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| | der BFH hat zum Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen entschieden. Danach ist der Abzug ausländischer Steuern nicht möglich, wenn bei angemessener Gestaltung - ohne rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften - keine ausländische Steuer angefallen wäre. Das FG Düsseldorf hat festgestellt, dass die Rechtsfrage, ob eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente bei Anpassungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen zu erfolgen oder zu unterbleiben hat, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und deshalb zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Bleiben Sie bei den aktuellen Entwicklungen im Ertragsteuerrecht auf dem Laufenden und erkundigen Sie sich nach unserem Online-Seminar "Aktuelles Steuerrecht 2016 (§ 15 FAO)". Ab 24.11.2016 führt Sie Dr. Björn Kahler (Richter am FG Köln) durch die neueste BFH-Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht einschließlich Unternehmensteuerrecht und die Reaktionen des Gesetzgebers diesbezüglich. Für weitere Informationen bzw. eine Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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BFH 7.4.2016, IV R 38/13 Bei einem Forstbetrieb ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven konsolidierten Forstbetrieb zu erstellen. |
FG Düsseldorf 22.6.2016, 15 K 1989/13 E Nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 7 EStG führen regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung. Eine höchstrichterliche Entscheidungen zu der Frage, ob die jährliche Neuberechnung einer (Witwen-)Rente aufgrund von vorzunehmenden Einkommensanrechnungen aus einer anderen Tätigkeit eine regelmäßige Rentenanpassung i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a) aa) S. 7 EStG darstellt, liegt bislang noch nicht vor, weshalb die Revision zugelassen wurde. |
FG Münster 18.5.2016, 10 K 2790/14 E Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Zwischen verheirateten Paaren und verpartnerten Paaren einerseits und eheähnlichen Lebensgemeinschaften andererseits besteht der Unterschied, dass es sich bei Letzteren nicht um rechtliche Gemeinschaften handelt. |
FG Baden-Württemberg 22.4.2016, 13 K 1934/15 Nach § 31 Abs. 2 AO sind die Finanzbehörden ermächtigt und verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sämtliche relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Einschätzung der Versicherungspflicht sowie die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind; die Vorschrift enthält keine Begrenzung des Personskreises. Seit 1.8.2014 ist nicht nur für freiwillig hauptberuflich selbständige Mitglieder, sondern für alle freiwillig Versicherten die Festsetzung von Höchstbeiträgen möglich, sofern das Mitglied auf Verlangen der Krankenkasse Beitragspflichtige Einnahmen nicht nachweist. [FG Baden-Württemberg online] |
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Hessisches FG 4.5.2016, 6 K 324/14 Ob eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG 2012 vorliegt, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelfall. Und dies gilt insbesondere auch für einen auf einem Rettungswagen eingesetzten Rettungsassistenten. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 warkowski@otto-schmidt.de |
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