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| Newsletter Ausgabe 11-2021 vom 26. November 2021 |
Inhalt:
MAGAZIN
| Editorial: Vielfalt an Finanzgerichtsrechtsprechung | | Aus dem BMF: Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI) | | Rechtsprechung: Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während einer laufenden Betriebsprüfung | | Rechtsprechung: Rückstellungen für Steuernachforderungen | | Rechtsprechung: Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung | | Zeitschriften: Zeitschrift für Risikomanagement | | Pressespiegel / Linktipps | | Veranstaltungen: Termine der nächsten Monate |
| DATEV: Betriebsprüfer lassen sich auch durch Covid 19 nicht aufhalten! | | FibuNet: Reenginering der Buchhaltung bei der Hagemann-Recycling GmbH mit FibuNet | | GISA: Digitalisierungsprojekte erfolgreich steuern – mit dem Wasserfall oder agil? | | Verfahrensdoku: Verfahrensdoku-Schnellstart - solide Basis für eine Verfahrensdokumentation | | hmd-software: Mit smartdocu®-Verfahrensdokumentation der Zeit voraus | | Audicon: Webinar-Tipp: Erleichterung der Buchführung gemäß GoBD Neufassung mit erheblichem Einsparungspotential |
| Editorial: Vielfalt an Finanzgerichtsrechtsprechung Der aktuelle Newsletter hat wieder einmal einen Schwerpunkt bei Finanzgerichtsurteilen. Die Vielfalt an Fällen, die vor den Finanzgerichten landen, ist immer wieder erstaunlich. Aktuell: Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung, Rückstellungen für Steuernachforderungen und Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während einer laufenden Betriebsprüfung. Erstaunlich ist auch, wie sich die Urteile auf die einzelnen Finanzgerichte verteilen. Über fünf Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg wurde in den letzten Jahren in diesem Newsletter berichtet, über zwanzig des Finanzgerichts Münster. Wie lassen sich die Unterschiede erklären? Aufgrund der Größe des Einzugsgebiets? Oder weil die Ostwestfalen klagefreudiger sind als die Badener und die Schwaben? Eines ist auf jeden Fall unstrittig: die Münsteraner machen die beste für Nichtjuristen verständliche PR. Doch das wissen Sie als regelmäßiger Leser des Newsletters ja längst. Ihr Gerhard Schmidt
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| Aus dem BMF: Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI) Mit BMF-Schreiben v. 27.10.2021 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer - Anwendungserlass an das Vertrauensdienstegesetz (VDG) und die Aufhebung des Signaturgesetzes (SigG) angepasst. Trotz der z.T. abweichenden Begrifflichkeiten fallen sowohl die qualifizierte elektronische Signatur als auch das qualifizierte elektronische Siegel nach der eIDAS-Verordnung unter den umsatzsteuerlichen Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG. Mehr ...
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| Rechtsprechung: Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während einer laufenden Betriebsprüfung Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) begründet keinen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht. Mehr ...
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| Rechtsprechung: Rückstellungen für Steuernachforderungen Das Finanzgericht Münster hat zur Bildung von Rückstellungen für Nachforderungen nicht hinterzogener Steuern und für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb entschieden. Strittig war bei einem nach der BpO zunächst als Kleinstbetrieb und später als Kleinbetrieb einzustufenden Betrieb die steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung im Jahr 2017 und darüber, ob von der Klägerin im Wege eines Haftungsbescheides nachgeforderte Lohnsteuerabzugsbeträge als Betriebsausgaben des Streitjahres 2014 zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht bestätigt die Ansicht des Finanzamts, nach der eine Rückstellung für Kosten der Betriebsprüfung erst bei Durchführung der Betriebsprüfung und Rückstellungen für Mehrsteuern erst bei Vorliegen des Haftungsbescheids gebildet werden können. Mehr ...
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| Rechtsprechung: Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung Die Zuständigkeit zur Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung folgt nicht aus den Bestimmungen der §§ 13 bis 18 der Betriebsprüfungsordnung (BpO), sondern aus den formalgesetzlich geregelten Zuständigkeitsregelungen der Abgabenordnung, des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) und darauf beruhender Landesverordnungen. So urteilte das Finanzgericht Münster. Nach diesen Regelungen ist in NRW für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen bei Betrieben aller Größenklassen eines Konzerns, zu dem mindestens ein Großbetrieb gehört, das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig. Mehr ...
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| Zeitschriften: Zeitschrift für Risikomanagement In Zeiten starker Umwälzungen und Krisenlagen kommt die neue und einzige deutschsprachige Zeitschrift speziell zum Risikomanagement genau zur rechten Zeit. Nur wer wesentliche Risiken frühzeitig identifizieren, analysieren und bewerten kann, wird langfristig die richtigen Entscheidungen für sein Unternehmen treffen. Mehr ...
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| Pressespiegel / Linktipps * Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung? EuGH verhindert vermeintliche Tricksereien (PSP, 26.10.2121) * Leistungszeitpunkt in Rechnungen (Haufe, 19.10.2121) Mehr ...
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| Veranstaltungen: Termine der nächsten Monate * 15.12. Webinar: Erleichterung der Buchführung gemäß GoBD Neufassung mit erheblichem Einsparungspotential (Audicon) Mehr ...
