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| | willkommen zum aktuellen Newsletter Mietrecht. Er enthält alle 14 Tage die neuesten Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre MietRB-Redaktion Iris Theves-Telyakar Rechtsanwältin |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 16.3.2017, IX ZB 45/15: Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung der Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigt. |
OLG Düsseldorf 7.10.2016, I-7 U 122/15: Die Bestimmung in einem vorformulierten Makleralleinauftrag, wonach der Verkäufer für den Fall, dass der Hauptvertrag erst nach dem Laufzeitsende des Alleinauftrags zustande kommt, eine Provision zahlen muss, die doppelt so hoch ist, wie die an anderer Stelle geregelte Provision für während der Laufzeit zustande gekommene Hauptverträge, ist unwirksam. Sie ist überraschend sowie mehrdeutig und verstößt gegen das Transparenzgebot. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] | |
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OLG München 15.3.2017, 3 U 3561/16: Der Begriff "beweglich" ist in Bezug auf Geschäftsräume nicht physikalisch zu verstehen und auch nicht mit dem baurechtlichen Begriff der fliegenden Bauten gleichzusetzen. Ein Messestand ist grundsätzlich geeignet, ein beweglicher Geschäftsraum zu sein. |
LG Aurich 21.10.2016, 1 T 275/16: Die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses kann als stillschweigende Ablehnung einer Räumungsfrist gewertet werden. Hat der Vermieter die Möglichkeit mit einer Rücknahme der Klage vor Zustellung die Verfahrenskosten dem Mieter gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegen zu lassen und nutzt diese Möglichkeit nicht, so sind ihm insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. [Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG] | |
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AG Nürnberg 18.11.2016, 30 C 5357/16: Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet ist, stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters dar, wenn die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben. Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. [AG Nürnberg PM vom 25.4.2017] | |
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Blog Eine Haftungsfreistellung nach § 538 BGB wegen Verschlechterung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch lehnte das LG ab. Nach dem ersten Krallenkratzer hätte der Mieter das Parkett mit Teppichboden abdecken können. Alternativ wäre auch gewesen, dem Labrador "im Handel erhältlichen Hundesocken" anzulegen. | | | | | | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. Mai 2017 erscheint die neue Ausgabe des MietRB (Heft 5/2017). Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: RA Dr. Rainer Burbulla (Formularvertragliche) Vereinbarung eines Substandards der Mietsache Weist die Mietsache nicht die übliche Beschaffenheit auf, so müssen damit nicht unmittelbar Mängelrechte des Mieters einhergehen, wenn der Mieter Kenntnis von dem "Substandard" der Mietsache hat (§ 536b BGB). Zum anderen stehen dem Mieter keine Mängelrechte zu, wenn die Parteien die konkrete (Minder-)Beschaffenheit der Mietsache vereinbart haben. Eine solche negative Beschaffenheitsvereinbarung kann auch konkludent zustande kommen. Dann stellt sich nicht selten die Abgrenzungsfrage zur Kenntnisregelung des § 536b BGB. Individualvertraglich können die Vertragsparteien einen konkret gegebenen schlechten Zustand als vertragsgemäß vereinbaren. Die Frage, inwieweit ein "Substandard" der Mietsache formularvertraglich, also in Form von AGB, vereinbart werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend beantwortet. Diese mit (negativen) Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietsache verbundenen Fragen sind Gegenstand dieses Beitrages. VorsRiLG Dr. Johannes Hogenschurz Die Verwalterzustimmung bei baulichen Veränderungen Nicht nur bei der Veräußerungszustimmung gem. § 12 WEG, sondern, bei besonderer Regelung in der Gemeinschaftsordnung, auch bei baulichen Veränderungen kann eine Zustimmung des Verwalters vorgesehen sein. Was bei solchen Regelungen zu beachten ist, vom Verwalter und vom eine bauliche Veränderung planenden Miteigentümer, soll hier vorgestellt werden. Weitere Informationen zu den Aufsätzen und Entscheidungen finden Sie unter www.mietrb.de in der Rubrik: Zeitschrift/Aktuelles Heft. Ein kostenloses Probeabonnement können Sie ebenfalls unter www.mietrb.de bestellen. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: RAin Iris Theves-Telyakar Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 mietrb@otto-schmidt.de |
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