer wieder Unklarheiten, wenn Unternehmen Minijobber, Praktikanten oder Auszubildende beschäftigen. Die wichtigsten Infos haben wir in unserem Fachartikel Mindestlohn: Das gilt für Minijobber, Praktikanten und Auszubildende zusammengestellt.
 
Das Mindestlohngesetz bringt dazu auch vielfältige Pflichten in der Entgeltabrechnung mit sich. Welche das sind, erfahren Sie in der Video-Schulung Das Mindestlohngesetz kennen und prüfungssicher umsetzen.
 
Übrigens: Viele praktische Tipps finden Sie auch in unserem eBook Mitarbeiter einstellen.
 
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen,
Ihre Lexware Redaktion
Lexware Wissen & Tipps
Mindeslohn
Mindestlohn: Das gilt für Minijobber, Praktikanten und Auszubildende
Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn. Zum 1. Januar 2017 wurde er auf 8,84 EUR brutto pro Stunde erhöht. Doch bei vielen Details gab es noch unterschiedliche Interpretationen und Standpunkte. Vieles wurde mittlerweile klargestellt oder von Gerichten entschieden.
 
Inwieweit der Mindestlohn auch für Minijobber, Praktikanten und Auszubildende gilt, lesen Sie in diesem Beitrag.
 
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Aufzeichnung
Aufzeichnung: Das Mindestlohngesetz kennen und prüfungssicher umsetzen
Das Mindestlohngesetz bringt vielfältige Pflichten in der Entgeltabrechnung mit sich. Allein mit der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns ist es dabei in der Praxis häufig nicht getan. So müssen zusätzlich spezielle tarifliche Lohnuntergrenzen erkannt und überwacht, penible Meldevorschriften beachtet und Aufzeichnungsvorschriften einbehalten werden.
 
Dabei ist vor allem zu beachten: Nicht nur der Zoll prüft die Einhaltung des Mindestlohnvorschriften, auch die Prüfer der Sozialversicherung gehen Mindestlohnverstößen nach, was zu Beitragsnachforderungen in Form von „Phantomlohn“ führen kann.
 
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