Versagung von Bürgergeld gleicht einer Strafnorm und Sanktion und ist rechtswidrig Jobcenter dürfen Versagung – bzw. Entziehungsbescheide gegenüber Bürgergeld- Beziehern – nicht als Strafnorm mit anschließender Sanktionierung benutzen. Der § 66 SGB I ist nämlich keine Strafnorm, die zur Sanktionierung genutzt werden kann, wenn der Betroffene Angaben nicht macht, die die Behörde aus anderweitigen Gründen als der Prüfung des aktuellen Leistungsanspruchs erlangen möchte. Das Jobcenter handelt rechtswidrig bei Erzwingung von Angaben ohne Relevanz für den aktuellen Anspruch. |