Neue PKHB ab 1.1.2018
Zur Wesentlichkeit im Versorgungsausgleich
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht
Alle 14 Tage - alles Wichtige aus dem Familienrecht 09.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
willkommen zum ersten Newsletter des Jahres 2018 Ihrer FamRB-Redaktion. Als hilfreiche kleine Handreichung für Ihre tägliche Praxis geben wir Ihnen als erstes die neue, ab 1.1.2018 geltende PKH-Bekanntmachung an die Hand. Hinweisen möchten wir Sie auch auf unsere FamRB-Homepage, auf der Sie im Nachgang zur neuen Düsseldorfer Tabelle auch die neuen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte finden. Mittlerweile haben fast alle OLG nachgezogen. Vielleicht ist ja "Ihres" bereits dabei...

Zudem hatten wir Ihnen im letzten Newsletter versprochen, Sie in unserem Experten-Blog darüber zu informieren, wie sich die neue BGH-Rechtsprechung zu den Wesentlichkeitsgrenzen zur Abänderung bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt. Herr RA Hauß zeigt in seinem neuesten Blog-Beitrag auf, dass nur in wenigen Zeiträumen die Rechtsprechung des BGH für Kindererziehungszeiten zu einer Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit führt.

Eine spannende Lektüre rund um die neueste BGH-, EuGH- und BFH-Rechtsprechung wünscht Ihnen




Ulla Beckers-Baader
FamRB-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018
Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes rechtlich nur Vater werden
Zur Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.6.2016
Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung
Schweizer Schlichtungsbehörde ist Gericht i.S.d. Lugano-II-Übereinkommens
Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht
Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote
Zugewinnausgleich: Zwischenbilanz zum Stichtag im Rahmen der Bewertung einer freiberuflichen Praxis nicht erforderlich
 
 
BGH AKTUELL
Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen
 

BLOG
Die Wesentlichkeit im Versorgungsausgleich (Hauß)
 


AUS DEM HEFT
Düsseldorfer Tabelle 2018 (FamRB 2018, 32)
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MELDUNGEN
 
 
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018
Das BMJV hat am 22.12.2017 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2018.
 
[BGBl. Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79 S. 4012]

 
BGH 29.11.2017, XII ZB 459/16
Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes rechtlich nur Vater werden
Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, kann rechtlich nicht die Mutterstellung erlangen. Als dem Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende entsprechende Form der Elternschaftsbeteiligung ist mithin nur die Begründung der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB).
 
[BGH PM Nr. 1 vom 4.1.2018]

 
FG Hamburg 28.4.2017, 3 K 293/16
Zur Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.6.2016
Nach dem 30.6.2016 werden vorherige Erbfälle oder Schenkungen gem. dem ErbStG 2009 besteuert; für diese Erwerbe kommt es weder auf eine isolierende Auslegung der Weitergeltungsanordnung des BVerfG noch auf eine Rückwirkung des ErbStG 2016 an. Erneut dem BVerfG vorgelegt werden kann ein Gesetz nicht schon wegen vom BVerfG nicht ausdrücklich erwähnter Gesichtspunkte, sondern erst nach wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen.
 
[FG Hamburg NL vom 29.12.2017]

 
BFH 5.10.2017, VI R 47/15
Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden; eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht.
 
[BFH PM Nr. 2 vom 3.1.2018]

 
EuGH 20.12.2017, C-467/16
Schweizer Schlichtungsbehörde ist Gericht i.S.d. Lugano-II-Übereinkommens
Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei zivilrechtlichen Klagen vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar. Ist eine solche Schlichtungsbehörde als erste mit einer solchen Klage befasst, müssen daher die Gerichte der Vertragsstaaten des Übereinkommens (mit Ausnahme der Schweiz) von Amts wegen das Verfahren über eine später erhobene Klage mit demselben Gegenstand aussetzen.
 
[EuGH PM Nr. 141 vom 20.12.2017]

 
EuGH 20.12.2017, C-372/16
Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht
Eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung. Für die Einbeziehung von Privatscheidungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wären Änderungen erforderlich, für die allein der Unionsgesetzgeber zuständig ist.
 
[EuGH PM Nr. 137 vom 20.12.2017]

 
FG Münster 20.11.2017, 3 K 1879/15 Erb
Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote
Es ist keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt.
 
[FG Münster NL vom 15.12.2017]

 
BGH 22.11.2017, XII ZB 230/17
Zugewinnausgleich: Zwischenbilanz zum Stichtag im Rahmen der Bewertung einer freiberuflichen Praxis nicht erforderlich
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich.
 
[BGH online]


BGH AKTUELL
 
Kurzbesprechung
Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen
Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und ihre Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.
 
 


BLOG
 
 
Die Wesentlichkeit im Versorgungsausgleich (Hauß)
Thematisch passend hatte sich der Bundesgerichtshof in der Adventszeit mit der Wesentlichkeit beschäftigt. Wer aber unter dieser Überschrift Ausführungen des zwölften Zivilsenats zu der Frage "wer sind wir und wenn ja wie viele" erwartet hat, wird enttäuscht: Es geht um die Frage, wann eine nachehezeitliche rechtliche oder tatsächliche Veränderung des Ausgleichswerts einer Versorgung so bedeutsam ist, dass sie die Durchbrechung des hehren Rechtskraftprinzips einer Versorgungsausgleichsentscheidung rechtfertigt.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Düsseldorfer Tabelle 2018 (FamRB 2018, 32)


von VorsRiOLG a.D. Heinrich Schürmann

Seit Jahren begleitet der Verfasser im FamRB die jeweiligen Neufassungen der Düsseldorfer Tabelle mit einem erläuternden Beitrag für die Beratungspraxis. Auch in 2018 besteht wieder einiger Erklärungsbedarf: So sind u.a. die Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder angehoben worden, während der Bedarf volljähriger Kinder in 2018 unverändert geblieben ist. Auch die Einkommensgruppen haben sich stark verändert und der Bedarfskontrollbetrag ist gestiegen, während die Selbstbehalte unverändert geblieben sind.

 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ulla Beckers-Baader
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-511
famrb@otto-schmidt.de
 

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