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| | willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin |
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Verlagsangebot BGH 29.3.2017, VIII ZR 44/16: Begehrt der Mieter Schadensersatz wegen vermeintlich vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht hat, so kommt der vollständigen und sorgfältigen Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte besondere Bedeutung zu. Den Vermieter trifft in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere (sekundäre) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs. [BGH PM Nr. 42 vom 29.3.2017] | |
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BGH 29.3.2017, VIII ZR 45/16: Es ist nicht zulässig, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte haben vielmehr im Einzelfall festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB). [BGH PM Nr. 43 vom 29.3.2017] | |
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BGH 15.3.2017, VIII ZR 295/15: Bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens ist der Tatrichter in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind, im Rahmen des ihm dabei zukommenden weiten Beurteilungsspielraums befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint. |
BGH 22.2.2017, XII ZB 137/16: Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. |
OLG Hamm 13.2.2017, 22 U 104/16: Der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern stellt einen Sachmangel dar, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung den Kaufinteressenten aufzuklären hat. Hingegen wird ein Sachmangel nicht allein dadurch begründet, dass in der weiter zurückliegenden Vergangenheit ein Marderbefall des Gebäudes zu verzeichnen war; insoweit muss der Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle nicht aufklären. [OLG Hamm PM vom 7.4.2017] | |
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AG München 12.8.2016, 416 C 10784/16: Der neue Eigentümer einer Immobilie hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung. Der Mieter kann die Besichtigung nicht von der Bezahlung einer Spülmaschine abhängig machen. [AG München PM vom 7.4.2017] | |
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Blog Ich beschäftige mich hier und da mit dem Wohnungseigentumsrecht - etwa seit 20 Jahren. Am Anfang wusste ich nichts - und fällte dennoch Beschlüsse (es galt das FGG). Es wird das eine oder andere "Produkt" geben, für das ich mich schämen muss. Seitdem habe ich zwar ein wenig gelernt. Ich weiß aber wohl besser als viele andere, wie wenig ich weiß. | | | | | | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. April 2017 ist die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 4/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: RAin Dr. Catharina Kunze und RA Alexander Kroll § 15 FAO Selbststudium: Einseitige Änderungen des Vertragsgegenstandes durch den Vermieter - Teilkündigung nach § 573b Abs. 1 BGB und andere Gestaltungsmittel Aus unterschiedlichen Gründen kann für den Vermieter nachträglich ein Bedürfnis entstehen, einen Teil der vermieteten Wohnung bzw. eine zur Allein- oder Mitnutzung überlassene Räumlichkeit oder Fläche außerhalb der Wohnung freizubekommen und anderen Zwecken zuzuführen. Ein solches Bedürfnis des Vermieters kann darin bestehen, neuen Wohnraum zu schaffen, eigenen Wohnbedarf zu befriedigen oder vorhandenen Wohnraum zu modernisieren. Die Differenzierung nach den Bedarfsgründen des Vermieters bildet daher den strukturellen Rahmen für diesen Beitrag, der sich mit der Frage beschäftigt, ob und ggf. wie sich das auf einen Teil des Mietobjektes fokussierende (Rück-)Erlangungsinteresse des Vermieters im Einzelfall realisieren lässt. Richter am OLG Wolfgang Dötsch Bauliche Maßnahmen bei vermietetem Wohnungseigentum Ist das Recht der baulichen Veränderung in §§ 21, 22 WEG eigentlich schon Minenfeld genug, wird es erst dann richtig "spaßig", wenn die Wohnungseigentumseinheiten bei erforderlich werdenden gemeinschaftlichen Baumaßnahmen zudem noch ganz oder teilweise vermietet sind und man hier versucht, WEG-Recht und die mietrechtlichen Duldungspflichten in §§ 555a ff. BGB unter einen Hut zu bringen. Ist das alles eigentlich schon bei der Beschlussfassung in der WEG - was regelmäßig missachtet wird - zu berücksichtigen, stellen sich vor allem auf Durchführungsebene oft fast unlösbare rechtliche Schwierigkeiten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Untiefen, die man hier leider vorfindet. Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen. | | | |
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