im Newsletter von Dienstag stand, dass Flüssigboden grundsätzlich unter die EBV fällt. Das ist umstritten. Nach Ansicht mehrerer Experten fällt Flüssigboden, hergestellt aus wieder einzubauendem Aushubboden oder Primärrohstoffen, nicht unter das Abfallrecht. Entsprechend sind für Flüssigboden in der EBV auch keine Angaben zu den Einbauweisen festgelegt. Für bestimmte, in der EBV beschriebene Materialklassen (z.B. einen RC-3), wird ein Mindestabstand zum Grundwasser von 1,5 m gefordert, dies trifft aber nicht für Flüssigboden zu. Zu Flüssigboden aufbereitetes, unbelastetes Material wird häufig für den Unterwassereinbau verwendet. Es kommt bei den zulässigen Einsatzgebieten auf die Beschaffenheit des Ausgangsmaterials an, das man zu Flüssigboden verarbeitet. Das Ausgangsmaterial kann ein Ersatzbaustoff sein, welcher bestimmten Einbaukriterien unterliegt, muss es aber nicht. |