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| | der BFH hat sich zuletzt umfassend mit dem Thema "Immobilien" befasst. Das Gericht hat den Begriff der "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Danach gehören auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten, so dass kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist. Außerdem haben die Richter in München mehrere Rechtsfragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden. Was genau sie entschieden haben, erfahren Sie in diesem Newsletter! Weitere Themen: Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG 2002 n.F., Fachliche Qualifikation des Leiters eines Lohnsteuerhilfevereins, Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht sowie Musterverfahren zu Überschussabgaben nach Ende des Milchquotensystems. +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Anzeige Steuerliche Hinweise und Dispositionen 2016/2017 Mit dem geplanten neuen § 8d KStG will der Gesetzgeber die Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausrichten. Vor allem junge, innovative Unternehmen mit geringer Kapitalausstattung können hiervon profitieren. Sämtliche Anwendungsfragen zu diesem Gesetzesentwurf werden Ihnen auf unserer Veranstaltung NWB Steuer-Check zum Jahresende praxisnah und aktuell beantwortet. Unser Experten-Team informiert Sie darüber hinaus über sämtliche wichtige Neuerungen zum Jahreswechsel im Bereich Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Gemeinnützige Körperschaften. Termine: 28. Oktober 2016 I Dortmund, 11. November 2016 I Frankfurt/M., 25. November 2016 I München, 01. Dezember 2016 I Berlin, 13. Dezember 2016 I Hamburg Zur Programseite BFH 14.6.2016, IX R 25/14 u.a. Zu den Aufwendungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu gehören auch Kosten für Schönheitsreparaturen. [BFH PM Nr. 62 vom 28.9.2016] |
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BFH 10.8.2016, XI R 31/09 Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und "präzisere" Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. Die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch den am 1.1.2004 in Kraft getretenen § 15 Abs. 4 S. 3 UStG kann eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG bewirken. [BFH PM Nr. 63 vom 28.9.2016] |
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BFH 7.6.2016, I R 51/14 Eine vGA i.S. des § 8a Abs. 5 KStG 2002 n.F. (sog. Korb II-Gesetz) ist nicht erst auf der Stufe der Mitunternehmerkapitalgesellschaft, sondern als Teil des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns einer Personengesellschaft und damit auch bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags zu erfassen. |
BFH 15.6.2016, VII R 26/15 Die an den Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins zu stellenden Anforderungen in Bezug auf dessen fachliche Qualifikation sind in § 23 Abs. 3 S. 1 StBerG abschließend festgelegt und setzen das Bestehen einer Abschlussprüfung voraus. Der Besitz eines Vordiploms in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang reicht für eine "andere gleichwertige Vorbildung" i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG nicht aus. |
FG Köln 8.7.2016, 2 K 2995/12 Das FG Köln hat Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist, und deshalb diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlage betrifft § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 (EStG 2007); zwischenzeitlich wurde die Regelung mit Wirkung zum 1.1.2012 etwas entschärft. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] |
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FG Hamburg 30.9.2016, 4 K 157/15 Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber der EU für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Die Tatsache, dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen war, stellt rechtlich keine Besonderheit dar, sondern ist im Abgaben- und Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik. [FG Hamburg PM vom 30.9.2016] |
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