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| | das BAG hat klargestellt, dass § 167 ZPO, wonach eine rechtzeitige Klageerhebung zur Wahrung einer Frist ausreichen kann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, auf einfache tarifliche Ausschlussfristen - trotz der Rechtsprechungsänderung des BGH (Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 109/05) - weiterhin keine Anwendung findet. Außerdem in diesem Newsletter: weitere BAG-Entscheidungen - u.a. eine Vorlage an den EuGH zur Frage, wann kirchliche Einrichtungen konfessionslose Bewerber ablehnen dürfen - und ein Blog-Beitrag von Axel Groeger zum Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln im Massenentlassungsverfahren. Frohes Ostern wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
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Anzeige BAG 16.3.2016, 4 AZR 421/15 Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist, innerhalb derer der Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es nicht aus, wenn der Anspruch innerhalb der Frist klageweise geltend gemacht wird, die Klage dem Vertragspartner aber erst nach Fristablauf zugeht. § 167 ZPO, wonach eine rechtzeitige Klageerhebung zur Wahrung einer Frist ausreichen kann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, findet auf einfache tarifliche Ausschlussfristen keine Anwendung. [BAG PM Nr. 12/16 vom 16.3.2016] | |
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BAG 17.3.2016, 8 AZR 501/14 (A) Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kirchen und ihre Einrichtungen Einstellungen auch von der Konfession eines Bewerbers abhängig machen dürfen. Hierbei geht es konkret um die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion keine Diskriminierung darstellt, wenn die "Religion (...) nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung (...) darstellt." [BAG PM Nr. 15/16 vom 17.3.2016] | |
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BAG 17.3.2016, 8 AZR 677/14 Bietet ein Arbeitgeber (hier: ein Automobilkonzern) seinen leitenden Führungskräften an, abweichend vom Arbeitsvertrag bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung eines Kapitalbetrags aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden (Konzept "60+"), so liegt hierin keine Altersdiskriminierung. Es fehlt schon an einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil allen Führungskräften das gleiche Angebot unterbreitet wird und überdies niemand gezwungen ist, das Angebot anzunehmen. [BAG PM Nr. 14/16 vom 17.3.2016] | |
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Zum 1.7.2016 werden die Renten in Westdeutschland um 4,25 Prozent und in den neuen Ländern um 5,95 Prozent angehoben. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) nun 94,1 Prozent seines Westwertes (bisher: 92,6 Prozent). Der Rentenwert steigt in Westdeutschland von aktuell 29,21 Euro auf 30,45 Euro und in den neuen Bundesländern von 27,05 Euro auf 28,66 Euro. |
Der Richterwahlausschuss hat am 17.3.2016 vier neue Bundesrichter für das Bundesarbeitsgericht gewählt: Dr. Sebastian Roloff, Richter am Arbeitsgericht Köln, Dr. Ronny Heinkel, Richter am Arbeitsgericht Bamberg, Claudia Wemheuer, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Bremen, und Ralf Zimmermann, Richter am Arbeitsgericht Hannover. |
Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) verabschiedet, der der Durchführung des Projektes "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung" (OMS) dient. Es soll das Meldeverfahren vereinfachen, dabei zugleich datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen und die Kosten des Verfahrens reduzieren. [Bundesministerium für Arbeit und Soziales] | |
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Nach § 6 S. 1 KSchG müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Gründe, aus denen eine streitgegenständliche Kündigung unwirksam sein soll, geltend gemacht werden. Bei einer Massenentlassung sind die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die beide der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen. | | |
Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I, S. 2553) das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in verschiedenen Punkten geändert. Damit ist er den Vorgaben der Mobilitätsrichtlinie 2014/50/EU vom 16.4.2014 nachgekommen. Der wesentliche Teil der neuen Regelungen tritt zwar erst zum 1.1.2018 in Kraft. Es macht aber Sinn, dass sich die betriebliche Praxis schon jetzt auf die Neuerungen einstellt. Der nachfolgende Beitrag gibt daher einen Überblick über die Änderungen und veranschaulicht diese anhand von Beispielen. | | |
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