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| DATEV: Betriebsprüfer lassen sich auch durch Covid 19 nicht aufhalten! Der Ausbruch der Corona-Pandemie Anfang 2020 stellt Unternehmen immer noch vor starke Herausforderungen. Und auch in Bezug auf die Datenqualität z. B. in Ihrer Finanzbuchführung sollten Sie daran denken, dass Corona bedingte Änderungen korrekt gebucht und dargestellt werden müssen! Denn, Betriebsprüfer stehen bereits in den Startlöchern und werden pandemiebedingte Sachverhalte äußerst gründlich prüfen. Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus, indem Sie unternehmensrelevante Daten einer digitalen Datenanalyse unterziehen, hierbei den passenden Prüfungsschritt auswählen und mögliche Auffälligkeiten aus pandemiebedingten Sachverhalten identifizieren. Mehr ... |
| FibuNet: Reenginering der Buchhaltung bei der Hagemann-Recycling GmbH mit FibuNet Das Unternehmen Lush mit Hauptsitz im britischen Poole gilt als Erfinder der Badebomben und vertreibt die selbst hergestellten Kosmetikartikel über eine eigene internationale Ladenkette. Mit der bestehenden Buchhaltungssoftware waren wachstumsbedingte Anforderungen hinsichtlich der Datenvielfalt und Integrationsfähigkeit nicht mehr abdeckbar, was die Auswahl einer neuen Softwarelösung erforderlich machte. Seit Implementierung der FibuNet-Finanzbuchhaltung Anfang 2021 und der damit verbundenen Prozessautomatisierung konnten die Abläufe im Rechnungswesen erheblich beschleunigt werden. Mehr ... |
| GISA: Digitalisierungsprojekte erfolgreich steuern – mit dem Wasserfall oder agil? Die Einführung eines Dokumentenmanagementsystems (DMS) kann die Digitalisierung von Geschäftsprozessen deutlich voranbringen. Versucht man das abstrakte Ziel des „papierlosen Büros" zu konkretisieren, sieht man sich jedoch schnell mit einer hohen Komplexität konfrontiert. Daran schließt sich die Erkenntnis: Ein Digitalisierungsprojekt braucht eine leistungsfähige Steuerung – sowohl personell als auch methodisch. Aber welche Methode ist die richtige: das klassische (auch „Wasserfall" genannt) oder doch das agile Projektvorgehen? Als IT-Dienstleister haben wir von GISA in zahlreichen Digitalisierungsprojekten sowohl positive als auch negative Erfahrungen mit beiden Methoden gesammelt und stellen einen Vergleich an. Mehr ... |
| Verfahrensdoku: Verfahrensdoku-Schnellstart - solide Basis für eine Verfahrensdokumentation Schnell eine solide Basis für eine Verfahrensdokumentation zu legen, das ermöglicht Ihnen Verfahrensdoku-Schnellstart: In einer PDF-Datei Zutreffendes ankreuzen, Tabellendaten und Texte ergänzen, alles abspeichern. Und schon haben Sie ein Dokument, das sich dem Betriebsprüfer präsentieren lässt. Als Unternehmer können Sie mit Verfahrensdoku-Schnellstart das leidige Thema der steuerlichen Verfahrensdokumentation schnell und unkompliziert abhaken. Als Steuerberater haben Sie mit Verfahrensdoku-Schnellstart das initiale Mittel an der Hand, das Problem der steuerlichen Verfahrensdokumentation bei Ihren Mandanten schnell und effizient anzupacken und zu lösen. Mehr ... |
| hmd-software: Mit smartdocu®-Verfahrensdokumentation der Zeit voraus Mit smartdocu®, einer einfachen und smarten cloudbasierten Software für Verfahrensdokumentation können Sie sehr schnell die gewünschten Ergebnisse erzielen. Aus GoBD konformen Vorlagen können Sie für Ihr Unternehmen die richtigen Bereiche dokumentieren. Die Software ist selbsterklärend und führt Sie mit einem Interview Leitfaden durch die benötigten Punkte. Damit können Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder vollkommen selbstständig alle kritischen Bereiche oder Abteilungen in Ihrem Unternehmen dokumentieren. Historisierung und einen Bericht stehen am Schluss für Sie bereit. Nun steht auch für den Betriebsprüfer alles korrekt zur Verfügung. Mehr ... |
| Audicon: Webinar-Tipp: Erleichterung der Buchführung gemäß GoBD Neufassung mit erheblichem Einsparungspotential Die Neufassung der GoBD vom 28.11.2019 enthält neben einigen Konkretisierungen und Verschärfungen in Bezug auf die Buchführung bei Steuerpflichtigen eine Erleichterung, der in der Praxis erfahrungsgemäß wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Im Kontext von Systemabschaltungen ist es nun gestattet, die aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem System zu extrahieren und die tatsächliche Aufbewahrung nach Ablauf von fünf Jahren auf diese Extrakte zu beschränken. Früher war hierzu ein Antrag auf Buchführungserleichterung gem. § 148 AO beim zuständigen Finanzamt notwendig. Diese Erleichterung der Buchführung greifen Dr. Axel Becker, Leiter der Business Unit Data Retention Management der Audicon GmbH, und Philipp Kling, Geschäftsführender Gesellschafter der Lautersee GmbH in ihrem gemeinsamen Webinar am 15.12.2021 auf. Mehr ... |
| Redaktion: Dipl.-Informatiker Gerhard Schmidt, Fon 030 / 893 45 42 Email redaktion@compario.de Internet www.elektronische-steuerpruefung.de Herausgeber: Compario - Media-Edition-Consult Inh. Dipl.-Informatiker Gerhard Schmidt Mariannenstraße 15a, 12209 Berlin Fon 030 / 893 45 42 Email compario@compario.de, Internet www.compario.de Berlin Copyright (c) Compario, Dipl.-Informatiker Gerhard Schmidt, Berlin Abmelden
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