|
| | der EGMR hat kürzlich neue Vorgaben für die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Arbeitsverhältnis aufgestellt und damit viel Aufsehen erregt. Lesen Sie zu den Konsequenzen dieser Entscheidung einen Beitrag von den Freshfields-Anwälten Dr. Boris Dzida und Dr. Thorben Klopp - mit praktischer Checkliste (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Datenbank-Test). Außerdem in diesem Newsletter: ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Detlef Grimm zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG, wenn ein Personalsachbearbeiter "i.A." unterzeichnet, und aktuelle Nachrichten aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
Verlagsangebot
Anzeige LAG Düsseldorf 1.8.2017, 3 Sa 864/16 Trotz zahlreicher bereits vorliegender Entscheidungen des BAG ist das Rechtsgebiet der Massenentlassungsanzeige immer noch als weitgehend unsicher und risikoreich zu bezeichnen. Daher ist ein Rechtsirrtum des Arbeitgebers unverschuldet, wenn er bei objektiv zweifelhafter Rechtslage sorgfältig geprüft hat, ob die im Rahmen der Massenentlassung notwendige Stellungnahme des Betriebsrats den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG genügt, und seine Einschätzung von Arbeits- und Landesarbeitsgerichten in zahlreichen Verfahren geteilt wird, das BAG aber nachträglich feststellt, dass keine ausreichende Stellungnahme vorgelegen hat. |
LAG Köln 8.9.2017, 4 Sa 62/17 Die Arbeitsleistung ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich tatsächlich gem. § 294 BGB anzubieten. Ein wörtliches Angebot kann das tatsächliche Angebot nicht ersetzen, auch wenn es mehrfach wiederholt wird. Ist der Arbeitnehmer vor der Kündigung leistungsunwillig, hat er daher einen erneut gefassten Leistungswillen durch ein tatsächliches Angebot zu dokumentieren. |
LSG Baden-Württemberg 22.11.2017, L 1 U 1277/17 u. L 1 U 1504/17 Verletzt ein Kollege einen anderen während eines Streits über betriebliche Pflichten oder eines Streits, der in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, so kann das schädigende Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. [LSG Baden-Württemberg, PM vom 8.12.2017] | |
|
SG Frankfurt a.M. 23.11.2017, S 8 U 47/16 Ein Sturz während einer Dienstreise stellt keinen Arbeitsunfall dar, wenn er sich bei einer privat veranlassten Tätigkeit ereignet. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ereignet. [SG Frankfurt, PM vom 6.12.2017] | |
|
Das Sabbatjahr ist nicht gesetzlich geregelt und es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf. Darauf hat die Deutsche Anwaltsauskunft (DAA) am 4.12.2017 hingewiesen. Ein Anspruch auf ein Sabbatjahr besteht danach nur, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Kollektivvereinbarungen geregelt ist. [Anwaltsauskunft.de PM vom 4.12.2017] | |
|
Eine spannende Einzelfallentscheidung gibt wertvolle Hilfe für die Personalpraxis. Das BAG hat am 12.04.2017 - 7 AZR 446/15 entschieden, dass sachgrundlos befristete Verträge gem. § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann schriftlich (das Schriftformgebot findet sich in § 14 Abs. 4 TzBfG) abgeschlossen sind, wenn Personalsachbearbeiter "i.A." unterschreiben. | | |
Der EGMR hat dem Prüfungsschema zur Zulässigkeit der Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Arbeitsverhältnis ein weiteres Kriterium hinzugefügt. Künftig müssen Arbeitnehmer vorab ausdrücklich über die Möglichkeit und die Art und das Ausmaß der Überwachung informiert werden. Andernfalls droht ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot. Die Autoren stellen die Entscheidung des EGMR und ihre Konsequenzen für die Überwachung privater E-Mails dar. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. | | |
| |