BAG 16.1.2018, 7 AZR 312/16 Arbeitsverträge mit Bundesligaspielern dürfen befristet werden - Rechtfertigung wegen "Eigenart der Arbeitsleistung" Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Im Spitzenfußballsport besteht die Besonderheit, dass von den Spielern Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können. Das begründet in der Regel ein berechtigtes Interesse der Vereine an der Befristung der Arbeitsverhältnisse. [BAG PM Nr. 2/18 vom 16.1.2018] | |
| BAG 21.12.2017, 8 AZR 853/16 Arbeitgeber haftet nicht für Schäden einer vom Betriebsarzt durchgeführten Impfung Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht für Schäden aufgrund einer vom Betriebsarzt durchgeführten Impfung, da zwischen den Arbeitsvertragsparteien kein Behandlungsvertrag zustande kommt. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung des Betriebsarztes muss sich der Arbeitgeber nicht zurechnen lassen. [BAG PM Nr. 58/17 vom 21.12.2017] | |
| BAG 13.12.2017, 7 AZR 369/16 Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Maskenbildnerin kann wegen Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit einer Maskenbildnerin an einer Bühne kann die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigen. [BAG PM Nr. 56/17 vom 21.12.2017] | |
| LAG Düsseldorf 29.11.2017, 12 Sa 936/16 Arbeitszeugnis: Die Erwähnung einer "selbstständigen Arbeitsweise" ist kein allgemeiner Zeugnisbrauch Eine Assistentin mit Sekretariatsaufgaben in einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei kann nicht verlangen, dass ihr im Arbeitszeugnis ausdrücklich eine selbstständige Arbeitsweise bescheinigt wird. Dies ist in derartigen Kanzleien nicht üblich und stellt daher keinen allgemeinen Zeugnisbrauch dar. [LAG Düsseldorf PM Nr. 2/18 vom 15.1.2018] | |
| LAG Schleswig-Holstein 2.11.2017, 2 Sa 262 d/17 Gleichstellungsbeauftragte in Schleswig-Holstein müssen weiblich sein - Keine unzulässige Benachteiligung von Männern Männer erhalten in Schleswig-Holstein aufgrund gesetzlicher Grundlagen keine Stelle als Gleichstellungsbeauftrage im öffentlichen Dienst. Diese Ungleichbehandlung ist gem. § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die entsprechende landesgesetzliche Grundlage ist trotz der Nachteile für Männer mit dem GG und dem Unionsrecht vereinbar. [LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 1/2018 vom 11.1.2018] | |
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