|
| | exklusiv in unserem Berater-Modul Arbeitsrecht stellen wir Ihnen heute eineumfangreiche Praxis-Einführung zum neuen Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zur Verfügung. Die Autoren RA FAArbR Dr. Detlef Grimm und RA Dr. Stefan Freh befassen sich nicht nur detailliert mit den Inhalten des Gesetzes, sondern zeigen auch auf, welche praktischen Probleme – auch aufgrund zahlreicher unklarer Regelungen – auf Unternehmen und deren Berater zukommen werden. Der Beitrag ist frei abrufbar für ArbRB-Abonnenten, im Rahmen eines kostenlosen Tests des Berater-Moduls oder im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements der Zeitschrift. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
Anzeige
Anzeige EuGH 18.7.2017, C‑566/15 Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft verstößt nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. [EuGH Pressemitteilung vom 18.7.2017] | |
|
BAG 28.3.2017, 2 AZR 551/16 Entspricht das Gericht in einem Beschlussverfahren nach § 104 S. 2 BetrVG dem Entlassungsverlangen des Betriebsrats, weil die Voraussetzungen des § 104 S. 1 BetrVG vorliegen, liegt ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 Abs. 2 S.1 KSchG vor, das eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigt. Auf das Maß des individuellen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers kommt es nicht an. |
LAG Schleswig-Holstein 12.7.2017, 3 Sa 202/16 Beteiligt sich ein Arbeitnehmer zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen, kann dies zu einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen, wenn er maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hat. [LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 3/2017 vom 12.7.2017] | |
|
ArbG Ulm 8.5.2017, 4 Ca 486/16 Eine Regelung in AGB, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Regelung ist daher unwirksam. [Justiz Baden-Württemberg online ] | |
|
Das Bundeskabinett hat am 01.02.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Umsetzung der Richtlinie EU/2016/680 (DSAnpUG-EU) beschlossen. Wir stellen Ihnen die BDSG-neu und DS-GVO in einem Dokument zur Verfügung. Beachten Sie hierzu auch den Blog-Beitrag "Datenschutz in der Mehrebenenfalle" von Winfried Veil im CR-online.de Blog. Am 12.5.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. [Bundesministerium des Innern] | |
|
Im BGBl. I Nr. 44 vom 5.7.2017, Seite 2152 ff. ist das Entgelttransparenzgesetz veröffentlicht worden. | | |
Ziel des neuen Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) ist die Durchsetzung des Gebots des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Ob es geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, ist allerdings mehr als fraglich. Weite Teile sind überflüssig und der bürokratische Aufwand enorm. Der Beitrag stellt das Gesetz dar und zeigt auf, welche praktischen Probleme - auch aufgrund zahlreicher unklarer Regelungen - auf Unternehmen und deren Berater zukommen werden. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. | | |
| |