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Denn Karriere ist kein Zufall

Sehr geehrter Herr Do,


inzwischen ist absehbar: die Wirtschaftskrise wird mit Insolvenzen und Verwerfungen die Strukturen der Wirtschaft nachhaltig verändern. Dies gilt auch für die gigantischen Summen, die der Staat zu ihrer Bekämpfung ausbringt. Es drohen mehrere Gefahren, auch für den Rechtsbereich.


Der Staat könnte versucht sein,

1. Unternehmen zu verstaatlichen und langfristig Einfluss auszuüben

2. die Mittel so zu investieren, dass der Effekt insbesondere für Politik und Politiker maximiert wird


Beides läuft auf die Erhaltung möglichst vieler Arbeitsplätze in Großunternehmen hinaus, für die Politiker sich dann feiern lassen können. Nicht nur werden kleine und mittlere Unternehmen ihrem Schicksal überlassen (und damit natürlich auch fast alle Anwaltskanzleien): Es besteht die Gefahr, dass insbesondere überholte Geschäftsmodelle künstlich am Leben erhalten werden, die zwar viele Arbeitsplätze umfassen, deren Produkte oder Geschäftsmodelle aber eher am Ende ihres Lebenszyklus stehen. Die Gefahr, dass erneut Subventionsnutznießer und Modernisierungsbehinderer gefördert werden, ist groß. Ein Beispiel im Rechtsbereich greift unser Beitrag unten auf ("1 Milliarde Steuergeld für Zensur?").


Viel Spaß bei der Lektüre

Ihr Karriere-Jura Team

Brandaktuell: 'Widerrufsjoker' für Darlehen

Eine neue 'Sparkassenentscheidung' des EuGH vom 26.03.2020 könnte den Widerruf einer Vielzahl von Darlehensverträgen ermöglichen. Grund ist die Unwirksamkeit von Kaskadenverweisungen. Das Urteil ist insbesondere für Immobilienfinanzierungen hochinteressant: Im Ergebnis könnte einerseits günstig umgeschuldet werden (schließlich sind die Zinssätze über viele Jahre gesunken und haben mittlerweile historische Tiefststände erreicht). Zusätzlich kann ggfs. sogar noch ein Erstattungsanspruch für bereits gezahlte Zinsen entstehen!

Das Urteil ist kaum ergangen, da liegt -typischer Vorteil eines Online-Kommentars- bereits eine zitierfähige Kommentierung zu § 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehnsvertrag vor.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernd Nenninger, KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte


Die Zitiervorschläge finden Sie in den Online-Kommentaren jeweils mit einem Klick auf die Randnummer.


In diesem Fall bspw.:

Zitierweise (print)

v. Göler - Nenninger, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, Stand: 20.04.2020, § 488, RN 41a


Verlinkung (online)

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-3/Untertitel-1/Kapitel-1/Vertragstypische-Pflichten-beim-Darlehensvertrag/Definitionen#41a




1 Milliarde Steuergeld für Zensur? 

Die Deutsche Justiz hat ihre eigenen Urteile seit 2002 nicht selbst durchsucht, sondern lässt diese Dienstleistung von den Datenbankanbietern Juris GmbH und Beck-Online erbringen. Seither wurde insgesamt vermutlich über eine Milliarde Euro Steuergeld an beide Anbieter ausgebracht. Zeitgleich bezahlen die beiden Anbieter Richter privat, beispielsweise dafür, dass diese die eigenen Urteile dort einreichen mit geänderter Auffindbarkeit. Die Justiz kaufte sozusagen jedes eigene Urteil, z.B. aus dem Jahr 1964, zwischenzeitlich mehr als 32x (zweiunddreißig mal) zurück. Dabei entscheiden diese externen Anbieter, welche Urteile als relevant anzusehen sind, also überhaupt aufgenommen werden und wie diese bei Suchanfragen angezeigt werden.

Damit begibt sich die Justiz freiwillig auf das Niveau eines unmündigen Bürgers, dessen elektronischer Account von einem anderen voreingestellt wird. Unter Aufhebung der Gewaltenteilung (Montesquieu), die in unserem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vorgesehen ist (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), da hier die Exekutive als Mehrheitsgesellschafterin der Juris GmbH der Judikative vorgeben könnte, welche Entscheidungen relevant sein sollen bzw. der Judikative überhaupt zur Kenntnis gelangen. Das bedeutet nichts anderes als eine mögliche Zensur, also einen eigentlich nicht hinnehmbaren Zustand.

Im Jahr 2020 ist es jedoch keine „Raketenwissenschaft“ mehr, eine Urteilsdatenbank mit Volltextsuche online anzubieten. Daher ist es heute schlicht inakzeptabel, dass die Justiz nicht selbst eine vollständige (!) Urteilsdatenbank betreibt und damit das täglich benötigte Arbeitsmittel unabhängig (!) selbst betreibt. Nebeneffekt: Auch dem Bürger, der all diese Urteile mit Steuermitteln bezahlt hat, könnte die Justiz diese Urteile kostenfrei im Internet bereit stellen. Die Vorteile alleine im Bereich der Transparenz und Rechtssicherheit können nicht hoch genug bewertet werden. Zudem könnten anwaltliche Dienstleistungen tendenziell günstiger angeboten werden, wenn nicht teure Datenbankzugänge eingekauft werden müssten. Nebeneffekt: So manche Fehlberatung aufgrund unterbliebener Recherche könnte damit wohl auch vermieden werden.

Eine gute Ergänzung zum Palandt - Dr. v. Göler Kommentar

Eine gute Ergänzung zum Palandt: 3 Millionen Seitenabrufe für den Online-Kommentar zum BGB, Dr. von Göler Anwaltskommentare. Der ´Palandt´ ist der bekannteste BGB Kommentar unter Juristen mit einer Auflage von ca. 100.000. Leider stammen die Kommentierungen fast ausschließlich von Staatsjuristen. Die Dr. von Göler Anwaltskommentare veröffentlichen demgegenüber die Sicht der Anwaltschaft, also der freien Berufe in Vertretung des Bürgers. Der Zivilrechtskommentar kann im Gegensatz zum Palandt auch von Rechtslaien bzw. nichtjuristischen Mandanten genutzt werden. Mit einer Leserschaft von > 1,5 Millionen seit Veröffentlichung kann der Online-Kommentar dem Palandt seine Marktposition im Hinblick auf die Verbreitung gut streitig machen. Als Anwaltskommentar ist er eine gute Ergänzung zum Kommentar der Staatsjuristen und gratis nutzbar. Die Dr. von Göler Anwaltskommentare stellen die digitale Zukunft mit Rechtsinformationen für Alle. Derzeit werden fast täglich neue Autorenverträge geschlossen, um die Rechtsinformationen weiter anzureichern. Die Dr. von Göler Anwaltskommentare sind Nr. 1 bei Google z.B. für eine Suche nach Begriffen, wie "Nachlassforderungen", "Entzug Geschäftsführung" (Stand: 20.04.2020).


Referendariat europaweit!

Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass Rechtsanwaltsanwärter ihr Referendariat auch im europäischen Ausland absolvieren können und nicht wie früher den jeweiligen nationalen Studienabschluß für die praktische Ausbildung in einem EU-Mitgliedsland vorweisen müssen.   Hier weiterlesen 
 


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