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| | wenn im nächsten Frühjahr überall im Land Betriebsratswahlen anstehen, muss eine wichtige Vorfrage schon geklärt sein, nämlich die, für welche Einheit, also für welchen Betrieb die Wahlen durchzuführensind. Lesen Sie hierzu einen Beitrag von Dr. Andrea Bonanni, der auch die neueste Rechtsprechung zum Betriebsbegriff berücksichtigt. Besonders hinweisen möchte ich Sie zudem auf den Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm zur Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Räumen und Sachmitteln hat. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) PS: Planen Sie noch eine Fortbildung für 2018? Dann empfehle ich Ihnen unser aktuelles (Online-)Seminar-Programm im Arbeitsrecht. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot LAG Köln 30.6.2017, 4 Sa 939/16 Ein vorheriges Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer mit den gleichen Aufgaben betraut war, spricht regelmäßig gegen den Sachgrund der Erprobung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG). Der Arbeitgeber hatte in einem solchen Fall bereits ausreichend Zeit, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu beurteilen. Dies gilt grds. auch bei besonders anspruchsvollen und speziellen Aufgabenbereichen. |
LAG Köln 10.3.2017, 9 TaBV 17/16 Ein Antrag des Betriebsrats auf Überlassung wirtschaftlicher Daten in elektronischer Form an den Wirtschaftsausschuss ist schon deshalb unbegründet, da für die ein solches Informationsverlangen die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG materiell primär zuständig ist. |
ArbG Heilbronn 8.6.2017, 8 BV 6/16 Eine durch Arbeitgeber betriebene Smartphone-App , die es ermöglicht, ein Kundenfeedback abzugeben, das auch mitarbeiterbezogene Daten enthalten könnte, stellt keine technische Überwachungseinrichtung i.S.d § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar, wenn der Arbeitgeber keine Aufforderung zur Abgabe derartiger Angaben abgibt und auch keine programmgemäß technische Weiterverarbeitung der gewonnenen Daten erfolgt. [Justiz Baden-Württemberg online] | |
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Fach-und Führungskräfte in den neuen Bundesländern verdienen auch 27 Jahre nach der Wiedervereinigung noch deutlich weniger als Fach-und Führungskräfte in den alten Bundesländern. Das Bruttodurchschnittsgehalt bei Fach-und Führungskräften beträgt in Deutschland 57.150 Euro; in Ost-Deutschland im Durchschnitt 42.342 Euro jährlich. Dies ergab eine neue Analyse des Gehaltsreports der Online-Jobplattform StepStone, für den ca. 60.000 Fach- und Führungskräfte befragt wurden. [StepStone online, PM vom 2.10.2017] | |
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Nicht abschließend geklärt ist, ob aus § 96 Abs. 9 SGB IX ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Räumen und Sachmitteln für die Schwerbehindertenvertretung folgt. Das LAG Kiel hat diesen Anspruch im Beschluss v. 26.04.2017 - 6 TaBV 47/16 - zu Recht verneint. | | |
Eine der wesentlichen Fragen im Vorfeld von Betriebsratswahlen ist, für welche Einheit, also für welchen Betrieb die Wahlen durchzuführen sind. Streitig kann z.B. sein, ob überhaupt eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt oder ob mehrere selbstständige Betriebe oder ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu dieser Thematik. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
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