| | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: Sittenwidrigkeit eines Unternehmerehevertrags; Beschwerdebegründung in Unterhaltsfolgesachen a) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an BGH v. 29.1.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 = FamRB 2014, 162 und BGH v. 31.10.2012 - XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195 = FamRB 2013, 34). b) Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an BGH v. 10.6.2015 - XII ZB 611/14, FamRZ 2015, 1375 = FamRB 2015, 347 und BGH v. 4.9.2013 - XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879 = FamRB 2014, 8). BGH, Beschl. v. 15.3.2017 - XII ZB 109/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes wird durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 888 ZPO vollstreckt. BGH, Beschl. v. 15.3.2017 - XII ZB 245/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Interne Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes a) Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich i.S.d. § 59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben. b) Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: "VBLklassik") bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen. c) Im Rahmen dieser Berechnung führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurückrechnung von versicherungsmathematischen Barwerten allerdings zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. BGH, Beschl. v. 8.3.2017 - XII ZB 697/13 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. Mehr zum Thema: Lesen Sie hierzu auch den Blog-Beitrag v. 11.4.2017 von Hauß, "Nun schätzt mal schön", zu finden auf der Homepage des FamRB unter http://blog.otto-schmidt.de/famrb/. BGH: Notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich. BGH, Beschl. v. 8.3.2017 - XII ZB 516/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Verfahrenspflegerbestellung bei Absehen von Bekanntgabe des Gutachtens an anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen im Unterbringungsverfahren a) Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im Anschluss an BGH v. 15.2.2012 - XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 = FamRB 2012, 152 und BGH v. 2.3.2011 - XII ZB 346/10, FamRZ 2011, 805 = FamRB 2011, 181). b) Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an BGH v. 8.6.2011 - XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und BGH v. 11.8.2010 - XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278). c) Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im Anschluss an BGH v. 14.8.2013 - XII ZB 270/13, FamRZ 2013, 1731 und BGH v. 22.8.2012 - XII ZB 474/11, FamRZ 2012, 1798). BGH, Beschl. v. 22.2.2017 - XII ZB 341/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein. Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen. | | |