Keine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt, Mediator und Berufsbetreuer Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht |
Alle 14 Tage - alles Wichtige aus dem Familienrecht | 17.04.2018 | Sehr geehrter Herr Prof. Do, Mediatoren und Berufsbetreuer gehören nach Ansicht des BGH nicht zu den sozietätsfähigen Berufen, weil ein vergleichbares Maß an Verschwiegenheit bei ihnen nicht gesichert ist - zumindest war das so bis zur gesetzlichen Neuregelung des Geheimnisschutzes bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen. Ob die Neufassung des § 203 Abs. 3, Abs. 4 StGB zum 30.10.2017 zwischenzeitlich etwas geändert hat, hatte der BGH leider nicht zu entscheiden. Besonders ans Herz legen möchte ich Ihnen heute das Handbuch Unterhaltsrecht von Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, das im Mai in 8. Auflage nunmehr bei Gieseking erscheinen wird. Es wird Ihnen sicher nicht fremd vorkommen, sind die Vorauflagen doch bei Otto Schmidt erschienen, damals noch mit dem Autorenteam Ehinger/Griesche/Rasch. Die systematische und umfassende Darstellung des gesamten Unterhaltsrechts ist topaktuell: Gesetzes- und Rechtsprechungsstand 1.3.2018! Alle Infos finden Sie weiter unten in diesem Newsletter. Eine nutzbringende Lektüre wünscht Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion | | | P.S. Auch das Maiheft des FamRB bietet Ihnen wieder einen Beitrag zur Fortbildung im Selbststudium - auch im kostenlosen Probeabo oder Datenbanktest! |
| |
| MELDUNGEN | Umgangsrecht im Bereich der elterlichen Verantwortung schließt das Umgangsrecht der Großeltern ein | | Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten | | Einordnung der Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 FamFG ist vom Vorbringen beider Parteien abhängig | | Beschwerdeberechtigung gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung | | Keine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator | | Schmerzensgeld für Mutter nach Zeugung eines Kindes mit Sperma von falschem Samenspender | | Adoption nach Leihmutterschaft in der Ukraine kann zulässig sein | | Streitigkeiten über das Umgangsrecht mit der Tochter: Zur Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung |
| | BGH AKTUELL | Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen |
| | BLOG | Wenn die Rechte nicht weiß, was die Linke tut - die Kündigung einer Vollkaskoversicherung als alltägliches Bedarfsdeckungsgeschäft (Clausius) |
| | AUS DEM HEFT | Zur Verpflichtung eines Elternteils, neben der Kinderbetreuung Ehegattenunterhalt zu leisten (FamRB 2018, 154) |
| | |
[EuGH PM Nr. 43 vom 12.4.2018] | | | BGH 14.3.2018, IV ZR 170/16 | Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten | | Tilgungsleistungen für ein Hausdarlehen sind keine zusätzliche, eigenständige Schenkung, wenn zusätzlich ein Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen wurde. Der Wert der Tilgungsleistung verkörpert sich im übertragenen Miteigentumsanteil. Die Tilgungsleistungen werden bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs entsprechend § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB bereits berücksichtigt. Ein zusätzlicher Pflichtteilergänzungsanspruch hinsichtlich geleisteter Zinszahlungen für das Hausdarlehen kommt jedoch grds. in Betracht. | BGH 28.2.2018, XII ZR 87/17 | Einordnung der Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 FamFG ist vom Vorbringen beider Parteien abhängig | | Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache i.S.d. § 17a Abs. 6 GVG handelt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an. Erfolgt eine falsche Zuordnung und ergeht eine inkorrekte Entscheidung vor den unzuständigen Gerichten, rechtfertigt der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges; insbesondere keine - im Familienrecht nicht vorgesehene - Nichtzulassungsbeschwerde. | BGH 29.1.2018, AnwZ (Brfg) 32/17 | Keine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator | | Mediatoren und Berufsbetreuer zählen nicht zu den in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59 a Abs.3 BRAO erlaubt ist, in einer Sozietät zusammenzuarbeiten. Nicht entschieden hat der BGH, ob sich die Rechtslage durch die Neufassung von § 203 Abs. 3, 4 StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 zwischenzeitlich geändert hat. | [OLG Hamm PM vom 4.4.2018] | | | OLG München 12.2.2018, 33 UF 1152/17 | Adoption nach Leihmutterschaft in der Ukraine kann zulässig sein | | Die Mitwirkung an einer im Inland verbotenen, im Ausland jedoch zulässigen Eizellspende und Leihmutterschaft mit anschließender Verbringung des Kindes ins Inland fällt nicht unter § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB, weil nicht die Verbringung des Kindes, sondern Eizellenspende und Leihmutterschaft gegen inländische Sachrecht verstößt. Auch der Normzweck des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. | [Rechtsprechungsdatenbank NRW] | | |
| |
Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden. | |
Zur Verpflichtung eines Elternteils, neben der Kinderbetreuung Ehegattenunterhalt zu leisten (FamRB 2018, 154) Probleme der Unterhaltsberechnung von RiOLG Walther Siede Der Beitrag geht der Frage nach, wie sich beim Zusammentreffen von Ehegatten- und Kindesunterhaltspflicht der neue Ansatz des BGH, dass bei beiderseitigem Einkommen der Ehegatten der Bedarf eines Kindes durch das zusammengerechnete Einkommen der Eltern zu bestimmen sei, auf die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt, indem anhand von sechs Beispielsfällen mehrere Berechnungsmodelle entwickelt werden, um dem Halbteilungsgrundsatz möglichst nahe zu kommen. | |
| |
Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter: Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ulla Beckers-Baader Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-511 famrb@otto-schmidt.de | Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Abbestellhinweis: Wenn Sie die Information abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier. Oder antworten Sie auf diese Information mit dem Betreff „Abbestellen“. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten entstehen. Ihre E-Mail-Adresse können Sie hier ändern. | |
|