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| | heute möchte ich Sie insbesondere auf eine Entscheidung des EuGH hinweisen, wonach scheinselbstständige Arbeitnehmer – anders als Langzeiterkrankte – Urlaubsansprüche grds. zeitlich unbegrenzt ansammeln können. Zudem sieht der EuGH Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Urlaub zu nehmen, bevor feststeht, ob für den entsprechenden Zeitraum Anspruch auf Bezahlung besteht. Lesen Sie zu dieser Entscheidung auch einen Experten-Blog-Beitrag von Dr. Stefan Sasse. Außerdem habe ich noch einen Veranstaltungstipp für Sie: Vom 17. bis 19.1.2018 findet in Berlin der 3. Deutsche Arbeitsrechtstag statt. Thema der Tagung, die sich an alle im Arbeitsrecht Tätigen wendet und dabei insbesondere an Rechtsanwälte, Richter, Vertreter der Ministerien, Hochschullehrer sowie Unternehmens- und Verbandsjuristen, sind die Möglichkeiten und Grenzen des betrieblichen Compliance-Managements. Zur Online-Anmeldung kommen Sie hier. Einen schönen Nikolaustag wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
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EuGH 29.11.2017, C-214/16 Das Unionsrecht verbietet es, einen Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, Urlaub zu nehmen, bevor er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat. Ein Arbeitnehmer muss zudem die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Urlaub über die Beschäftigungszeit anzusammeln, wenn der Arbeitgeber ihm nicht ermöglicht, den Anspruch auf bezahlten Urlaub auszuüben. [EuGH PM Nr. 126/17 vom 29.11.2017] | |
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BAG 21.9.2017, 2 AZR 57/17 Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung. Das ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Sinn und Zweck der Normen. |
BAG 29.6.2017, 2 AZR 47/16 Droht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit Gefahren für Leben oder Leben kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt ebenso für eine Selbstmorddrohung, mit der ein Arbeitnehmer die Herbeiführung eines bestimmten Ziels bezweckt und dazu Druck auf den Arbeitgeber ausüben will. Auch wenn die Drohungen während eines BEM-Gesprächs getätigt werden, dürfen sie verwertet werden. |
LAG Berlin-Brandenburg 28.6.2017, 15 Sa 66/17 Gibt ein Arbeitgeber an, dass alle Führungskräfte bei ihm unentgeltlich Mehrarbeit leisten, dann ergibt sich daraus schon seine Kenntnis von der Überstundenleistung mit der Folge, dass er diese Mehrarbeit duldet. Der arbeitsvertragliche geregelte Anspruch auf Bezahlung von Mehrarbeit wird nicht gegenstandslos, weil alle Führungskräfte unentgeltlich Mehrarbeit leisten. [LAG Berlin-Brandenburg online] | |
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Frauen verdienen in Europa nach wie vor 16,3 Prozent weniger als Männer. In Deutschland sind es sogar 22 Prozent. Die EU-Kommission legte am 20.11.2017 einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018/19 vor. Er soll dabei helfen, dieses Lohngefälle zu beseitigen. [EU-Kommission PM vom 20.11.2017] | |
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Dies steht zu vermuten wenn man die Entscheidung des EuGH vom 29.11.2017 - C-214/16 (King vs. Sash WW) liest. Der Kläger war seit 1999 ausschließlich auf Provisionsbasis bei der Beklagten tätig. Nachdem er in der ganzen Zeit keinen bezahlten Urlaub gehabt hatte, klagte er nach seiner Verrentung Urlaubsabgeltung ein. Die Arbeitgeberin wies die Forderung unter Hinweis auf seine Selbstständigkeit zurück. Aufgrund der Entscheidung Englischer Gerichte war unstreitig, dass der Kläger Arbeitnehmer war. Es stellte sich nun die Frage, ob nationale Vorschriften den Verfall des Urlaubs zur Folge haben. | | |
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ist seit Jahrzehnten eine feste Determinante im Arbeitsrecht. Es begrenzt z.B. die Regelungsmacht der Betriebspartner und das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Verhältnis zwischen dem Persönlichkeitsrecht und anderen Rechtsgütern muss jedoch immer wieder neu austariert werden. Das BAG hat jetzt mit zwei Entscheidungen bemerkenswerte neue Akzente gesetzt. Hinzu kommt eine richtungsweisende Entscheidung des EGMR. | | |
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