| | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: Kein subjektives Recht auf Bestellung als Betreuer a) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden (im Anschluss an BVerfG v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13, FamRZ 2014, 1435 = FamRB 2014, 370 und BVerfG v. 27.8.2014 - 1 BvR 1467/14, FamRZ 2014, 1841). b) Das fremdnützig ausgestaltete Betreuungsverfahren kennt kein subjektives Recht auf eine Bestellung als Betreuer. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren nach §§ 1897 Abs. 5 BGB, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist daher ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 22.10.2014 - XII ZB 125/14, FamRZ 2015, 133 = FamRB 2015, 18). BGH, Beschl. v. 31.5.2017 - XII ZB 550/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Betreuervergütung: Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 12.4.2017 - XII ZB 86/16). BGH, Beschl. v. 31.5.2017 - XII ZB 590/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Genehmigung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung. BGH, Beschl. v. 31.5.2017 - XII ZB 342/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Erforderlichkeit der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung des Betreuten a) Wird ein Betroffener, der sich allein mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann, in einer Wohneinrichtung untergebracht, deren Außentür verschlossen wird, damit der Betroffene den geschützten Bereich nicht eigenmächtig verlassen kann, ist diese Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden. b) Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.3.2014 - XII ZB 58/12, FamRZ 2014, 831). BGH, Beschl. v. 24.5.2017 - XII ZB 577/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein. Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen. | | |