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| | für Teile NRWs sind heute erste Herbststürme angesagt. Diese können nicht nur das Spätsommergefühl, sondern auch das Arbeitsverhältnis belasten, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber das Betriebsgelände nicht hinreichend gesichert hat und es deshalb zu Schäden - im Streitfall an einem Pkw eines Arbeitnehmers - kommt (s. LAG Düsseldorf, Urt. v. 11.9.2017 – 9 Sa 42/17). Außerdem in diesem Newsletter: ein wichtiges BAG-Urteil zum Dauerthema „Detektiv-Überwachung“, weitere aktuelle Entscheidungen und ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm zur Mitbestimmung in Fragen der Aus- und Fortbildung. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
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Verlagsangebot BAG 29.6.2017, 2 AZR 597/16 Veranlasst ein Arbeitgeber eine verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers, um einen auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (hier: unerlaubte Konkurrenztätigkeit und Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit) aufzudecken, kann diese Maßnahme nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG zulässig sein. |
LAG Düsseldorf 11.9.2017, 9 Sa 42/17 Ein Arbeitgeber ist bei Sturmwarnung dazu verpflichtet, sein Betriebsgelände auf etwaige Gefahrenquellen hin zu untersuchen und dieses zu sichern. Er hat dabei alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung des Geländes zu unternehmen. Unterlässt er dies, verletzt er seine Verkehrssicherungsflicht und ist u.U. zur Erstattung von dadurch entstehenden Schäden (hier: Beschädigung eines Pkw eines Arbeitnehmers) verpflichtet. [LAG Düsseldorf PM Nr. 39/17 vom 11.9.2017] | |
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LAG Berlin-Brandenburg 16.5.2017, 7 Sa 38/17 Die Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Unterlagen an eine private E-Mail-Adresse zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber ist eine erhebliche Pflichtverletzung der Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des Arbeitgebers. Befindet sich der Arbeitnehmer kurz vor Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Konkurrenzunternehmen und unternimmt dies, so kann dies aufgrund der unmittelbaren Gefährdung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigen. [LAG Berlin-Brandenburg ] | |
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LAG Hamburg 9.8.2017, 3 Sa 50/16 Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn der Betroffene, Zweifel an der Richtigkeit seiner Position nicht mehr zulässt, absolut uneinsichtig ist und er den Kampf gegen den ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen ausweitet sowie nicht mehr in der Lage ist, die Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen. Führt er unzählige aussichtlose Verfahren wegen vermeintlicher Diskriminierung und verursacht damit Kosten in existenzbedrohender Höhe, kann dies für eine Prozessunfähigkeit sprechen. |
Der Regelsatz der Unterstützungsleistungen für Alleinstehende wird von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat angehoben. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren erhöht sich um fünf Euro. [Bundesregierung PM vom 6.9.2017] | |
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Fragen der Aus- und Fortbildung beschäftigen die betriebliche Mitbestimmung immer mehr. Das LAG Köln hat in einem Beschluss v. 16.1.2017 - 9 TaBV 77/16 - entschieden, dass (ausnahmsweise) die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist, wenn der Arbeitgeber eine Bildungsmaßnahme zum Thema "Lead Generierung" im Sinne eines Eins-zu-Eins Coaching (Side-by-Side-Coaching) durchführt. | | |
Compliance im Unternehmen kann bereits durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitsverträge unterstützt werden. Der Beitrag zeigt Themenfelder auf, die besonders dafür geeignet sind, im Arbeitsvertrag verankert zu werden, und benennt die rechtlichen Schranken für die Klauselgestaltung. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
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